Die Verschwiegenheitspflicht des Steuerberaters stellt eine der Grundvoraussetzungen für die steuerberatende Tätigkeit dar. Sie ist nicht nur in § 57 Abs. 1 StBerG als Berufspflicht ausdrücklich normiert, sondern nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB als Rechtsgut strafrechtlich geschützt.
Wird im Rahmen der elektronischen Kommunikation zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer oder sonstigen Dritten (z. B. Kreditinstituten) die Übermittlung von Daten nicht durch eine geeignete Verschlüsselung geschützt, besteht die grundsätzliche Gefahr, dass Daten von Dritten abgefangen und gelesen werden können. Im Ergebnis muss sichergestellt werden, dass das Recht auf informelle Selbstbestimmung gegenüber dem unbefugtem Zugriff Dritter geschützt und damit ein sorgsamer Umgang mit den Daten gewährleistet wird.
Der/Die Auftraggeber/-in wünscht in Kenntnis der vorstehenden Gefahren ausdrücklich die Übermittlung von Daten per E-Mail ohne weitere Sicherungsmaßnahmen und gibt hierzu folgende Erklärung ab:
Hiermit erkläre ich gegenüber der Kanzlei
Steuerberatung Svenja Bettinger
Bahnhofstraße 5
86415 Mering
dass ich die Übermittlung von personenbezogenen Daten und Unternehmensdaten an folgende E-Mail-Adresse: