Alexx van Dayk neu 28.Mai 2025
  •             Gastspiel – Vertrag
                                                 Alexx van Dayk

     

     

    zwischen Veranstalter / Gastgeber

    ______________________________ nachstehend Veranstalter genannt

    und

    Alexx van Dayk__________________ nachstehend Künstler genannt

    §1 Vertragsgegenstand

    (1) Der Veranstalter verpflichtet Künstler für: …..........................................
    Name der Veranstaltung:
    Name und Adresse der Location:

    (2) Datum der Veranstaltung:
    Beginn des Auftritts: ...................................variabel
    Ende des Auftritts: ......................................variabel
    Spielzeit: 1 ½ Zeitstunden (je angefangene Stunde werden 70€ berechnet)

    (3) Der Künstler unterliegt weder in der Prorgammgestaltung, noch in der Darbietung Weisungen des Veranstalters. Dem Veranstalter sind Art und Still des Künstlers bekannt. Der Künstler ist nur durch die an diesen Vertrag vereinbarten Bedingungen gebunden. Dispostion und Regie obliegen dem Künstler. Die Zahlung der Gesamtvergütung ist unabhängig von dem Erfolg des Künstlers in der Darbietung beim Publikum.

    §2 Gage

    (1) Die vom Veranstalter zu zahlende Gage beträgt 990,00 Eruo
    (2) zzgl. Reisekostenpaulschale gem. §4 Abs. 1 Nr.3 …..... .Euro
    (3) zzgl. 19% MwSt. 1178,10€ Euro

     

    §3 Zahlungsbedingungen

    (1) Die Anzahlung in Höhe 400,00 Euro ist per Rechnung, bis spätestens zum ...... / 2025 auf folgendes Konto:


    Kontoinhaber:
    IBAN:
    BIC:
    Verwendungszweck: Auftritt

    Anzahlung kann auch nach den Auftritt in Bar an den Künstler ausgezahlt werden.


    (2) Die Restgage in Höhe von 778,10 Euro wird bar am Abend an den Künstler
    gezahlt. Schecks werden von Künstler, dessen Vertreter bzw. Agentur nicht
    akzeptiert.

    (3) Der Künstler versteuert das Einkommen in der Bundesrepublik Deutschland
    selbst. Der Veranstalter wird insoweit keinerlei Abzüge vornehmen.

    (4) Werden Zahlungen nicht gemäß Vorstehenden geleistet, behält sich der
    Künstler das Recht vor, den Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall ist vom
    Veranstalter die zeitabhängige Konventionsstrafe gem. § 12 Abs. 2 zu zahlen.

    §4 Reisekosten

    (1) Der Veranstalter trägt die Reisekosten vom Künstler in folgendem Umfang:

    1. An / Abreise mit dem Flugzeug (je nach Preis der Fluggesellschaft)
    Abflugdestination :
    Ankunftsdestination:
    Personenzahl:

    2. An / Abreise mit der Bahn (je nach Preis der DB)
    Abfahrt: von.................. / nach..................
    Rückfahrt: von.................../ nach.................. ( unter vorriger Absprache)
    Personenzahl:

    3. An / Abreise mit dem PKW (siehe §2 2 Abs. 2)
    Pauschale von: …............ €
    zzgl. 19% MwSt.: …......... €
    Gesamtpauschale:........... €

     

    Die Flüge bzw. Bahnreisen werden vom Veranstalter gebucht. Stornierungsgebühren, Gebühren für Tickethinterlegungen sowie sonstige Gebühren gehen ebenso zu seinen Lasten. Die Ankunftszeit muss dabei so gewählt werden, dass der Veranstaltungsort am Abend des Auftritts erreicht wird. Der Abreisezeitpunkt am darauffolgenden Tag hat nach 12:00 Uhr zu liegen. Darüber hinaus hat der Veranstalter den Transfer zwischen Ankunftsort, Hotel und Veranstaltungsort und zurück zu gewährleisten.

    (2) Die genauen Reisedaten incl. einer Wegbeschreibung werden vom
    Veranstalter rechtzeitig, spätestens jedoch eine Woche vor Auftritt
    bekannt gegeben.


    §5 Unterkunft

    (1) Der Veranstalter bucht für die Zeit vom (Datum) / 20..bis (Datum) / 20..
    Hotelzimmer gemäß der unten stehenden Tabelle. Die Kosten dafür werden
    vom Veranstalter getragen. Das Hotel muss in unmittelbarer Entfernung
    zum Veranstaltungsort liegen. Bei Fahrzeiten von 10 Minuten veranlasst der
    Veranstalter einen Transfer auf die Kosten. Die Zimmer sind durch Angabe
    eines sogenannten „Late Check Out“ zu buchen, sodass der Künstler
    diese nicht vor 12:00 Uhr verlassen muss.

     
    (2) Das Hotel muss der gehobenen Kategorie entsprechen (mind.3 Sterne)

    Hotelanschrift: ____________________________

    _____________________________ (← bitte eintagen)

    _____________________________

    Telefon / Fax / E-Mail: _______________________

    Zimmerart: […] Einzelzimmer / […] Doppelzimmer

    Sonstiges: kostenfreie Parkmöglichkeiten, Late Check Out

    Der Veranstalter hält die Zimmerschlüssel für den Künstler bereit. Nach
    Absprache wird dieser durch Künstler selbst abgeholt.

    Die Kosten von beanspruchten Zusatzleistungen (Minibar, Roomservice,
    Pay-TV, Wäscherei, etc,) trägt der Künstler.

    §6 Durchführung der Veranstaltung

    (1) Der Veranstalter stellt dem Künstler kostenfrei zur Verfügung:
    - 2x Pioneer CD Player ab Model: CDJ 850 – bevorzugt 2000Nexus
    für USB Stick (Recordbox formatted)
    - 1x clubtaugliches Mischpult (Pioneer 600 oä.) mit einem freien Line-Eingang
    1x Monitorbox, 1x Mikrofon (Shure / Sennheiser)
    - 2x Technics Sl 1210 MK2

    (2) Soweit nicht anderes vereinbart, führt der Veranstalter die Veranstaltung in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und Kosten durch. Ihn obliegt die Zahlung etwaiger Steuern und Abgaben sowie der Gebühren für die Aufführung urheberrechtlich geschützter Werke an Verwertungsgesellschaften, insbesondere an die GEMA.

    §7 Catering / Tourbegleitung

    (1) Der Künstler behält sich das Recht vor, die Veranstaltung in Begleitung von max. 3 Personen zu besuchen. Der Veranstalter stellt dem Künstler und der/den Begleitperson/en ein angemessenes Catering in mind. folgenden Umfang:
    - freie Speisen & Getränke

    §8 Garderobe / Sicherheit

    (1) Der Veranstalter obliegt die Haftung für die Sicherheit von Künstler,
    sonstiger Begleitpersonen und Hilfskräfte sowie für die vom Künstler in
    den Veranstaltungsort eingebrachten Anlagen, Instrumente und
    Tonträger während des Aufenthaltes am Veranstaltungsort. Bei Diebstahl
    oder Beschädigung leistet der Veranstalter Schadenersatz. Außerdem
    trägt der Veranstalter Sorge für sämtliche baupolizeiliche und
    baubehördliche Auflagen.

    §9 Werbung / Promotion

    (1) Dem Veranstalter wird gestattet, die unter §1 genannte Veranstaltung unter anderem mit Namen des Künstlers zu bewerben.Spätestens 2 Wochen vor der Veranstaltung lässt er dem Künstler Promotionsmaterial in Form von Flyer, Booklets und Plakaten etc. zukommen.
    Folgender Text ist in der Werbung abzudrucken:

    Alexx van Dayk (Logo auf Anfrage)


    (2) Der Künstler stellt – soweit vorhanden und verfügbar – dem Veranstalter (ausschließlich zu Werbezwecken) kostenlos Fotos und anderes Werbematerial zur Verfügung. Der Veranstalter verwendet ausschließlich vom Künstler genehmigte Bilder.

    (3) Werbung im Zusammenhang mit der Darbietungen des Künstlers für andere, insbesondere branchenfremde Produkte oder Leistungen Dritter darf vom Veranstalter nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung betrieben werden.

    (4) Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Vorstehendes hat der Veranstalter eine Schadenpaulschale in Höhe der in § 12 Abs. 1 vereinbarten Konventionalstrafe unter Geltendmachung eines weiterführenden Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

    § 10 Ausfall / Absage der Veranstaltung

    (1) Entfällt der Auftritt, ist der Veranstalter zur Zahlung den in §12 Abs. 2 genannten Konventionalstrafe verpflichtet, sofern er nicht nachweist, dass der Ausfall der Veranstaltung nicht infloge eines von ihm verursachten oder in seiner Risikospähre liegenden Grundes erfolgt ist. Diese Verpflichtung tritt nach Auftragsbestätigung bzw. -erteilung in Kraft.

    (2) Vorstehendes gilt entsprechend für den Fall, dass der Veranstalter den Auftritt vom Künstler absagt.

    (3) Wird der Auftritt nach Beginn seitens des Veranstalters abgebrochen, ist er ebenso zur Zahlung der in §12 Abs. 1 vereinbarten Konventionalstrafe verpflichtet.

    (4) Entfällt der Auftritt durch das Verschulden des Künstlers, ist dieser – vorbehaltlich der nachstehend in Abs. 5 getroffenen Regelung – zur Rückzahlung der bis dahin geleisteten Gage verpflichtet. Fälle von höherer Gewalt, insbesondere bei Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel, die Verhinderung aufgrund von Krankheit sowie alle sonstigen vom Künstler nicht zu vertretenden Umstände, die den Auftritt unmöglich machen bzw. übermäßig erschweren, entbinden den Künstler ohne Kostenfolge von den Verpflichtungen. Eine Erkrankung ist innerhalb von 2 Wochen durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Ansprüche jeglicher Art können hieraus nicht hergeleitet werden. Jeder Vertragspartner trägt seine tatsächlich entstandenen Kosten selbst.

    (5) Sofern der Künstler nach Vertragsschluss für den Veranstaltungstermin eine Verpflichtung für Film, Funk oder Fernsehen benennt, wird der Künstler zu diesen Zwecken von den vertraglichen Verpflichtungen entbunden. In diesem Falle werden die Vertragspartner den Auftritt zu gleichen Konditionen an einem Ersatztermin durchführen.

    § 11 Aufzeichnung

    (1) Der Veranstalter trägt dafür Sorge, dass ohne vorherige schriftlich zu erteilende Zustimmung vom Künstler weder anlässlich der Proben, noch anlässlich der Konzertveranstaltung. - auch nicht für den privaten Gebrauch – Darbietungen vom Künstler auf Bild- oder Ton-/ Tonträger aufgenommen oder durch Ton- oder Fernsehrundfunk ausgestrahlt oder sonst wie öffentlich wahrnehmbar gemacht werden

    (2) Der Veranstalter ist zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen gegenüber entgegen vorstehend genannten Verbot zustande gekommener Vervielfältigungs- und Verwertungshandlungen verpflichtet.


    § 12 Schadenserstaz / Konventionalstrafe

    (1) Für den Fall, dass eine der vertragsschließenden Parteien ihren Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommt und dies nicht zur Durchführung der Veranstaltung führt, zahlt der schuldhafte Vertragspartner dem anderen eine zeitabhängige Konventionalstrafe. Dasselbe gilt für all diejenigen Fälle, für die in diesem Vertrag ausdrücklich aus diese Vorschrift verwiesen wird.

    (2) Folgende zeitabhängige Konventionalstrafen werden vereinbart:


    1. bis 8 Wochen vor der Veranstaltung 0% des in §2 vereinbarten
    Honorars


    2. zwischen 8 – 4 Wochen vor der Veranstaltung 50% des in §2
    vereinbarten Honorars


    3. 4 Wochen und weniger vor Veranstaltung 100% des in §2
    vereinbarten Honorars

    (3) Soweit nicht anderes vereinbart, ist die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für solche aus positiver Forderungsverletzung (Schlechtererfüllung) gegenüber dem Künstler.


    §13 Schlussbestimmungen

    (1) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen generell der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des ganzen Vertrages oder einzelner Bestimmungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Schriftform.


    (2) Der Künstler ist verpflichtet, mit keinem dritten Anschriften auszutauschen bzw. weitere Termine zu vereinbaren und nachfolgende Engagements ausschließlich zu vereinbaren.

    (3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die ungültige Regelung wird einvernehmlich durch eine solche ersetzt, die unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien, den gewünschten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen, geeignet ist. Die Parteien sind verpflichtet, an seiner entsprechenden Klarstellung des Vertragstextes mitzuwirken. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken, die dieser Vertrag enthält.

    (4) Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit gesetzlich zulässig in Thüringen, Saalfeld/Saale.

    (5) Soweit in diesem Vertrag Schriftform vereinbart ist, gilt die Übermittlung per Fax als ausreichend. Die Parteien erkennen die Vorabunterzeichnung dieser Vereinbarung per Telefax als verbindlich an.


    Ort, Datum

     

    ______________________________  (Ort,Datum, Unterschrift Veranstalter)

     

    ______________________________  (Ort, Datum, Unterschrift Künstler)

     

     

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