Ein steuerlicher Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist nur möglich, wenn sich der qualitative Schwerpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer befindet. Da dies bei Ihnen nicht der Fall ist, können die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer steuerlich nicht geltend gemacht werden.
Ergänzung zur Homeoffice-Pauschale:
Alternativ besteht die Möglichkeit, für jeden Kalendertag, an dem Sie Ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der Wohnung gelegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht haben, die Homeoffice-Pauschale in Höhe von 6 EUR pro Tag (maximal 1.260 EUR pro Jahr) geltend zu machen. Ein separates Arbeitszimmer ist hierfür nicht erforderlich.