Beispiele für den Wert des Interesses (Gegenstandswert):
- Unternehmensverkauf -> Kaufpreis
- Immobilienberatung -> Verkehrswert der Immobilie
- Finanzierungsberatung -> Höhe des Darlehens
- Steuerliche Streitfragen -> Steuerliche Auswirkung.
- Rechtsformwechsel -> Jahresumsatz des Unternehmens
Fehlen genaue Werte, wird der Gegenstandswert geschätzt. Ist dieser nicht bestimmbar (z. B. bei einer Prüfungsanordnung), kommt eine Zeitgebühr zur Anwendung. Berücksichtigt werden dann sämtliche Zeiten die Sie mich in Anspruch nehmen, auch mündlich, per Telefon oder E-Mail. Auf Wunsch kann ein Pauschalpreis vereinbart werden.
Die Gebühr für Rat oder Auskunft (z.B. Erbschaftsteuerberatung) ist gegebenenfalls auf eine Gebühr anzurechnen, die für eine sonstige Tätigkeit (z.B. Erbschaftsteuererklärung) anfällt, wenn diese damit zusammenhängt (vgl. § 21 Abs. 1 StBVV).