Gemäß § 15 Absatz 4 SGB XI können Personen, die einen außergewöhnlich hohen Hilfebedarf haben, dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, selbst wenn die Gesamtpunkte unter 90 liegen. Diese Regelung gilt, wenn die besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufgrund der Schwere der Beeinträchtigungen nicht vollständig durch das Punktesystem des Begutachtungsinstruments erfasst werden.
Voraussetzung: Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine
Eine Zuweisung zum Pflegegrad 5 ist nur möglich, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:
Vollständige Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine, einschließlich des Verlusts der Greif-, Steh- und Gehfunktionen, der nicht durch Hilfsmittel kompensiert werden kann.
Wer ist betroffen? Dieses Kriterium trifft in der Regel auf Personen mit folgenden Einschränkungen zu:
- Komplette Lähmung aller Extremitäten, z. B. bei Tetraplegie.
- Menschen im Wachkoma.
- Hochgradige Kontrakturen oder Versteifungen, die die Bewegungsfähigkeit stark einschränken.
- Stark ausgeprägter Tremor, Rigor oder Athetose, die eine Nutzung der Arme und Beine unmöglich machen.
- Personen mit nur minimaler Restbeweglichkeit der Arme oder unkontrollierbaren Greifreflexen.
Hintergrund:
Pflegebedürftige mit diesen besonderen Bedarfskonstellationen benötigen eine umfassende, individuelle Unterstützung und sind vollständig von personeller Hilfe abhängig. Obwohl die Gesamtpunkte unter 90 liegen können, wird die Zuweisung zum Pflegegrad 5 aufgrund des außergewöhnlichen Hilfebedarfs gerechtfertigt.
Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass auch schwerstbetroffene Personen eine angemessene Pflege und Unterstützung erhalten.