Identifikation nach dem Geldwäschegesetz (GWG)
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Sonderfälle
Politisch exponierte Person i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 4, 15 Abs. 3 Nr. 1 GwG
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Weder der Vertragspartner noch der wirtschaftlich Berechtigte (soweit vorhanden) ist selbst eine politisch exponierte Person, ein Familienmitglied einer politisch exponierten Person oder eine einer politisch exponierten Person bekanntermaßen nahestehende Person.
Der Vertragspartner oder der wirtschaftlich Berechtigte (soweit vorhanden) ist selbst eine politisch exponierte Person, ein Familienmitglieder einer politisch exponierten Person oder eine einer politisch exponierten Person bekanntermaßen nahestehende Person
Genaue Bezeichnung der politisch exponierten Person und der Beziehung zu ihr:
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Hochrisikoländer § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG
*
Weder der Vertragspartner noch der wirtschaftlich Berechtigte (soweit vorhanden) ist in einem von der EU-Kommission nach Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2015/849 der durch Art. 1 Nr. 5 der Richtlinie 2018/843 geändert worden ist, ermittelten Drittstaaten mit hohem Risiko niedergelassen.
Der Vertragspartner oder der wirtschaftlich Berechtigte (soweit vorhanden) ist in einem vorgenannten Drittstaat mit hohem Risiko niedergelassen.
Drittstaat
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Unterschrift
Information über den Zweck der Identifikation
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Nach § 5 Abs. 1 und 2 GwG haben Steuerberater im Rahmen ihres Risikomanagements als Verpflichtete (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG) diejenigen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten, die für Geschäfte bestehen, die von Ihnen betrieben werden. Dabei haben sie insbesondere die in den Anlagen 1 und 2 zum GwG genannten Risikofaktoren sowie die Informationen zu berücksichtigen, die auf Grundlage der nationalen Risikoanalyse zur Verfügung stehen (insbesondere die einschlägigen Veröffentlichungen der deutschen Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen („FIU“) über Anhaltspunkte und Risikoindikatoren für Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung). Der Umfang der Risikoanalyse richtet sich nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Steuerberaters. Sie ist zu dokumentieren, regelmäßig zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren. Über die Durchführung und über die Ergebnisse der Risikobewertung sowie über die Angemessenheit der auf Grundlage dieser Ergebnisse ergriffenen Maßnahmen sind hinreichende Informationen aufzuzeichnen und aufzubewahren (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 GwG).Unsere Kanzlei hat sich entschieden, die Risikoanalyse mit Hilfe dieses Formulars durchzuführen.
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