Bewerbung als Nachhilfelehrer Logo
  • Anmeldung Lehrkraft usw.

    Nachhilfe- und Nachmittagsschule, Essener Str. 127, 45141 Essen, 0201 37 64 40 50
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  • Die Notfallperson ist mein/e                  
    Bsp. (Mutter, Vater Nachbar, Schwester

  • Bitte benenn Sie die Fächer und Klassenstufen, die Sie unterrichten können, da diese dann diejenigen sein werden, die wir von Ihnen zu unterrichten erwarten.

  • An welchen Tagen können Sie Unterricht geben?
  • Bitte teilen Sie uns mit, welche besonderen Fähigkeiten Sie haben.

  • PBitte erzählen Sie uns ein wenig mehr über sich selbst, Ihre Motivation, Ihre Leidenschaften und Pläne.

  • Kleiderordnung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

    Unsere Schule legt großen Wert auf ein gepflegtes und professionelles Erscheinungsbild. Als Vorbilder für unsere Schüler/-innen und im täglichen Kontakt mit Eltern, Kooperationspartnern und Kolleg/-innen ist es wichtig, dass unser äußeres Auftreten Seriosität und Respekt widerspiegelt.

    Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, folgende Kleiderregeln einzuhalten:

    Ordentliche und angemessene Kleidung ist verpflichtend – sie sollte sauber, intakt und dem pädagogischen Arbeitsumfeld angemessen sein.
    Unterwäsche darf nicht sichtbar sein. (Ausgenommen sind dezente BH-Träger, die von oben leicht zu sehen sind.)
    Bauchfreie Kleidung, tiefe Ausschnitte oder Oberteile mit freiem Dekolleté sind nicht gestattet.
    Hotpants, sehr kurze Röcke oder Kleider sind nicht erlaubt.
    Sportbekleidung wie Jogginghosen, Leggings, Yogapants oder Ähnliches ist untersagt. (Ausnahme: Sport- und Bewegungsangebote.)
    Kleidung mit rassistischen, diskriminierenden, beleidigenden, gewaltverherrlichenden oder militärischen Aufdrucken (in Wort oder Bild) ist strikt verboten.
    Mützen, Kappen und Kapuzen dürfen im gesamten Gebäude nicht getragen werden.
    Tätowierungen mit obszönen, beleidigenden, sexuell anstößigen, gewaltverherrlichenden oder provozierenden Motiven (z. B. ausgestreckter Mittelfinger, nackte Körperteile, aggressive Schriftzüge oder Totenköpfe) müssen vollständig abgedeckt sein.
    Ein professionelles Erscheinungsbild fördert den gegenseitigen Respekt und stärkt die Vorbildfunktion, die wir als pädagogisches Fachpersonal ausüben.

     

    Kleiderordnung für Schüler/-innen

    Wir möchten, dass sich alle Schüler/-innen in unserer Einrichtung wohlfühlen und gleichzeitig ein respektvoller Umgang miteinander gefördert wird. Daher gelten folgende Kleidervorgaben:

    Kleidung soll ordentlich und angemessen sein.
    Unterwäsche soll nicht sichtbar sein.
    Bauchfreie Kleidung und tiefe Ausschnitte sind nicht erwünscht.
    Tops sind erlaubt, sofern das Dekolleté bedeckt ist.
    Kurze Hosen, Röcke und Kleider sind erlaubt, wenn sie mindestens bis zur Mitte des Oberschenkels reichen.
    Leggings und sportliche Hosen (z. B. Jogginghosen) sind grundsätzlich erlaubt, solange sie nicht zu eng oder durchsichtig sind.
    Kleidung mit diskriminierenden, beleidigenden, rassistischen oder gewaltverherrlichenden Aufdrucken ist nicht erlaubt.
    Mützen, Kappen und Kapuzen sind im gesamten Gebäude untersagt.

     

    Wir bitten alle Schüler/-innen, sich so zu kleiden, dass ein respektvolles Miteinander möglich ist und niemand durch unangemessene Kleidung provoziert oder abgelenkt wird.

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  • Datenschutzerklärung für Honorar­kräfte und Mitarbeitende


    Diese Datenschutzerklärung informiert Sie gemäß den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen Ihrer Tätigkeit am Integrations- und Bildungszentrum (IBZ).

    1. Verantwortliche Stelle
    Integrations- und Bildungszentrum (IBZ)
    Essener Straße 127
    45141 Essen
    E-Mail: info@ibz-nrw.de
    Internet: www.ibz-nrw.de

    2. Verarbeitete Daten
    Wir verarbeiten personenbezogene Daten, die wir im Rahmen Ihrer Tätigkeit als Mitarbeiter*in oder Honorar­kraft erhalten. Dazu gehören insbesondere:

    Stammdaten (Name, Adresse, Geburtsdatum, Kontaktdaten)
    Vertrags- und Abrechnungsdaten (Bankverbindung, Steuer-ID, Honorarvereinbarungen, Arbeitszeiten, Abrechnungen)
    Kommunikationsdaten (E-Mail, Telefon, Schriftverkehr)
    Bewerbungs- und Qualifikationsunterlagen (Zeugnisse, Lebenslauf, Zertifikate)
    Diese Daten werden sowohl digital (gesichert auf Servern/Cloud-Systemen) als auch physisch (in abgeschlossenen Schränken) verarbeitet und abgeheftet.

    3. Videoüberwachung
    Die Räumlichkeiten des IBZ sind aus Sicherheitsgründen vollständig videoüberwacht.

    Zweck: Schutz von Personen, Eigentum, Prävention von Einbrüchen und Vandalismus.
    Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse).
    Die Videoaufnahmen werden regelmäßig überschrieben und nur im Anlassfall länger gespeichert.
    4. Foto- und Filmaufnahmen bei Versammlungen und Veranstaltungen
    Im Rahmen von internen Versammlungen, Veranstaltungen oder Teamtreffen können Foto- und Filmaufnahmen gemacht werden. Diese können für interne Dokumentationen, Veröffentlichungen auf der Website, Social Media oder für Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden.

    Mit Ihrer Unterschrift erklären Sie sich damit einverstanden, dass solche Aufnahmen erstellt und in angemessenem Rahmen veröffentlicht werden dürfen.

    5. Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
    Die Verarbeitung Ihrer Daten erfolgt auf Grundlage von:

    Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Erfüllung des Vertrags/Arbeitsverhältnisses),
    Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO (gesetzliche Verpflichtungen, z. B. steuerliche Aufbewahrung),
    Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse, z. B. Videoüberwachung),
    Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO (Ihre Einwilligung, z. B. für Foto- und Filmaufnahmen).
    6. Aufbewahrung und Löschung
    Ihre Daten werden solange gespeichert, wie dies für die Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen. Danach werden sie gelöscht oder anonymisiert.

    7. Ihre Rechte
    Sie haben das Recht auf:

    Auskunft über Ihre gespeicherten Daten (Art. 15 DSGVO),
    Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 16 DSGVO),
    Löschung (Art. 17 DSGVO),
    Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO),
    Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO),
    Widerspruch gegen bestimmte Verarbeitungen (Art. 21 DSGVO),
    Widerruf einer Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft (Art. 7 Abs. 3 DSGVO).
    8. Einwilligungserklärung
    Hiermit bestätige ich, dass ich die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen habe. Ich bin damit einverstanden, dass:

    meine personenbezogenen Daten digital und physisch verarbeitet und gespeichert werden,
    die Räumlichkeiten der Schule videoüberwacht sind und Aufzeichnungen im Rahmen der genannten Zwecke erfolgen,
    bei Versammlungen und Veranstaltungen Foto- und Filmaufnahmen gemacht und veröffentlicht werden dürfen.

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  • Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitsverpflichtung
    für Mitarbeitende und Honorar­kräfte des Integrations- und Bildungszentrums (IBZ)

    Präambel
    Diese Verpflichtungserklärung dient der Umsetzung der Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie der allgemeinen arbeits- und vertragsrechtlichen Sorgfaltspflichten (§ 241 Abs. 2 BGB). Alle Mitarbeitenden und Honorar­kräfte sind verpflichtet, den Schutz personenbezogener Daten sowie die Vertraulichkeit interner Abläufe sicherzustellen.


    § 1 Vertraulichkeit und Verschwiegenheit
    (1) Der Unterzeichner/die Unterzeichnerin verpflichtet sich gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO sowie § 53 BDSG, sämtliche im Rahmen der Tätigkeit erlangten Informationen streng vertraulich zu behandeln.
    (2) Dies betrifft insbesondere:

    personenbezogene Daten von Kindern, Eltern, Mitarbeitenden und Kooperationspartnern,
    interne Abläufe, Planungen, Dokumente und Besprechungsinhalte,
    wirtschaftliche, organisatorische und strategische Informationen des IBZ.
    (3) Die Verschwiegenheitspflicht gilt zeitlich unbegrenzt auch über die Beendigung der Tätigkeit hinaus (§ 6 GeschGehG).

    § 2 Weitergabeverbot
    (1) Eine Weitergabe von Daten oder vertraulichen Informationen an unbefugte Dritte ist untersagt (Art. 6 Abs. 1 DSGVO).
    (2) Eine Nutzung personenbezogener Daten ist ausschließlich im Rahmen der dienstlichen Aufgaben und nach Maßgabe der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig.


    § 3 Zugang zu Räumlichkeiten
    (1) Das Lehrerzimmer sowie andere interne Bereiche sind ausschließlich für Mitarbeitende und Honorar­kräfte des IBZ zugänglich.
    (2) Fremden Personen (z. B. Eltern, Bekannten, Gästen, externen Partnern) ist der Zutritt untersagt.
    (3) Gespräche mit externen Personen finden ausschließlich in den dafür vorgesehenen Räumen (z. B. Sekretariat oder Besprechungsraum) statt.


    § 4 Anwesenheits- und Abwesenheitsdokumentation
    (1) Alle Mitarbeitenden und Honorar­kräfte sind verpflichtet, sich vor Beginn der Tätigkeit im Lehrerzimmer in die Anwesenheitsliste einzutragen und sich beim Verlassen des Gebäudes wieder auszutragen.
    (2) Diese Dokumentation dient der Arbeitssicherheit, der Nachvollziehbarkeit dienstlicher Anwesenheiten sowie ggf. der Erfüllung gesetzlicher Nachweispflichten (§ 16 ArbZG i. V. m. § 17 MiLoG).


    § 5 Umgang mit Unterlagen und Daten
    (1) Dienstliche Unterlagen und digitale Daten sind sorgfältig und ausschließlich für dienstliche Zwecke zu verwenden.
    (2) Physische Akten sind nach Gebrauch sicher zu verwahren und unbefugten Dritten nicht zugänglich zu machen.
    (3) Digitale Daten sind durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu schützen (Art. 32 DSGVO).


    § 6 Folgen bei Pflichtverletzungen
    (1) Verstöße gegen diese Verpflichtung stellen eine vertragliche Pflichtverletzung dar und können arbeits- oder vertragsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen (§ 280 BGB).
    (2) Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstößen können zudem Schadensersatzansprüche (§ 823 BGB) sowie Bußgelder nach Art. 83 DSGVO geltend gemacht werden.


    § 7 Schlussbestimmungen
    (1) Diese Verpflichtung wird Bestandteil des Arbeits- oder Honorarvertrages.
    (2) Sollte eine Bestimmung dieser Verpflichtung unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt (§ 139 BGB).

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  • Konzept zum Kindeswohl

    Das Integrations- und Bildungszentrum achtet die Würde, Rechte und Intimsphäre von Kindern und Jugendlichen. Der vertrauensvolle Umgang mit ihnen ist geprägt von Respekt. Bei Gefährdungen des Kindeswohls schauen wir nicht weg, sondern beteiligen uns aktiv am Schutz vor Gefahren, Vernachlässigung, Gewalt und Missbrauch.

    Alle Mitarbeiter/-innen die mit uns arbeiten haben ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen.

    Das Sekretariat bestätigt die bestätigt die Tätigkeit der Mitarbeiter/-innen, damit der Antrag auf Austellung eines erweiterten Führungszeugnisses erfolgen kann.

    Das Integrations- und Bildungszentrum informiert seine Mitarbeiter über Schulungen zum Kindeswohl:

     
    z.B. von der

    Kindertagesstätte Miniapolis

    ThyssenKrupp Allee 11, 45143 Essen

    Frau Claudia Grunwald (Leitung)

    Telefon: 0201 8925810

    miniapolis@drk-nordrhein.de

     


    und verpflichtet die Mitarbeiter/-innen solche zu absolvieren.

     

    1. Verfahren zum UMGANG BEI KINDESWOHLGEFÄHRDUNG

     Der KINDERSCHUTZBEAUFTRAGTE/R ist:

    Herr Anders (Geschäftsführer und Direktor)

     Zu seinen Aufgaben gehören:

     • Potentieller Ansprechpartner außerhalb der Bildungseinrichtung kennen und wissen, wie sie zu erreichen sind

     • Er ist Gesprächspartner, wenn Eltern, Kinder, Jugendliche, Schüler/-innen, Mitarbeiter/-innen den Eindruck haben, dass es einem Kind oder Jugendlichen „nicht gut geht“ und evtl. eine Kindeswohlgefährdung vorliegen könnte.

     • Er ist dabei sachlich und vertraulich und agiert als sensibler Gesprächspartner

     • Er entscheidet, ob Hilfe von außen erforderlich ist (telefonischer Kontakt zur Kita Miniapolis oder das Jugendamt Essen)

     • Er weiß, dass der Blick von außen bei diesen Themen hilfreich sein kann und dass professionelle Unterstützung helfen kann beim Umgang mit der eigenen persönlichen Betroffenheit.

     • Teilnahme an örtlichen Netzwerken

     • Organisation einer Internen Fortbildung

     Das Integrations- und Bildungszentrum verfügt über eine transparente und klare Organisationsstruktur. Kinder, Jugendliche und Eltern werden in die Aktivitäten einbezogen und informiert.

     

    2. Das Integrations- und Bildungszentrum verpflichtet sich zu folgenden REGELN hinsichtlich der Gestaltung von Beziehungen zu den anvertrauten Kindern/Jugendlichen – hierzu ein paar Beispiele:

     • Gemeinsames Duschen, Sauna etc. mit minderjährigen ist nicht erlaubt.

     • Die Umgangsformen in der Bildungseinrichtung sind geprägt von Respekt, einer angemessenen Sprache und Distanz gegenüber Kindern und Jugendlichen. Gleiches gilt für Kinder und Jugendliche untereinander.

     Die Geschäftsführung nimmt Beschwerden ernst, behandelt sie seriös.

    Notwendige Interventionen und Maßregelungen wer den konsequent umgesetzt.

     

     3. FORMEN VON KINDESWOHLGEFÄHRDUNG

     Siehe Anlage im Lehrerzimmer (Infowand)

     

    4.VERFAHREN BEI KINDESWOHLGEFÄHRDUNG

     

    Kindeswohlgefähr dung erkennen und handeln

    •Bei Erkennen oder Vermuten von Kindeswohlgefährdung Ruhe bewahren, Verdächtige Person nicht ohne Absprache mit der Geschäftsführung mit dem Verdacht konfrontieren, Informationen nicht unnötig streuen, Vertrauensperson (Kinderschutzbeauftragter) aufsuchen.


    Gewichtete Anzeichen melden

    •Die beobachtende Person hat bei gewichteten Anzeichen auf Kindeswohlgefährdung - intern sowie -extern - den Kindeswohlbeauftragten zu informieren

    •Der Kindeswohlbeauftragte hat den gesamten Fall schriftlich festzuhalten.

     
    Bewertung der Situation

    •Der Kindeswohlbeauftragte bewertet, ob es sich um konkrete Angaben oder Beobachtungen zu Übergriffen im Sinne von unmittelbar erlebten und belegbarem Wissen bzw. Mitteilungen durch Dritte handelt oder um unkonkrete Angaben bzw. Beobachtungen zu Übergriffen, die lediglich einen Verdacht darstellen.

    •Der Kindeswohlbeauftragte hat zudem zu bewerten, ob ein sofortiger Schutz des Kindes notwendig ist oder nicht.


    Beratungsstelle miteinbeziehen

    •Kindeswohlbeauftragter und meldende Personen suchen Gespräch mit einer insoweit erfahrenen Fachkraft und nehmen gemeinsam eine Einschätzung vor und planen weitere Handlungsschritte.

    •Im Falle einer Negativeinschätzung wird der Untersuchungs- und Kommunikationsvorgang abgeschlossen


    5. Verhaltensregeln zum Kindeswohl

     Diese Verhaltensregeln dienen sowohl dem Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Kindeswohlgefährdung aller Art als auch dem Schutz von Mitarbeiter/innen vor einem falschen Verdacht.

    1. Kein Einzelunterricht/Einzelbetreuung ohne Kontroll- und Zugangsmöglichkeit für Dritte

    Bei geplanten Einzelunterricht/Einzelbetreuung wird möglichst immer das „Sechs-Augen Prinzip“ und/oder das „Prinzip der offenen Tür“ eingehalten. D.h. wenn ein/e Mitarbeiter/-in Einzelunterricht/Einzelbetreuung für erforderlich hält, muss eine weitere Person anwesend sein. Ist dies nicht möglich, sind alle Türen bis zur Eingangstür offen zu lassen.

     
    2. Keine Privatgeschenke an Kinder

    Auch bei besonderen Erfolgen von einzelnen Kindern bzw. Jugendlichen werden keine Vergünstigungen gewährt oder Geschenke gemacht, die nicht mit mindestens einem weiteren Mitarbeiter bzw. einer weiteren Mitarbeiterin abgesprochen sind.

    3. Einzelne Kinder werden nicht in den Privatbereich mitgenommen

    Einzelne Kinder und Jugendliche werden nicht in den Privatbereich des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin (Wohnung, Haus, Garten, Boot, Hütte usw.) mitgenommen. Kinder und Jugendliche übernachten nicht im Privat bereich der betreuenden Personen.


    4. Kein Duschen bzw. Übernachten alleine mit einzelnen Kindern

    Es wird nicht alleine mit einzelnen Kindern und Jugendlichen geduscht (ggf. als letzte Person die Dusche nutzen). Es wird nicht alleine mit einzelnen Kindern und Jugendlichen übernachtet. Übernachtungen gemeinsam mit Gruppen von Kindern und Jugendlichen, z. B. im Rahmen von Sportfesten, Freizeiten oder vergleichbaren Veranstaltungen sind möglich. Umkleidekabinen werden erst nach Anklopfen und Rückmeldung betreten.

     

    5. Keine Geheimnisse mit Kindern

    Es werden keine „Geheimnisse“ mit Kindern und Jugendlichen geteilt, auch nicht in Chats, per EMail-Verkehr oder anderen Formen digitaler Kommunikation mit einzelnen Kindern. Alle Absprachen/jegliche Kommunikation können öffentlich gemacht werden.


    6. Keine körperlichen Kontakte gegen den Willen von Kindern

    Körperliche Kontakte zu Kindern und Jugendlichen (Techniktraining, Kontrolle, Ermunterung, Trost oder Gratulation) müs sen von diesen gewollt sein und dürfen das pädagogisch sinnvolle Maß nicht überschreiten.

     
    7. Transparenz im Handeln

    Wird von einer der Schutzvereinbarungen aus guten Gründen abgewichen, ist dies mit mindestens einem weite ren Verantwortlichen abzusprechen. Erforderlich ist das beidseitige Einvernehmen über das sinnvolle und nötige Abweichen von der vereinbarten Schutzvereinbarung.


    8. Zugang zu den Kinderbetreuungsräumen

    Eltern haben das berechtigte Anliegen, dass die Zugangskontrolle zu den Kinderbetreuungsräumen ausschließlich über die Klingel erfolgt. Diese Einrichtungen sind so konzipiert, dass sie nur von innen zu betreten sind, während ein Zugang von außen nicht möglich ist. Dies gewährleistet nicht nur die Sicherheit der Kinder, sondern auch die Einhaltung der gegebenen Zugangsregulierungen.


    9. Begleitung der Kinder während des Toilettengangs

    Darüber hinaus ist es von größter Bedeutung, dass alle Kinder aus Der kinderbeteuung während ihres Toilettengangs immer von einer verantwortlichen Person begleitet werden. Insbesondere in Situationen, in denen Kinder Windeln tragen, ist eine angemessene Betreuung unerlässlich. Sollte ein Windelwechsel notwendig sein, erfolgt umgehend eine Benachrichtigung der Eltern aus dem Unterricht. Es ist hervorzuheben, dass der Windelwechsel ausschließlich von den Eltern oder autorisierten Erziehungsberechtigten durchgeführt werden darf. Diese Regelung dient nicht nur dem Wohl der Kinder, sondern auch der Wahrung der elterlichen Verantwortung! 

     

    Verhaltenskodex zum Kindeswohl

     
    für alle ehrenamtlich tätigen und hauptberuflich beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Integrations- und Bildungszentrum

     
    Als Mitarbeiter oder Mitarbeiterin im Integrations- und Bildungszentrum habe ich auch mit Kindern und Jugendlichen zu tun. Der folgende Verhaltenskodex ist die zentrale Grundlage dieser Arbeit.


    1. In der Kinder- und Jugendarbeit übernehme ich Verantwortung für das Wohl der mir anvertrauten Kinder und Jugendlichen. Dazu gehört der Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Vernachlässigung, Misshandlung und sexueller Gewalt sowie vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen und vor Diskriminierungen aller Art.


    2. Kinder- und Jugendarbeit im Integrations- und Bildungszentrum lebt von der vertrauensvollen Zusammenarbeit untereinander. In meiner Rolle als Leitungskraft habe ich eine besondere Autoritäts- und Vertrauensstellung. Ich versichere, dass ich dies nicht zum Schaden der mir anvertrauten Kinder und Jugendlichen ausnutzen werde. Ebenso achte ich die Persönlich keitsrechte (z.B. Recht am eigenen Bild) jedes Einzelnen und halte beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Datenschutzbestimmungen ein.


    3. Meine Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist von Respekt, Wertschätzung und Vertrauen geprägt. Dem persönlichen Empfinden der mir anvertrauten Kinder und Jugendlichen gebe ich Vorrang vor meinen persönlichen Zielen.

     
    4. Ich achte auf einen fairen und respektvollen Umgang der Kinder und Jugendlichen untereinander und toleriere Mobbing nicht (Verbreitung von Gerüchten, Drohungen, Beschimpfungen).

     

    5. Ich verpflichte mich, eine positive und aktive Vorbildfunktion im Kampf gegen Doping sowie jegliche Art von Leistungsmanipulation zu übernehmen und Suchtgefahren (Medikamenten-, Nikotin- und Alkoholmissbrauch) vorzubeugen.


    6. In vielen Sport- und Spielarten spielt der direkte, enge Körperkontakt eine große Rolle und ist bei vielen Übungen unabdingbar. Ich nehme die individuellen Grenzempfindungen von Kindern und Jugendlichen ernst und achte darauf, dass auch Kinder und Jugendliche untereinander diese Grenzen respektieren. Dabei lasse ich Sicherheits- und Gesundheitsaspekte nicht außer Acht.

     

    7. Ich beziehe gegen sexistisches, diskriminierendes, rassistisches, antidemokratisches und gewalttätiges verbales und nonverbales Verhalten aktiv Stellung. Abwertendes Verhalten wird von mir benannt und nicht toleriert; ich interveniere dagegen aktiv.

     

    8. Im Konflikt- oder Verdachtsfall ziehe ich professionelle, fachliche Unterstützung und Hilfe hinzu und informiere die Geschäftsführung. Der Schutz der Kinder und Jugendlichen steht dabei an erster Stelle.


    Durch meine Unterschrift verpflichte ich mich zur Einhaltung dieses Verhaltenskodexes und habe die Verhaltensregeln auf der Rückseite zur Kenntnis genommen.

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  • Honorarvertrag

    1. Vertragsgegenstand

    1.1 Der Auftragnehmer wird für den Auftraggeber tätig.

    1.2 Ein Arbeitsverhältnis wird nicht begründet.

     

    2. Vertragsbeginn und Vertragsbeendigung

    2.1 Das Vertragsverhältnis beginnt nach Auftragslage. (Siehe Schulverwaltungsprogramm)

    2.2 Jede Vertragspartei kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 1 Woche zum Monatsende kündigen.

    2.3 Die Kündigung des Vertragsverhältnisses bedarf der Schriftform.

     

    3. Vergütung

    3.1 Der Auftragnehmer erhält für jede geleistete volle Stunde seiner Tätigkeit einen Stundensatz siehe unten.

    3.2 Es obliegt dem Auftragnehmer für die Abführung von Steuern, insbesondere Einkommensteuer, und von etwaigen Sozialversicherungsbeiträgen Sorge zu tragen.

    3.3 Der Auftragnehmer trägt alle Aufwendungen, die im Rahmen seiner Tätigkeit anfallen, selbst.

     

     4. Krankheit, Verhinderung und Urlaub

    4.1 Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Vergütung, wenn er infolge Krankheit oder sonstigen Gründen an der Ausübung der Tätigkeit verhindert ist.

    4.2 Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Urlaub oder Urlaubsgeld.

    4.3 Im Falle einer Erkrankung oder sonstigen Dienstverhinderung ist dies dem anderen Vertragspartner unverzüglich mitzuteilen.

     

    5. Wettbewerbsverbot/Tätigkeiten für Dritte

    5.1 Für die Dauer des Vertragsverhältnisses verpflichtet sich der Auftragnehmer, dass er für kein Unternehmen tätig wird, das mit dem Integrations- und Bildungszentrum im Wettbewerb steht, kein solches Unternehmen zu gründen, zu betreiben oder sich an einem solchen Unternehmen über eine Bagatellgrenze hinaus zu beteiligen.

    5.2 Im Übrigen bleibt es dem Auftragnehmer überlassen, auch bei anderen Auftraggebern tätig zu werden, sofern durch die anderweitige Tätigkeit die Tätigkeit für den Auftraggeber nicht beeinträchtigt wird.

     

    6. Verschwiegenheit

    6.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle ihm im Rahmen seiner freien Mitarbeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren, soweit es sich nicht um lediglich dem allgemeinen Stand der Technik entsprechende oder sonst offenkundige Tatsachen oder Umstände handelt. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer von dieser Verschwiegenheitspflicht entbinden, wenn und soweit er gesetzlich zur Veröffentlichung der jeweiligen Informationen verpflichtet ist.

     

    7 Schlussbestimmungen

    7.1 Die Vertragspartner sind sich einig, dass der vorliegende Vertrag abschließend ist und keine anderen auch mündliche Abreden getroffen wurden.


    7.2 Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


    7.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist in Essen.


    7.4 Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte die Vereinbarung unvollständig sein, so wird die Vereinbarung im übrigen Inhalt nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.

     
    7.5 Die fristgerechte Einreichung Ihrer Anwesenheitsnachweise und Rechnungen bis zum Ende des Monats ist erforderlich, um sicherzustellen, dass Sie Ihre Honorarsätze zwischen dem 15. und 20. des folgenden Monats erhalten. Bei einer Einreichung Ihrer Unterlagen am 1. oder spätestens am 15. des Monats erfolgt die Auszahlung erst im zweiten darauf folgenden Monat mit einem Abzug von 40 %. Bitte beachten Sie, dass Rechnungen und Anwesenheitsnachweise, die nach dem 15. eingereicht werden, nicht honoriert und daher nicht berücksichtigt werden können. Es wird darauf hingewiesen, dass es in der Stadt Essen aufgrund eines hohen Arbeitsaufkommens zu Verzögerungen bei den Auszahlungen kommen kann. In diesem Fall ist eine Haftung des Auftraggebers ausgeschlossen, und die Auszahlung verzögert sich.


    7.6 Für Honorarkräfte, Ehrenamtliche sowie Erziehungsberechtigte gelten folgende Provisionsregelungen:

     
    10 € Provision für jede Empfehlung eines Kindes, das an einer Arbeitsgemeinschaft (AG) oder am herkunftssprachlichen Unterricht (HSU) teilnimmt. (Für Lehrkräfte)


    50 € Provision für jede erfolgreiche Anmeldung eines Kindes zur Nachhilfe. (Für Lehrkräfte)


    10 € Gutschein pro Kind (für Eltern), die ihr eigenes Kind zur Nachhilfe anmelden oder alternativ
    25 € Provision, wenn sie ein anderes Kind erfolgreich zur Nachhilfe weiterempfehlen.


    50 € Provision für jede erfolgreich empfohlene neue Lehrkraft, die beim IBZ tätig wird. (Für Lehrkräfte)


    Auszahlungsmodalitäten:
    Die Provisionen werden monatlich gesammelt und nach interner Prüfung ausgezahlt.
    Ein Anspruch besteht nur, wenn die Anmeldung oder Empfehlung nachweislich erfolgt ist und die betreffende Person bzw. das Kind nicht bereits im System registriert war.
    Bei Unklarheiten oder doppelten Meldungen entscheidet die Schulleitung nach Prüfung.

    Hiermit bestätige ich, dass ich die nachfolgende Information über den Honorarstundensatz zur Kenntnis genommen habe und erkläre mich mit den darin enthaltenen Bedingungen in vollem Umfang einverstanden.


    Stundenlohnübersicht

    Qualifikation

    Q2
    Student*innen / Auszubildende
    13,00 € Bis 4 Schüler/-innen
    16,00 € Ab 5 Schüler/-innen

    Q3
    Nichtpädagogische Fachkräfte
    16,00 € Bis 4 Schüler/-innen
    19,00 € Ab 5 Schüler/-innen

    Q4
    Pädagogische Fachkräfte
    18,00 € Bis 4 Schüler/-innen
    21,00 € Ab 5 Schüler/-innen

    Lehrkräfte, die im Bereich der Teilhabe unterrichten, erhalten eine pauschale Vergütung von 1,80 Euro pro angemeldetem Kind und Tag. Der Unterricht darf für jedes Kind einmal pro Woche stattfinden.

    Beispielhaft erhält eine Lehrkraft, die 20 Kinder in einer Tanz-AG betreut, 36 Euro pro Tag (1,80 Euro x 20 Kinder). Wenn die AG an vier Montagen im Monat stattfindet, ergibt sich eine monatliche Vergütung von 144 Euro (36 Euro x 4 Tage).

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