Hinweise zum Zusatzblatt Schwerbehinderung
Die folgenden Hinweise beziehen sich vor allem auf die Liste „Personengruppe ELAN“.
- Die Mehrfachanrechnung kommt insbesondere für schwerbehinderte/ gleichgestellte Menschen in Betracht, deren Teilhabe am Arbeitsleben aus in ihrer Person liegenden Gründen besonders (mehr als bei schwerbehinderten Menschen im Normalfall üblich), erschwert ist. Dabei ist sowohl auf behinderungsbedingte als auch sonstige in der Person liegende Gegebenheiten abzustellen. Für eine Mehrfachanrechnung kommen demnach zum Beispiel folgende Personen in Betracht: Schwerbehinderte / gleichgestellte Menschen,
- die zur Ausübung der Beschäftigung wegen ihrer Behinderung nicht nur rfen, vorübergehend einer besonderen Hilfskraft bedü
- deren Beschäftigung infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend mit für den Arbeitgeber verb außergewöhnlichen Aufwendungen unden ist,
- die infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend offensichtlich nur eine wesentlich verminderte Arbeitsleistung erbringen können,
- bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 allein infolge geistiger oder seelischer Behinderung oder eines Anfallsleidens vorliegt,
- die wegen Art oder Schwere der Behinderung keine abgeschlossene Berufsbildung im ben, Sinne des Berufsbildungsgesetzes ha
- mit sonstigen ihre Teilhabe am Arbeitsleben besonders beeinträchtigenden persönlichen Gegebenheiten (wie zum Beispiel fehlender fester Wohnsitz, Drogen- oder Strafentlassungshintergrund
Doppelanrechnung
Im Regelfall erfolgt eine Doppelanrechnung (auf zwei Pflichtarbeitsplätze In Ausnahmefällen ist eine Anrechnung auf drei Pflichtarbeitsplätze möglich.
Mehrfachanrechnung im Rahmen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses
Ziel ist, mit der Mehrfachanrechnung ein Beschäftigungsverhältnis zu erhalten, das aus Gründen, die in der Person des beschäftigten schwerbehinderten Menschen liegen, gefährdet ist. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zunächst das Integrationsamt einzuschalten (§ 84 SGB IX)
Dementsprechend wird eine Mehrfachanrechnung in solchen Fällen dann erfolgen, wenn durch sie in Abstimmung mit dem Arbeitgeber und dem Integrationsamt das Beschäftigungsverhältnis erhalten werden kann.
Berufliche Ausbildung/Auszubildende
Ein schwerbehinderter Mensch, der beruflich ausgebildet wird, wird kraft Gesetzes auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet (auch Beamtenanwärter Es bedarf weder eines Antrages noch einer förmlichen Anerkennung durch die Agentur für Arbeit. Dies gilt auch während einer Ausbildung in Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung (verzahnte Ausbildung) für Zeiten, die in einem Betrieb durchgeführt werden.
Wenn die Vermittlung in eine berufliche Ausbildungsstelle wegen Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt, kann eine Anrechnung auf drei Pflichtarbeitsplätze erfolgen (Anerkennung durch die Agentur für Arbeit).
Antragstellung
Antragsteller ist der Arbeitgeber. Ein förmlicher Antrag ist nicht erforderlich. Über die Mehrfachanrechnung entscheidet die Agentur für Arbeit am Sitz des Betriebes.
Wirkung
Die Mehrfachanrechnung wird in der Regel ab dem Monat wirksam, in dem sie beantragt wird. Sie erfolgt nur für das jeweilige Beschäftigungsverhältnis. Mit Beendigung wird die Mehrfachanrechnung gegenstandslos.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Agentur für Arbeit. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geben Ihnen gerne Rat und Auskunft.