I. Angaben aufgrund § 5 Abs. 1 Mutterschutzgesetz
II. Angaben aufgrund § 19 Abs. 1 Mutterschutzgesetz
Gefährdungsbeurteilung
Es ist zu beachten, dass es sich hierbei um einen nicht abschließenden Fragenkatalog handelt. Sollten weiter gehende Gefährdungen im Betrieb vorliegen, so sind hinreichende Schutzmaßnahmen zu veranlassen und entsprechend zu dokumentieren.
Zusätzliche Angaben bei Beschäftigung im Gesundheitswesen
Zusätzliche Angaben beim beruflichem Umgang mit Kindern
Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen
Unterrichtung über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die veranlassten Schutzmaßnahmen