Bei Absagen später als 48 Stunden vor dem Termin berechne ich die Sitzung direkt gegenüber dem Patienten/der Patienten privat (Ausfallhonorar), da dieser Termin in der Regel so kurzfristig nicht neu besetzt werden kann. Soweit der Termin anderweitig besetzt werden kann, entfällt ein Ausfallhonorar. Bei der Berechnung der Frist von 48 Stunden werden Sonn- und Feiertage nicht mit eingerechnet. Ein Termin zum Beispiel am Montag um 15 Uhr muss also bis Freitag um 15 Uhr abgesagt werden, damit kein Ausfallhonorar anfällt. Ich kann auf das Ausfallhonorar verzichten, wenn der Patient/die Patientin und/oder der/die gesetzliche Vertreter/in die verspätete Absage nicht verschuldet haben.
Die Höhe des Ausfallhonorars richtet sich nach den Stundensätzen, die die Krankenkasse des/der Patienten/in bzw. des/der Sorgeberechtigten zum Zeitpunkt des Ausfalls bezahlt. Der derzeitige Kassensatz beträgt je Therapiestunde von 50 Minuten 112, 30 Euro.
Vereinbarung zum Ausfallhonorar:
Wir sind damit einverstanden, dass Frau Schweda-Liebig uns privat (im Falle der gesetzlichen Vertretung dem Patienten/der Patientin) einzeln oder gemeinschaftlich ein Ausfallhonorar in Höhe von 60% des aktuellen Kassensatzes, also 67,38 Euro berechnet, wenn wir einen fest vereinbarten Behandlungstermin nicht mindestens 48 Stunden vor dem Termin telefonisch oder schriftlich per E-Mail absagen und der Termin nicht mit einem anderen Patienten / einer anderen Patientin besetzt werden konnte.
Bei der Berechnung der Frist werden Samstage, Sonn- und Feiertage nicht mit eingerechnet. Ich bin darüber aufgeklärt worden, dass meine Krankenkasse nicht für das Ausfallhonorar aufkommt.