ERFASSUNGS-/DATENBLATT DER GASETAGENHEIZUNG Logo
  • ERFASSUNGS-/DATENBLATT DER GASETAGENHEIZUNG

    in Anlehnung an § 71n Abs. 2 GEG
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  • Zustand der Heizungsanlage aus eigener Nutzungserfahrung oder Beauftragung von Handwerkern

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  • Sämtliche weiteren Bestandteile der Heizungsanlage, die zum Sondereigentum gehören, etwa Leitungen, Heizkörper oder selbst oder durch Dritte durchgeführte Modifikationen an der Anlage

  • Hinweis: Nach § 71n Abs. 2 Satz 4 GEG ist jeder Eigentümer verpflichtet, der Eigentümer-
    gemeinschaft (zu Händen der amtierenden Verwaltung) mitzuteilen, wenn:
    • die bisherige Gasetagenheizung ausfällt
    • ein Einbau oder die Aufstellung einer neuen Gasetagenheizung
    • oder Änderungen im Hinblick auf die Art, das Alter, die Funktionstüchtigkeit oder die Leistung der
    Anlage eintreten oder vorgenommen werden

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