1 Bei der elektronischen Übermittlung von Dokumenten, für die durch Gesetz die Schriftform vorgesehen ist, kann auf eine qualifizierte elektronische Signatur verzichtet werden (§ 87a Abs. 6 AO Voraussetzung ist, dass ein Verfahren zur Authentifizierung des Datenübermittlers eingesetzt wird und die Integrität der übermittelten Daten gewährleistet ist. Im Fall der elektronischen Übermittlung von Steuererklärungsdaten mit elektronischer Authentifizierung entfällt die Übersendung einer Erklärung in Papierform und die eigenhändige Unterschrift (§ 87a Abs. 6 AO i. V.m. der StDÜV Der Steuerberater hat die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen (§ 6 Abs. 2 StDÜV i.V.m. BMF-Schreiben vom 16.11.2011
2 Der Steuerberater kann die Erfüllung der Verpflichtung nach § 6 Abs. 2 STDÜV durch eigene Aufzeichnungen nachweisen (BMF- Schreiben vom 16.11.2011 Bisher nicht gelöst ist das vom DWS-Institut (DStR 2006, 1588) angesprochene verfahrensrechtliche Problem der Zurechnung der Unterschrift zum Auftraggeber, wenn ein Steuerberater die Steuererklärung eingereicht hat. Die Unterschrift des Auftraggebers auf der Freigabeerklärung verschafft Abhilfe.