Hinweis: Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers kommen nur in Betracht, wenn der
Arbeitnehmer nachweist, dass er für Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte öffentliche Verkehrsmittel benutzt hat. Auch die Höhe der Aufwendungen sind zu belegen. Weiterhin muss der Arbeitgeber den Fahrtkostenzuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringen.