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  • Erfassung Stammdaten Neumandat

    Personen(handels)gesellschaft
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    • Erfassung Gesellschafter 1 
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    • Identifikation Gesellschafter 1

    • Nach § 5 Abs. 1 und 2 GwG haben Steuerberater im Rahmen ihres Risikomanagements als Verpflichtete (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG) diejenigen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten, die für Geschäfte bestehen, die von Ihnen betrieben werden. Dabei haben sie insbesondere die in den Anlagen 1 und 2 zum GwG genannten Risikofaktoren sowie die Informationen zu berücksichtigen, die auf Grundlage der nationalen Risikoanalyse zur Verfügung stehen (insbesondere die einschlägigen Veröffentlichungen der deutschen Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen („FIU“) über Anhaltspunkte und Risikoindikatoren für Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung). Der Umfang der Risikoanalyse richtet sich nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Steuerberaters. Sie ist zu dokumentieren, regelmäßig zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren. Über die Durchführung und über die Ergebnisse der Risikobewertung sowie über die Angemessenheit der auf Grundlage dieser Ergebnisse ergriffenen Maßnahmen sind hinreichende Informationen aufzuzeichnen und aufzubewahren (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 GwG).

      Unsere Kanzlei hat sich entschieden, die Risikoanalyse mit Hilfe dieses Formulars durchzuführen.

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    • Erfassung Gesellschafter 2 
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    • Identifikation Gesellschafter 2

    • Nach § 5 Abs. 1 und 2 GwG haben Steuerberater im Rahmen ihres Risikomanagements als Verpflichtete (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG) diejenigen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten, die für Geschäfte bestehen, die von Ihnen betrieben werden. Dabei haben sie insbesondere die in den Anlagen 1 und 2 zum GwG genannten Risikofaktoren sowie die Informationen zu berücksichtigen, die auf Grundlage der nationalen Risikoanalyse zur Verfügung stehen (insbesondere die einschlägigen Veröffentlichungen der deutschen Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen („FIU“) über Anhaltspunkte und Risikoindikatoren für Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung). Der Umfang der Risikoanalyse richtet sich nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Steuerberaters. Sie ist zu dokumentieren, regelmäßig zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren. Über die Durchführung und über die Ergebnisse der Risikobewertung sowie über die Angemessenheit der auf Grundlage dieser Ergebnisse ergriffenen Maßnahmen sind hinreichende Informationen aufzuzeichnen und aufzubewahren (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 GwG).

      Unsere Kanzlei hat sich entschieden, die Risikoanalyse mit Hilfe dieses Formulars durchzuführen.

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    • Erfassung Gesellschafter 3 
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    • Identifikation Gesellschafter 3

    • Nach § 5 Abs. 1 und 2 GwG haben Steuerberater im Rahmen ihres Risikomanagements als Verpflichtete (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG) diejenigen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten, die für Geschäfte bestehen, die von Ihnen betrieben werden. Dabei haben sie insbesondere die in den Anlagen 1 und 2 zum GwG genannten Risikofaktoren sowie die Informationen zu berücksichtigen, die auf Grundlage der nationalen Risikoanalyse zur Verfügung stehen (insbesondere die einschlägigen Veröffentlichungen der deutschen Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen („FIU“) über Anhaltspunkte und Risikoindikatoren für Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung). Der Umfang der Risikoanalyse richtet sich nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Steuerberaters. Sie ist zu dokumentieren, regelmäßig zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren. Über die Durchführung und über die Ergebnisse der Risikobewertung sowie über die Angemessenheit der auf Grundlage dieser Ergebnisse ergriffenen Maßnahmen sind hinreichende Informationen aufzuzeichnen und aufzubewahren (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 GwG).

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    • Erfassung Gesellschafter 4 
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    • Identifikation Gesellschafter 4

    • Nach § 5 Abs. 1 und 2 GwG haben Steuerberater im Rahmen ihres Risikomanagements als Verpflichtete (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG) diejenigen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten, die für Geschäfte bestehen, die von Ihnen betrieben werden. Dabei haben sie insbesondere die in den Anlagen 1 und 2 zum GwG genannten Risikofaktoren sowie die Informationen zu berücksichtigen, die auf Grundlage der nationalen Risikoanalyse zur Verfügung stehen (insbesondere die einschlägigen Veröffentlichungen der deutschen Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen („FIU“) über Anhaltspunkte und Risikoindikatoren für Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung). Der Umfang der Risikoanalyse richtet sich nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Steuerberaters. Sie ist zu dokumentieren, regelmäßig zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren. Über die Durchführung und über die Ergebnisse der Risikobewertung sowie über die Angemessenheit der auf Grundlage dieser Ergebnisse ergriffenen Maßnahmen sind hinreichende Informationen aufzuzeichnen und aufzubewahren (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 GwG).

      Unsere Kanzlei hat sich entschieden, die Risikoanalyse mit Hilfe dieses Formulars durchzuführen.

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    • Erfassung Gesellschafter 5 
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    • Identifikation Gesellschafter 5

    • Nach § 5 Abs. 1 und 2 GwG haben Steuerberater im Rahmen ihres Risikomanagements als Verpflichtete (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG) diejenigen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten, die für Geschäfte bestehen, die von Ihnen betrieben werden. Dabei haben sie insbesondere die in den Anlagen 1 und 2 zum GwG genannten Risikofaktoren sowie die Informationen zu berücksichtigen, die auf Grundlage der nationalen Risikoanalyse zur Verfügung stehen (insbesondere die einschlägigen Veröffentlichungen der deutschen Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen („FIU“) über Anhaltspunkte und Risikoindikatoren für Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung). Der Umfang der Risikoanalyse richtet sich nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Steuerberaters. Sie ist zu dokumentieren, regelmäßig zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren. Über die Durchführung und über die Ergebnisse der Risikobewertung sowie über die Angemessenheit der auf Grundlage dieser Ergebnisse ergriffenen Maßnahmen sind hinreichende Informationen aufzuzeichnen und aufzubewahren (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 GwG).

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    • Zusätzliche Informationen 
    • Vollmacht für das Finanzamt 
    • Die Steuerberatungskanzlei wird hiermit bevollmächtigt, den/die Vollmachtgeber/in in allen steuerlichen und sonstigen Angelegenheiten im Sinne des §1 StBerG zu vertreten.

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    • Rechnungsversand 
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    • SEPA-Lastschriftmandat 
    • Wir ermächtigen die Steuerberatungskanzlei von unserem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weisen wir unser Kreditinstitut an, die von der Steuerkanzlei auf unser Konto gezogenen Lastschriften einzulösen.

      Hinweise:

      1. Wirkönnen innerhalb von acht Wochen, beginndend mit dem Belastungsdatum, die Erstatung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit dem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.
      2. Wir erkennen an, dass wir mit einer grundsätzlichen Verkürzung der Zahlungsfälligkeit auf 5 Arbeitstage einverstanden sind.
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