Hinweis: Nach § 71n Abs. 2 Satz 4 GEG ist jeder Eigentümer verpflichtet, der Eigentümer-
gemeinschaft (zu Händen der amtierenden Verwaltung) mitzuteilen, wenn:
• die bisherige Gasetagenheizung ausfällt
• ein Einbau oder die Aufstellung einer neuen Gasetagenheizung
• oder Änderungen im Hinblick auf die Art, das Alter, die Funktionstüchtigkeit oder die Leistung der
Anlage eintreten oder vorgenommen werden