§ 1 Gegenstand des Vertrages
1. Der Träger bietet in den vom Schulträger zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten die Betreuung von Schülerinnen und Schülern auf der Grundlage von § 15 Hessisches Schulgesetz sowie den dazu erlassenen Richtlinien für ganztägig arbeitende Schulen in Hessen in der jeweils gültigen Fassung an.
2. Die Ferienbetreuung findet in der 1. Osterferienwoche der hessischen Schulferien 2025 täglich von 08:00-15:00 Uhr statt und erfolgt in der Regel für die Schülerinnen und Schüler der besuchten Schule.
Bitte beachten Sie, dass die Ferienbetreuung nur stattfindet, wenn sich mindestens 20 Schüler:innen pro Woche angemeldet haben.
3. Der Vertrag endet mit Ende der jeweiligen Betreuungsmaßnahme, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
4. Die Vertragsparteien können den Vertrag während der Laufzeit nur aus wichtigem Grund kündigen.
5. Pflegerische Leistungen, insbesondere für die Schülerin/den Schüler erforderliche, ärztlich verordnete medizinische Behandlungspflegeleistungen nach dem SGB V (z.B. die Verabreichung von Injektionen oder die sonstige Medikamentengabe) sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.
§ 2 Leistungen des Trägers
1. Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, mit der Aufnahme des Kindes in die Ferienbetreuung einen Kostenbeitrag zu entrichten.
2. Der Kostenbeitrag ist im Voraus zu entrichten.
3. An den Träger zu zahlender Kostenbeitrag der Personenberechtigten: 100€ für eine Woche.
4. Bestandteil der Leistungen ist Verpflegung: Snack und Freizeitangebote.
5. Mittagessen ist nicht Bestandteil des Vertrages
§ 3 Zahlungsweise / Fälligkeit
1. Die Personenberechtigten leisten den Kostenbeitrag mittels Überweisung auf folgendes Konto:
Creative Change e.V.
Städtische Sparkasse Offenbach am Main
IBAN: DE59 5055 0020 0000 228010
BIC: HELADEF1OFF
Verwendungszweck: Elternentgelt, Ferienbetreuung GBNW, Name des Kindes
2. Der Kostenbeitrag ist bis zum 15.03.2025 (für die Osterferien) zur Zahlung fällig. Wenn die Zahlung bis zum genannten Datum nicht erfolgt ist, besteht kein Anspruch auf die Ferienbetreuung und der Vertrag ist nichtig. Bitte beachten Sie, dass dennoch 20 Kinder angemeldet sein müssen für die Ferienbetreuung, damit sie stattfinden kann.
3. Bei Erkrankung des Kindes oder bei Abmeldung aus anderen Gründen ab eine Woche vor Beginn der Ferienbetreuung wird der volle Betrag fällig.
§ 4 Leistungserbringung
1. Die vertraglich vereinbarten Leistungen werden vom Träger durch geeignetes Personal auf der Grundlage der Richtlinien für ganztägig arbeitende Schulen in Hessen erbracht.
§ 5 Aufsichtspflicht
1. Die Betreuungskräfte sind für die Dauer der Ferienbetreuung für die ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler verantwortlich. Ist die bzw. der/sind die Personensorgeberechtigte/r/n anwesend, geht die Aufsichtspflicht auf sie/ihn über.
§ 6 Haftung des Trägers
1. Der Träger haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Die Haftungsbeschränkung nach Abs. 1 gilt nicht bei der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit. Unberührt von Abs. 1 bleibt ferner die Haftung des Trägers für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Personensorgeberechtigten daher regelmäßig vertrauen dürfen.
§ 7 Informationspflichten
1. Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, das Fernbleiben der Schülerin/des Schülers rechtzeitig vor Beginn der Ferienbetreuung der Leitung der Ferienbetreuung zu melden. Dies kann mündlich, telefonisch oder schriftlich erfolgen.
§ 8 Besondere Regelungen zum Gesundheitsschutz
1. Bei bestehendem Verdacht oder bei dem Auftreten von Erkrankungen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bei der Schülerin/dem Schüler oder bei einer mit ihr/ihm zusammenlebenden Person (Anlage – Übersicht „Ansteckende Krankheiten im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und die dabei zu beachtenden Regelungen) sowie bei Lausbefall kann eine Betreuung der betroffenen Schülerin/des betroffenen Schülers nicht erfolgen.
2. Der Verdacht sowie das Auftreten der in Abs. 1 benannten Erkrankungen sowie des Lausbefalls haben die Personensorgeberechtigten dies der Leitung der Ferienbetreuung unverzüglich zu melden.
3. Die Betreuung der betroffenen Schülerin/des betroffenen Schülers darf in den in der Anlage benannten Fällen erst wieder erfolgen, wenn die Personensorgeberechtigten der Leitung der Ferienbetreuung ein Attest des behandelnden Arztes beziehungsweise die Zustimmung des zuständigen Gesundheitsamtes vorlegen.
§ 9 Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung:
Ich/Wir willigen ein, dass Creative Change e.V. die für die Anmeldung zur Ferienbetreuung erforderlichen personenbezogenen Daten für Kommunikationszwecke und die Durchführung der Betreuung meines/meiner bzw. unseres/unserer Kindes/Kinder erhebt, verarbeitet und nutzt. Die besonderen Arten personenbezogener Daten zu gesundheitlichen Einschränkungen des Kindes/ der Kinder (Beeinträchtigungen, Ernährungsbesonderheiten) werden ausschließlich für eine Betreuung des Kindes / der Kinder erhoben, verarbeitet und genutzt und müssen mitunter bereits bei der Vorbereitung der Betreuung berücksichtigt werden. Die Daten werden ausschließlich für die angegebenen Zwecke erhoben. Die personenbezogenen Daten sind durch technische und organisatorische Maßnahmen gegen unberechtigte Zugriffe und Manipulation geschützt. Eine Kommunikation per E-Mail, welche die oben angegebenen personenbezogenen Daten enthält, kann ausschließlich unverschlüsselt erfolgen.
§10 Fotoaufnahmen:
Ich/Wir willige/n ein, dass mein/unser/-e Kind/-er im Rahmen der Ferienbetreuung fotografiert wird/werden darf/dürfen und diese Fotos zu internen Dokumentations- und Werbezwecken genutzt sowie in Druckmedien oder im Internet veröffentlicht werden dürfen.