Auftrag: Kassenmeldung (edocu) Logo
  • Auftrag: Kassenmeldung nach § 146a Abs. 4 AO

    und Gebührenvereinbarung
  • Der Auftraggeber erteilt hiermit einen Auftrag zur Erfüllung der Kassenmeldepflicht gem. § 146a Abs.4 AO.


    Hierbei werden folgende Mitwirkungspflichten des Auftraggebers vereinbart:
     
    Jede Anschaffung eines neuen Kassensystems i.S.d. § 146a Abs. 1 AO, jede Außerbetriebnahme eines Kassensystems i.S.d. § 146a Abs. 1 AO sowie jedes vorhandene Kassensystem zur Erstmeldung i.S.d. § 146a Abs. 1 AO werden vom Auftraggeber dem Auftragnehmer mittels vom Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Verfügung gestellter Software mitgeteilt.

    Dabei werden folgende Daten vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt:

    1. Name des Steuerpflichtigen, 
    2. Steuernummer des Steuerpflichtigen, 
    3. Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, 
    4. Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems, 
    5. Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme, 
    6. Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems, 
    7. Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems, 
    8. Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems. 

  • Gebührenvereinbarung

    Für die oben genannte Leistungen werden folgende Kosten weiterbelastet:

    Einrichtung einmalig: 12,50 Euro
    Kassenmeldung je Kasse und Meldung: 5,00 Euro
    Erinnerungsservice (optional): 18,00 pro Jahr

    Alle Preise verstehen sich netto, zzgl. jeweils aktuell gültiger Umsatzsteuer.

    Diese Vereinbarung beinhaltet ausschließlich die Nutzung der zur Verfügung gestellten Software und die Weiterleitung der Kassenmeldungen gem. § 146a AO an das jeweils zuständige Finanzamt. Alle darüber hinausgehenden Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt. 
     
    Vorschuss 
    Der Steuerberater ist berechtigt, einen angemessenen Gebührenvorschuss auf das vereinbarte Honorar zu verlangen.
     
    Vertragsdauer 
    Das Vertragsverhältnis beginnt mit Wirkung zum Tage der Unterschrift. Es ist jederzeit kündbar. 
     
    Sonstiges 
    (1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. 
    (2) Der Auftraggeber erklärt, dass ihm bekannt ist, dass die vorstehende Vereinbarung von der gesetzlichen Regelung abweicht. 
    (3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, vereinbaren die Parteien schon jetzt, dass an ihre Stelle eine Regelung tritt, die unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten dem von den Parteien gewollten am nächsten kommt.
    (4) In der Monatspauschale enthalten sind folgende Sonderleistungen des Auftragnehmers: Speicherung der erfassten Daten. Erinnerung zur Abgabe der Kassenmeldungen nach Wunsch des Auftraggebers.  
    (5) Mit Beendigung des Auftrages werden alle in Zusammenhang mit diesem Auftrag erfassten Daten gelöscht.
    (6) Die Vergütungsvereinbarung wird für einen Zeitraum von 12 Monaten vereinbart. Sie verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn diese nicht drei Monate vor Ablauf eines Jahres gekündigt wird.
    (7) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die vereinbarten Gebühren die gesetzlichen evtl. unter- oder überschreiten können.

     

  • Löschen
  •  
  • Should be Empty: