werktäglich von dem Kreditinstitut bzw. einem von diesem als Zentralstelle beauftragten Rechenzentrum zum Abruf mittels Datenfernübertragung bereitgestellt werden. Voraussetzung für das Verfahren ist, dass das oben genannte Service- Rechenzentrum mit dem Kreditinstitut bzw. mit der Zentralstelle eine entsprechende Vereinbarung getroffen hat. In diesem Rahmen entbindet der Kontoinhaber das Kreditinstitut vom Bankgeheimnis.
Die mit diesem Verfahren bereitgestellten Kontoauszugsinformationen stellen einen zusätzlichen Service des Kreditinstituts dar, der nicht die unmittelbar gegenüber dem Kontoinhaber bereitzustellenden Informationen ersetzt. Die Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Kündigung hat gegenüber dem anderen Partner in schriftlicher Form zu erfolgen.
Das Kreditinstitut berechnet für die Bereitstellung der Kontoauszugsinformationen gegebenenfalls ein separates Entgelt.