Lizengeber räumt hiermit den Lizenznehmern: Rheinhessen-Touristik GmbH (RHT), Rheinhessenwein e.V., der Tourist-Information Alzeyer Land, der Touristinformation Bingen, der IkUM – Ingelheimer Kultur und Marketing GmbH, der mainzplus CITYMARKETING GmbH, der Verbandsgemeinde Monsheim, der Tourismus GmbH „Im Herzen Rheinhessens“, der Touristinformation Worms, der Touristinformation Wonnegau, dem Tourismus-Service-Center Rhein-Selz, der Tourist Info Sprendlingen-Gensingen und weiteren touristischen Partner der RHT, deren Anzahl auf insgesamt zwanzig begrenzt ist, ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für das oben genannte Bildmaterial ein. Die Einräumung des Nutzungsrechts ist unentgeltlich.
Das eingeräumte Nutzungsrecht beinhaltet
a) das Recht zur öffentlichen Wiedergabe gemäß § 15 Abs. 2 UrhG, insbesondere das Recht das Bild unter anderem auf Webseiten und im Wege anderer elektronischer Veröffentlichungen öffentlich zugänglich zu machen oder einzelnen Personen zu übermitteln (z.B. per E-Mail),
b) das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung und Ausstellung gemäß § 15 Abs. 1 UrhG, insbesondere das Recht zum Abdruck des Bildes in / auf Magazinen, Zeitungen und anderen Printmedien. Das eingeräumte Nutzungsrecht umfasst auch das Recht, das Bild im Rahmen des branchenüblichen zu bearbeiten. Hierunter fallen insbesondere Größen- und Formatänderungen, Zuschnitte, Layouting (Einfügen von Logos, Gestaltungselementen und Texten) und Farbänderungen, soweit diese Bearbeitungen keine entstellende oder persönlichkeitsrechtsverletzende Wirkung haben. Die o.g. Lizenznehmer sind berechtigt, ohne weitere Zustimmung des Lizenzgebers, Dritten die hier eingeräumten Rechte für die Nutzung der o.g. Bilder einzuräumen bzw. Unterlizenzen an diese Dritten zu vergeben. Das Recht zur Vermittlung von Unterlizenzen kann Dritten ebenfalls von den Lizenznehmern eingeräumt werden.
Der Lizenzgeber versichert, dass er zur Einräumung der oben aufgeführten Nutzungsrechte an den oben genannten Bildern befugt ist. Der Lizenzgeber versichert ferner, dass der Einräumung der Nutzungsrechte und der vorgesehenen Verwendung der Bilder keine Rechte Dritter entgegenstehen, insbesondere Urheberrechte oder Persönlichkeitsrechte von etwa auf den Bildern zu sehenden Personen.
Der Lizenzgeber stellt die Lizenznehmer von allen Ansprüchen frei, die von Dritten gegen die Lizenznehmer wegen der Verletzung von Rechten durch die Nutzung der Bilder geltend gemacht werden. Dies betrifft ausdrücklich auch etwaige Ansprüche des Urhebers, wenn dieser der Nutzung nicht zugestimmt hat oder sein Anspruch auf Urhebernennung verletzt wurde. Der Lizenzgeber benachrichtigt die Lizenznehmer unverzüglich schriftlich, wenn derartige Ansprüche Dritter wegen der Verletzung von Rechten gegen ihn geltend gemacht werden.