1. Anerkennung der Teilnahmebedingungen
Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller die Ausstellungsbedingungen, die Ausführungs- und Gestaltungsrichtlinien sowie die Haus- und Platzordnung als verbindlich an.
2. Anmeldung
Die Anmeldung erfolgt auf dem dafür vorgesehenen Formular. Die Einsendung der unterzeichneten Anmeldeformulare gilt als Anerkennung der Ausstellungsbedingungen und als Vertragsantrag im Sinne des §145 des BGB. Wurde in der Anmeldung ein Vertreter benannt, so gelten Mitteilungen an ihn als Mitteilungen an den bzw. bei Gemeinschaftsständen an die Aussteller. Erst durch Zusendung des Anmeldeformulars erhält die Anmeldung Rechtskraft.
3. Höhere Gewalt
Der Veranstalter ist berechtigt die Durchführung des Flohmarktes aus wichtigem Grunde abzusagen oder die Durchführung des Flohmarktes zu verkürzen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn die Durchführung des Flohmarktes zum ursprünglich festgesetzten Zeitpunkt auf Grund eines externen unvorhersehbaren und auch mit äußerster Sorgfalt nicht abwendbaren Ereignisses höherer Gewalt objektiv unmöglich wird (Ereignis höherer Gewalt). Einem Ereignis höherer Gewalt stehen die Fälle gleich, in denen die Durchführung des Flohmarktes zum ursprünglich festgesetzten Zeitpunkt auf Grund einer weder vom Veranstalter, noch vom Aussteller zu vertretenden behördlichen, beziehungsweise landes- oder bundesrechtlichen Anordnung, Verfügung oder Maßnahme objektiv unmöglich
wird. Im Falle der Absage des Flohmarktes aus wichtigem Grund nach Abschnitt 3 werden der Veranstalter und der Aussteller von ihren vertraglichen Verpflichtungen befreit. Der Vertrag ist rückabzuwickeln, wobei der Veranstalter berechtigt ist vom Teilnehmenden den Ausgleich eines angemessenen Anteils an den durch die Vorbereitung der Veranstaltung entstandenen Kosten und eine Entschädigung für die bereits erbrachten Leistungen zu verlangen. Der insofern vom Aussteller zu entrichtende Betrag ermittelt sich aus den beim Veranstalter bereits angefallenen Kosten bis zum Zeitpunkt der Absage der Veranstaltung.
4. Haftungsausschluss
Für Schäden, die Personen oder Sachen, insbesondere Ausstellungsgegenstände während des Aufenthaltes oder der Unterbringung auf dem Ausstellungsgelände erleiden, übernimmt der Veranstalter keine Haftung, insbesondere auch nicht für Schäden, die durch die Angestellten oder durch das dort verkehrende Publikum oder sonstige Umstände verursacht werden. Demnach wird für Schäden, die durch Diebstahl, Feuer, Blitzschlag, Sturm, Explosion, Wassereinbruch, Durchregnen oder aus anderen Ursachen entstehen, kein Ersatz geleistet.
Ebenso wenig können aus etwaigen, auf Irrtum beruhenden Maßnahmen oder Angaben des Veranstalters Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art gegen den Veranstalter hergeleitet werden. Der Aussteller haftet für jeden Personen- und Sachschaden, der durch seinen Ausstellungsaufbau oder seine Ausstellungsgüter entsteht.
5. Schlussbestimmungen, Zuwiderhandlungen
Den Anordnungen der Ordnungskräfte, der Feuerwehr und des Ordnungsamtes ist unbedingt Folge zu leisten. Die vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen führt zur Untersagung der Teilnahme am Flohmarkt bzw. wird mit der
sofortigen Schließung des Standes geahndet. Der Teilnehmer kann weiterhin von der Teilnahme an künftigen Veranstaltungen ausgeschlossen werden.