Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen
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  • Vollmacht⁴ zur Vertretung in Steuersachen

  • Gitta Lebiedzinska - StB, Steuerberaterin / Dipl.-Betriebswirting (BA)

    Bevollmächtigte/r (Name/Kanzlei)

  • - in diesem Verfahren vertreten durch die nach bürgerlichem Recht und dem StBerG dazu befugten Personen -

    wird hiermit bevollmächtigt, den/die Vollmachtgeber/in in allen steuerlichen und sonstigen Angelegen- 13heiten im Sinne des § 1 StBerG zu vertreten⁶.

  • Bekanntgabevollmacht (7)

  • Die Vollmacht gilt grundsätzlich zeitlich unbefristet

  • Die Vollmacht gilt, solange ihr Widerruf den Verfahrensbeteiligten nicht angezeigt worden ist (10).

    Bisher erteilte Vollmachten erlöschen (11).

  • Vollmacht zum Abruf von bei der Finanzverwaltung gespeicherten steuerlichen Daten (12):

    Die Vollmacht erstreckt sich im Ausmaß der Bevollmächtigung nach Zeilen 7 bis 15 und 21 bis 28 auch auf den elektronischen Datenabruf hinsichtlich bei der Finanzverwaltung zum /zur oder für den/die Vollmachtgeber/in gespeicherten steuerlichen Daten, soweit die Finanzverwaltung den Weg hierfür eröffnet hat.
  • Soweit im Fall einer sachlichen oder zeitlichen Beschränkung der Bevollmächtigung¹³ die Abrufbefugnis aus technischen Gründen nicht beschränkbar ist, ist ein Datenabruf ausgeschlossen (soweit nicht nachfolgend die Abrufbefugnis ausgedehnt wird).

    Ich bin damit einverstanden, dass alle Daten dieser Vollmacht elektronisch in einer Vollmachtsdatenbank gespeichert und an die Finanzverwaltung übermittelt werden.

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    1. Bei Ehegatten bzw. Lebenspartnern sind, auch im Fall der Zusammenveranlagung, zwei eigenständige Vollmachten zu erteilen.
    2. Bei Körperschaften, Vermögensmassen und Personengesellschaften/-gemeinschaften sind bis zur Vergabe der W-IdNr. die derzeitig gültigen Steuernummern im Beiblatt zur Vollmacht und in dem an die Finanzverwaltung zu übermittelnden Datensatz anzugeben (vgl. Fußnote 3). In der Vollmacht selbst kann in diesem Fall auf die Angabe einer Steuernummer an dieser Stelle verzichtet werden (Ausnahme: die Vollmacht soll der Finanzbehörde in Papier vorgelegt werden).
    3. Die Steuernummern des/der Vollmachtgebers/in sind im Beiblatt zur Vollmacht und in der Vollmachtsdatenbank zu erfassen. In der Vollmacht selbst kann auf die Angabe einer Steuernummer an dieser Stelle verzichtet werden (Ausnahme: die Vollmacht soll der Finanzbehörde in Papier vorgelegt werden).
    4. Diese Vollmacht regelt das Außenverhältnis zur Finanzbehörde und gilt im Auftragsverhältnis zwischen Bevollmächtigtem und Mandant, soweit nichts anderes bestimmt ist.
    5. Person oder Gesellschaft, die nach § 3 StBerG zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist.
    6. Die Vollmacht umfasst insbesondere die Berechtigung
      - zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen jeder Art,
      - zur Stellung von Anträgen in Haupt-, Neben- und Folgeverfahren,
      - zur Einlegung und Rücknahme außergerichtlicher Rechtsbehelfe jeder Art sowie zum Rechtsbehelfsverzicht,
      - zu außergerichtlichen Verhandlungen jeder Art.
      Die Berechtigung zur Entgegennahme von Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten im Steuerschuldverhältnis ist in der Regel nur gegeben, soweit der/die Vollmachtgeber/in hierzu ausdrücklich bevollmächtigt hat (Hinweis auf § 122 Abs. 1 Satz 4 AO; vgl. Zeilen 16 bis 20).
    7. Sachliche und/oder zeitliche Beschränkungen der Bevollmächtigung in Zeilen 15 und 21 bis 28 gelten auch bei der Bekanntgabevollmacht.
    8. Gilt die Vertretungsvollmacht für die von der Gesellschaft/Gemeinschaft geschuldeten (Betriebs-)Steuern und wird das Feststellungsverfahren nicht in Zeile 15 abgewählt, wirkt die Vollmacht bei Ankreuzen der Zeile 17 zugleich als Bekannt- gabevollmacht für die von der Gesellschaft/Gemeinschaft geschuldeten (Betriebs-) Steuern nach § 122 AO und als Emp- fangsvollmacht für das Feststellungsverfahren nach § 183 AO.
    9. Soweit für einen künftigen Veranlagungszeitraum/-stichtag von der Verlängerung der Abgabefristen nach § 149 Abs. 3 AO profitiert werden soll, ist dies nur möglich, wenn erneut ein zur Hilfeleistung in Steuersachen Befugter (§§ 3 und 4 StBerG) mit Erstellung der Steuererklärung beauftragt (und ggf. bevollmächtigt) wird.
    10. Ein Widerruf der erteilten Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 3 AO).
    11. Dies gilt auch für Vollmachten, die nicht nach amtlich bestimmtem Formular nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen elektronisch übermittelt worden sind. Bislang erteilte Bekanntgabevollmachten nach § 122 AO und Empfangsvollmachten nach § 183 AO erlöschen bei Anzeige einer neuen Bekanntgabe- oder Empfangsvoll- macht in jedem Fall. Das Erlöschen von Datenabrufvollmachten, die nicht mittels einer Vollmachtsdatenbank der Kammer an das automationsgestützte Berechtigungsmanagement der Finanzverwaltung übermittelt worden sind, ist gesondert anzuzeigen.
    12. Wegen der technisch bedingten Einschränkungen in Bezug auf die Abrufbefugnis bei sachlicher und/oder zeitlicher Beschränkung der Bevollmächtigung Hinweis auf die Zeilen 35 bis 39.
    13. Ein Ausschluss der Bevollmächtigung in Zeile 15 für die Vertretung
      - im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren,
      - in Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit und
      - im Straf- und Bußgeldverfahren in Steuersachen
      ist für den Umfang der Datenabrufbefugnis des/der Bevollmächtigten unerheblich. Eintragungen in Zeile 35 bis 39 sind in diesem Fall nicht erforderlich.
    14. Bei Körperschaften, Vermögensmassen und Personengesellschaften/-gemeinschaften ist die Vollmacht vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Bei Personengesellschaften und -gemeinschaften i. S. d. § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO muss die Vollmacht demselben Bevollmächtigten gleichzeitig von den zur Vertretung der Feststellungsbeteiligten berechtigten Personen für das Feststellungsverfahren und von den zur Vertretung der Gesellschaft/Gemeinschaft berech- tigten Personen für die Festsetzung der von der Gesellschaft/Gemeinschaft geschuldeten (Betriebs-)Steuern erteilt und unterschrieben werden, sofern nicht in Zeile 15 das Feststellungsverfahren abgewählt wurde.
  • Beiblatt zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen

  • Dem/Der Vollmachtgeber/in ist bekannt, dass im Verhältnis zur Finanzverwaltung die von ihm/ihr dem/der Bevollmächtigten nach amtlich vorgeschriebenem Vollmachtsmuster erteilte Vollmacht nur in dem Umfang Wirkung entfaltet, wie sie von dem/der Bevollmächtigten gegenüber der Finanzverwaltung angezeigt wird.

    Die nach amtlich vorgeschriebenem Vollmachtsmuster erteilte Vollmacht wird gegenüber der Finanzverwaltung für die nachfolgend aufgeführten Steuernummern des/der o.g. Vollmachtgebers/in von dem/der o.g. Bevollmächtigten angezeigt und entfaltet nur insoweit im Verhältnis zur Finanzverwaltung Wirkung. Sofern mit der nach amtlich vorgeschriebenem Vollmachtsmuster erteilten Vollmacht bisher erteilte Vollmachten widerrufen werden sollen, gilt der Widerruf nur für die nachfolgend aufgeführten Steuernummern.

    Sollte der/die o. g. Vollmachtgeber/in steuerlich unter weiteren, jedoch hier nicht aufgeführten Steuernummern geführt werden, entfaltet die nach amtlich vorgeschriebenem Vollmachtsmuster erteilte Vollmacht für den/die o.g. Bevollmächtigten im Verhältnis zur Finanzverwaltung insoweit keine Wirkung.

    Das Beiblatt ist bei erstmaliger Vollmachterteilung von dem/der Vollmachtgeber/in zu unterschreiben.

    Bei späteren Änderungen und/oder Ergänzungen, die sich allein auf den Steuernummernumfang, aber nicht auf den Inhalt der nach amtlich vorgeschriebenem Vollmachtsmuster erteilten Vollmacht auswirken, muss kein neues Beiblatt unterzeichnet werden, wenn der/die o.g. Bevollmächtigte die mit dem/der o.g. Vollmachtgeber/in ggf. konkludent getroffene Vereinbarung zum Steuernummernumfang in geeigneter Weise dokumentiert. Die Änderung oder Ergänzung ist der Finanzverwaltung in einem entsprechenden Datensatz zu übermitteln.

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