Identifizierung nach Geldwäschegesetz Logo
  • Identitätsfeststellung nach GwG

    Das Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet uns, Ihre Identität festzustellen, auch wenn wir uns persönlich kennen. Wir bedanken uns schon jetzt für Ihre Mithilfe.

  • Persönliche Angaben

     
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  • Persönliche Identifizierung

    (Bitte nur gültigen Pass/Ausweis verwenden)

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  • Wirtschaftlich Berechtigte/r

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  • Für die andere natürliche Person (den/die "wirtschaftlich Berechtigte/n" - vgl. §3 Abs. 1, Abs 4 GwG) führen Sie bitte ebenfalls unverzüglich eine Identifizierung durch.

  • Politisch exponierte Personen

    (§1 Abs. 12 GwG)

    Gehören Sie selbst, Angehörige/r oder nahestehende Person zu einer der im Gesetz genannten Gruppe: Minister, Staatssekretäre, Parlamentsabgeordnete und Mitglieder von Gesetzgebungsorganen, Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien oder hoher Gerichte etc. (vgl. §1 Abs. 12 Geldwäschegesetz).

  • Niederlassung in Hochrisikostaaten

    Sind Sie, eine vertretene Person oder wirtschaftlich Berechtigte/r
    in einem sog. "Drittland mit hohem Risiko" niedergelassen?
    (vgl. EU Kommission Art. 9 Richtlinie 2015/849, Drittländer mit hohem Risiko)

  • Bestätigungen / Absenden

     
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