LURA Tax: Erfassung Stammdaten Neumandat (Personengesellschaft)
  • Erfassung Stammdaten Neumandat

    Personen(handels)gesellschaft
    • Angaben zum Unternehmen 
    • Gründungsdatum*
       . .
    • Kommunikationsangaben 
    •  - -
    • Bitte geben Sie weiterhin hier alle E-Mail-Adressen und Telefonnummern der für unsere Arbeit relevanten Ansprechpartner an (z.B. für allgemeine Anfragen, Jahresabschluss, Buchhaltung, Lohn, etc.)

    • Funktion des Ansprechpartners*
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    • Weiteren Ansprechpartner erfassen?
    • Funktion des Ansprechpartners*
    •  - -
    • Weiteren Ansprechpartner erfassen?
    • Funktion des Ansprechpartners*
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    • Funktion des Ansprechpartners*
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    • Weiteren Ansprechpartner erfassen?
    • Funktion des Ansprechpartners*
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    • Bankdaten des Unternehmens 
    • Abweichender Kontoinhaber*
    • Finanzamt & Registereintragung 
    • Steuernummer vorhanden?*
    • Umsatzsteuer-ID vorhanden?*
    • Eintrag ins Gesellschaftsregister vorhanden?*
    • Handelsregistereintrag vorhanden?*
    • Erfassung Gesellschafter 1 
    • Art der Beteiligung*
    • Geburtsdatum*
       . .
    •  - -
    • Identifikation Gesellschafter 1

    • Nach § 5 Abs. 1 und 2 GwG haben Steuerberater im Rahmen ihres Risikomanagements als Verpflichtete (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG) diejenigen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten, die für Geschäfte bestehen, die von Ihnen betrieben werden. Dabei haben sie insbesondere die in den Anlagen 1 und 2 zum GwG genannten Risikofaktoren sowie die Informationen zu berücksichtigen, die auf Grundlage der nationalen Risikoanalyse zur Verfügung stehen (insbesondere die einschlägigen Veröffentlichungen der deutschen Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen („FIU“) über Anhaltspunkte und Risikoindikatoren für Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung). Der Umfang der Risikoanalyse richtet sich nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Steuerberaters. Sie ist zu dokumentieren, regelmäßig zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren. Über die Durchführung und über die Ergebnisse der Risikobewertung sowie über die Angemessenheit der auf Grundlage dieser Ergebnisse ergriffenen Maßnahmen sind hinreichende Informationen aufzuzeichnen und aufzubewahren (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 GwG).

      Unsere Kanzlei hat sich entschieden, die Risikoanalyse mit Hilfe dieses Formulars durchzuführen.

    • Identifizierungsart*
    • Geburtsdatum*
       . .
    • Ausgestellt am*
       . .
    • Gültig bis*
       . .
    • PeP-Status/Politisch exponierte Person*
    • Dateien durchsuchen
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    • Erfassung Gesellschafter 2 
    • Art der Beteiligung*
    • Geburtsdatum*
       . .
    •  - -
    • Identifikation Gesellschafter 2

    • Nach § 5 Abs. 1 und 2 GwG haben Steuerberater im Rahmen ihres Risikomanagements als Verpflichtete (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG) diejenigen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten, die für Geschäfte bestehen, die von Ihnen betrieben werden. Dabei haben sie insbesondere die in den Anlagen 1 und 2 zum GwG genannten Risikofaktoren sowie die Informationen zu berücksichtigen, die auf Grundlage der nationalen Risikoanalyse zur Verfügung stehen (insbesondere die einschlägigen Veröffentlichungen der deutschen Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen („FIU“) über Anhaltspunkte und Risikoindikatoren für Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung). Der Umfang der Risikoanalyse richtet sich nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Steuerberaters. Sie ist zu dokumentieren, regelmäßig zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren. Über die Durchführung und über die Ergebnisse der Risikobewertung sowie über die Angemessenheit der auf Grundlage dieser Ergebnisse ergriffenen Maßnahmen sind hinreichende Informationen aufzuzeichnen und aufzubewahren (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 GwG).

      Unsere Kanzlei hat sich entschieden, die Risikoanalyse mit Hilfe dieses Formulars durchzuführen.

    • Identifizierungsart*
    • Geburtsdatum*
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    • Ausgestellt am*
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    • Gültig bis*
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    • PeP-Status/Politisch exponierte Person*
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    • Weiteren Gesellschafter erfassen?
    • Erfassung Gesellschafter 3 
    • Art der Beteiligung*
    • Geburtsdatum*
       . .
    •  - -
    • Identifikation Gesellschafter 3

    • Nach § 5 Abs. 1 und 2 GwG haben Steuerberater im Rahmen ihres Risikomanagements als Verpflichtete (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG) diejenigen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten, die für Geschäfte bestehen, die von Ihnen betrieben werden. Dabei haben sie insbesondere die in den Anlagen 1 und 2 zum GwG genannten Risikofaktoren sowie die Informationen zu berücksichtigen, die auf Grundlage der nationalen Risikoanalyse zur Verfügung stehen (insbesondere die einschlägigen Veröffentlichungen der deutschen Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen („FIU“) über Anhaltspunkte und Risikoindikatoren für Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung). Der Umfang der Risikoanalyse richtet sich nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Steuerberaters. Sie ist zu dokumentieren, regelmäßig zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren. Über die Durchführung und über die Ergebnisse der Risikobewertung sowie über die Angemessenheit der auf Grundlage dieser Ergebnisse ergriffenen Maßnahmen sind hinreichende Informationen aufzuzeichnen und aufzubewahren (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 GwG).

      Unsere Kanzlei hat sich entschieden, die Risikoanalyse mit Hilfe dieses Formulars durchzuführen.

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    • Weiteren Gesellschafter erfassen?
    • Erfassung Gesellschafter 4 
    • Art der Beteiligung*
    • Geburtsdatum*
       . .
    •  - -
    • Identifikation Gesellschafter 4

    • Nach § 5 Abs. 1 und 2 GwG haben Steuerberater im Rahmen ihres Risikomanagements als Verpflichtete (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG) diejenigen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten, die für Geschäfte bestehen, die von Ihnen betrieben werden. Dabei haben sie insbesondere die in den Anlagen 1 und 2 zum GwG genannten Risikofaktoren sowie die Informationen zu berücksichtigen, die auf Grundlage der nationalen Risikoanalyse zur Verfügung stehen (insbesondere die einschlägigen Veröffentlichungen der deutschen Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen („FIU“) über Anhaltspunkte und Risikoindikatoren für Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung). Der Umfang der Risikoanalyse richtet sich nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Steuerberaters. Sie ist zu dokumentieren, regelmäßig zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren. Über die Durchführung und über die Ergebnisse der Risikobewertung sowie über die Angemessenheit der auf Grundlage dieser Ergebnisse ergriffenen Maßnahmen sind hinreichende Informationen aufzuzeichnen und aufzubewahren (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 GwG).

      Unsere Kanzlei hat sich entschieden, die Risikoanalyse mit Hilfe dieses Formulars durchzuführen.

    • Identifizierungsart*
    • Geburtsdatum*
       . .
    • Ausgestellt am*
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    • Weiteren Gesellschafter erfassen?
    • Erfassung Gesellschafter 5 
    • Art der Beteiligung*
    • Geburtsdatum*
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    • Identifikation Gesellschafter 5

    • Nach § 5 Abs. 1 und 2 GwG haben Steuerberater im Rahmen ihres Risikomanagements als Verpflichtete (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG) diejenigen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten, die für Geschäfte bestehen, die von Ihnen betrieben werden. Dabei haben sie insbesondere die in den Anlagen 1 und 2 zum GwG genannten Risikofaktoren sowie die Informationen zu berücksichtigen, die auf Grundlage der nationalen Risikoanalyse zur Verfügung stehen (insbesondere die einschlägigen Veröffentlichungen der deutschen Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen („FIU“) über Anhaltspunkte und Risikoindikatoren für Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung). Der Umfang der Risikoanalyse richtet sich nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Steuerberaters. Sie ist zu dokumentieren, regelmäßig zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren. Über die Durchführung und über die Ergebnisse der Risikobewertung sowie über die Angemessenheit der auf Grundlage dieser Ergebnisse ergriffenen Maßnahmen sind hinreichende Informationen aufzuzeichnen und aufzubewahren (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 GwG).

      Unsere Kanzlei hat sich entschieden, die Risikoanalyse mit Hilfe dieses Formulars durchzuführen.

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