§1 Mietgegenstand
1.1 Der Vermieter überlässt dem Mieter folgenden Gegenstand zum Gebrauch: Fotobox.
1.2 Der Gegenstand verfügt über folgendes Inventar bzw. Zubehör: Fotobox, Stativ, 2 Kinderhockern, 1 Box mit Verbrauchsmaterial, 10m Verlängerungskabel, Blitz & Schirm.
§2 Mietzeit
2.1 Der Mietvertrag beginnt mit dem Zeitpunkt des vereinbarten Aufbaus.
2.2 Der Vermieter liefert den Mietgegenstand zum vereinbarten Zeitpunkt an und holt ihn dort zum vereinbarten Zeitpunkt wieder ab.
§3 Mietgebühr
3 Für die Dauer der Mietzeit erhebt der Vermieter eine im Angebot/Besprechung vereinbarte Gebühr.
§4 Haftung
4 Falls der Gegenstand oder/und das dazu gehörende Inventar/Zubehör in nicht ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben wird, werden neben der Mietgebühr zusätzlich der Betrag für Reparatur oder Ersatz der beschädigten oder verlorenen Teile berechnet. Gleiches gilt, wenn Flüssigkeiten wie Getränke über Instrumente oder Anlagenteile gelangen. Die Anlagen werden vor Übergabe geprüft und eingestellt.
§5 Pflichten des Mieters
5.1 Der Mieter ist verpflichtet, den Gegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen.
5.2 Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietdauer eintretende Schäden an dem Mietgegenstand dem Vermieter zu ersetzen. Dies gilt auch für Schäden, welche von Dritten verursacht oder verschuldet werden. Der Vermieter tritt schon hier parallele Schadenersatzansprüche gegen dritte Schädiger an den Mieter ab.
5.3 Eine Untervermietung des Mietgegenstandes ist nicht gestattet.
§6 Übergabe und Rückgabe
6.1 Bei der Rückgabe des Gegenstandes soll eine Materialkontrolle durchgeführt werden. Anhand der obigen Inventarliste sind Vollständigkeit und gegebenenfalls Zustand des Gegenstandes und seines Inventars/Zubehörs zu kontrollieren und entsprechend zu bescheinigen. Sollte der Mieter bei der Rückgabe auf die Materialkontrolle verzichten, so gilt der Vermieter als alleinige Kontrollperson. Er ist in diesem Fall berechtigt, Fehlbestände festzustellen und den Zustand des Gegenstandes und seines Inventars/Zubehörs nach seinem Ermessen verbindlich zu beurteilen.