Wartungsvertrag - Ausfüllbar Logo
  • Zwischen der Firma APS Abwasser- und Pumpenservice UG,

    -nachfolgend Auftragnehmer genannt-

    und:

  • - nachfolgend Auftraggeber genannt -

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    Regelmäßige Inspektionen veranlassen wir in Abständen von etwa 6 Monaten ( auf Wunsch auch kurzfristiger )

    Gemäß den umseitigenvertraglichen Bedingungen beträgt die Wartungsgebühr:

    Einzelanlagen: 255,00€ zzgl. MwSt. für jede Inspektion

    Doppelanlagen: 330,00€ zzgl. MwSt. für jede Inspektion

    Der Auftraggeber erkennt die umseitigen vertraglichen Bedingungen und die allem. Geschäftsbedingungen der Firma APS Abwasser- und Pumpenservice UG an

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  • Vertragsbedingungen Wartung
    § 1 Leistungsumfang
    Die Wartung erfolgt entsprechend der geltenden europäischen Normen und umfasst – sofern an der spezifischen Anlage auf Grund der Einbau-situation oder der Konstruktion der Anlage durchführbar – die folgenden Arbeiten:
    Anlage spannungslos schalten
    Personenschutz (sofern Messung vor Ort möglich)
    Messung Isolationswiderstände bei Pumpen und Steuerung
    Messung Schutzleiterwiderstände / Potentialausgleich.
    Allgemeine Kontrollen
    Kontrolle der äußeren Verbindungsstellen der Anlage auf Dichtigkeit
    Kontrolle des Zustandes des Sammelbehälters
    Kontrolle aller Bestandteile der Anlage auf Beschädigungen (insbesondere Zugketten)
    Betätigen der Schieber, prüfen auf leichten Gang und Dichtigkeit
    Prüfung der Funktion des Rückflussverhinderers
    Kontrolle und Säuberung der Be- und Entlüftung des Ringgehäuses der Pumpen
    Bei Behälteranlagen
    Entfernen von Ablagerungen an Pumpe und Niveausteuerung
    Kontrolle des Sammelbehälters bzw. Schachtes auf Ablagerungen
    Pumpe
    Kontrolle und Reinigen der Laufräder, der Laufradspalten und der Schneidwerke (sofern Pumpe demontierbar)
    Druckprüfung (nur falls notwendig)
    Kontrolle der Lagerungen
    Ölkontrolle zur Überprüfung der Dichtungen, erforderlichenfalls nachfüllen oder Ölwechsel (wenn Ölkammer vorhanden)
    Kontrolle der Stromaufnahmen
    Kontrolle der Handmembranpumpe (falls vorhanden) auf Funktion
    Kontrolle des Dichtungskontrollgerätes
    .Steuerung
    Kontrolle der Versorgungsspannung
    Kontrolle der Motorschutzschalter
    Kontrolle der Wicklungsthermostate durch Schaltkreisunterbrechung
    Kontrolle des Handbetriebes der Pumpen
    Kontrolle der Schaltfunktionen (Start, Stop, Nachlaufzeit, Pumpenwechsel)
    Kontrolle der Einschaltpunkte (Grundlast, Alarm, Spitzenlast)
    Kontrolle der Alarmschaltung bei Akkubetrieb
    Kontrolle der Störmeldung (optisch, akustisch, potentialfrei, Quittierung)
    Kontrolle der Anzeigenelemente
    Wieder-Inbetriebnahme der Anlage mit abschließendem Probelauf
    2. Die erste durchzuführende Wartung umfasst außerdem die Überprüfung des Einbaus und der Einbauverhältnisse der Anlage. Festgestellte Mängel werden von uns schriftlich angezeigt und sind vom Auftraggeber bis zur nächsten Wartung zu beheben.
    3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Arbeiten fachgerecht auszuführen und den Vertragsgegenstand nach erfolgter Wartung in betriebssicherem Zustand zu übergeben.
    § 2 Leistungsabgrenzung
    Im Leistungsumfang sind insbesondere nicht enthalten:
    Reparaturarbeiten an nicht von uns gelieferten Zubehörteilen.
    Säuberung der Sammelbehälter von Unrat, Bauschutt oder sonstigen Fremdstoffen, die nicht zum DIN EN-gerechten Abwasser gehören
    Säuberung des Aufstellraumes des Vertragsgegenstandes Beseitigung von Mängeln, die durch unsachgemäßen Einbau und Einsatz des Vertragsgegenstandes, soweit hierfür der Auftraggeber oder Dritte verantwortlich sind entstanden sind.
    Beseitigung von Mängeln, die durch materialschädigende Bestandteile eines nicht DIN EN-gerechten Abwassers oder durch Fremdeinwirkungen entstanden sind.
    Mehrkosten des Auftragnehmers, die aus Verletzungen der sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen des Auftraggebers resultieren,werden vom Auftragnehmer separat nach den jeweils gültigen Kundendienst-Stundensätzen dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für entstandene Mehrkosten auf Grund
    nicht freien Zugangs zu Anlagen und Einrichtungen, der zur Erbringung der Wartungsleistung notwendig ist
    vergeblicher Anfahrten trotz vorheriger Ankündigung
    Eingriffe in das Rohrleitungsnetz oder in das elektrische Leitungsnetz dürfen auf Grund der Handwerksordnung vom Auftragnehmer generell nicht vorgenommen werden. Sollten derartige Eingriffe zu Montage- oder Reparaturarbeiten dennoch notwendig sein, sind die durch die Beauftragung eines Fachhandwerkers entstehenden Kosten nicht durch die Wartungsgebühr abgedeckt.
    Leistungshindernisse, die ohne Verschulden des Auftragnehmers, das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen oder Vorlieferanten eintreten, schieben die Fälligkeit der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistung bis zur Beseitigung des Hindernisses auf.

    § 3 Unfallverhütung
    Ggf. muss vom Auftragnehmer die kostenlose Gestellung von Hilfskräften und/oder Hilfsmitteln durch den Auftraggeber zur Bedingung gemacht werden und zwar unter Beachtung bestehender Unfallverhütungsvorschriften (VGB 1 und ZH 1/77 Sicherungsposten).
    § 4 Wartungsintervall und Wartungsgebühr
    Die Wartungsgebühr wird zzgl. der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer bei jeder durchgeführten Wartung erhoben.
    Die Wartungsgebühr stellt eine Pauschale dar und beinhaltet die im Wartungsumfang bezeichneten Arbeiten inkl. Terminabstimmung,Fahrtkosten, Kfz-Kosten, Arbeitsleistung sowie Spesen.
    Kundendiensteinsätze des Auftragnehmers zur Störungsbeseitigung außerhalb der Wartungstermine sind – mit Ausnahme des benötigten Materials – in der Wartungsgebühr enthalten. Dies gilt nicht in Fällen groben Eigenverschuldens z.B. bei Anlagenausfall infolge nicht DIN EN-gerechter Beimengungen des Abwassers, unsachgemäßem Einsatz der Anlage,Sicherungsausfall oder Defekten infolge unsachgemäßer Fremdreparaturen.
    § 5 Reparaturen
    Reparatur- oder Instandhaltungsleistungen, die nicht im Leistungsumfang dieses Vertrages beschrieben sind und auch nicht als Mängelbeseitigung anzusehen sind, werden vom Auftragnehmer zu den bei ihm aktuell geltenden Sätzen für Ersatzteile und Arbeitszeit gesondert berechnet.
    Reparaturen bedürfen vor Beginn der Reparatur der Kostengenehmigung (Bekanntgabe durch Monteur oder Werk) durch den Auftraggeber.
    Bei Reparaturen muss ggf. vom Auftragnehmer die kostenlose Gestellung von Hilfskräften und/oder Hilfsmitteln durch den Auftraggeber zur Bedingung gemacht werden und zwar unter Beachtung bestehender Unfallverhütungsvorschriften (VBG 1 und ZH 1/77 Sicherungsposten).
    Falls auf Grund besonders ungünstiger Umstände eine Reparatur nicht an Ort und Stelle vorgenommen werden kann, muss dem Auftragnehmer das Gerät zur Instandsetzung frachtfrei ins Werk geliefert werden.
    § 6 Gebühren, Zahlungen
    Für seine Leistungen berechnet der Auftragnehmer die Gebühren, die in seiner zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden und dem Auftraggeber bekannt gemachten Gebührenliste ausgewiesen werden.
    Die Gebühr für die Wartungsleistung wird mit Übergabe bzw. Übersendung der Rechnung ohne jeden Abzug sofort fällig. Die Monteure des Auftragnehmers sind inkassoberechtigt.
    Ist der Auftraggeber mit der Zahlung der Gebühr für eine Wartung länger als 30 Kalendertage im Rückstand, ist der Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages berechtigt.
    Der Auftragnehmer behält sich jeweils für ein neues Kalenderjahr vor, in Anlehnung an die allgemeine Tariflohn- und Materialpreisentwicklung seine
    Gebührensätze nach billigem Ermessen gem. § 315 BGB zu erhöhen.
    Beträgt die Erhöhung mehr als 5,0% des zuletzt gültigen Gebührensatzes, ist der Auftraggeber zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages berechtigt.
    § 7 Zugang
    Der Auftraggeber sichert dem Auftragnehmer zur Durchführung der Wartung ungehinderten und freien Zugang zu den zur Erbringung der Wartungsleistung notwendigen Anlagen und Einrichtungen zu.
    Der Auftragnehmer hat seinen Besuch rechtzeitig anzuzeigen.
    § 8 Gewährleistung
    Sollte nachweislich durch unvorhergesehene Engpässe – z.B.
    Personalausfall, Fahrzeugausfall oder höhere Gewalt – ein fälliger Wartungstermin nicht termingemäß eingehalten werden können, kann der Auftragnehmer nicht für Folgeschäden auf Grund verspäteter Wartung verantwortlich gemacht werden.
    § 9 Vertragslaufzeit
    Dieser Vertrag gilt für die Dauer von 24 Monaten vom Zeitpunkt der beiderseitigen Unterzeichnung an gerechnet. 2. Er verlängert sich stillschweigend jeweils um weitere 12 Monate, wenn er nicht
    spätestens 3 Monate vor Ablauf von einem der beiden Vertragspartner schriftlich gekündigt wird.
    § 10 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Datenschutz
    Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, ist 21465 Reinbek
    Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten unserer Kunden im Rahmen der Datenschutzgesetze zu speichern und zu verarbeiten; der Kunde erteilt hierzu ausdrücklich sein Einverständnis.
    Wir sind berechtigt, die in der Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden erhaltenen Daten nach einer Aufbewahrungsfrist von 2 Jahren zu vernichten.
    § 11 Allgemeine Geschäftsbedingungen
    Diesem Wartungsvertrag liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers zu Grunde, die ergänzend gelten. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind dem Auftraggeber bekannt.Er erkennt deren Geltung an. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Bestimmungen über Sachmängel und Haftung/Schadensersatz des Auftragnehmers.
    §12 Salvatorische Klausel
    Sollten einzelne Punkte dieses Wartungsvertrags ganz oder teilweise unwirksam sein, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht betroffen. Die unwirksame Regelung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Vertragszweck am nächsten kommt.

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