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  • Einsichtnahme Führungszeugnis

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  • 1. Ziel und Hintergrund
    Diese Richtlinie dient der Sicherstellung des Kinder- und Jugendschutzes gemäß § 72a SGB VIII und legt verbindlich fest, welche Mitarbeitenden der Nachhilfe- und Nachmittagsschule ein erweitertes bzw. einfaches Führungszeugnis vorzulegen haben.
    Die Nachhilfe- und Nachmittagsschule verpflichtet sich, nur Personen einzusetzen, die die persönliche Eignung für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen nachweisen können.


    2. Arten von Führungszeugnissen
    Erweitertes Führungszeugnis (§ 30a BZRG):
    Erforderlich für Personen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit regelmäßig, unmittelbar oder in erheblichem Umfang Kontakt zu Minderjährigen haben.
    → Beispiele: Lehrkräfte, Nachhilfelehrerinnen und -lehrer, Betreuungskräfte, Sozialpädagoginnen und -pädagogen, Schulbegleiterinnen und -begleiter, Praktikantinnen und Praktikanten.
    Einfaches Führungszeugnis (§ 30 BZRG):
    Ausreichend für Mitarbeitende ohne regelmäßigen oder intensiven Kontakt zu Kindern oder Jugendlichen.
    → Beispiele: Reinigungskräfte, Hausmeisterinnen und Hausmeister, Verwaltungspersonal, Küchenkräfte.

    3. Einsichtnahme und Dokumentation
    Das Führungszeugnis wird nur zur Einsicht vorgelegt, nicht kopiert oder aufbewahrt.
    Die Schulleitung oder eine beauftragte Person dokumentiert die Einsichtnahme mit folgenden Angaben:

    Name und Geburtsdatum der vorlegenden Person
    Art des Führungszeugnisses
    Datum des Führungszeugnisses
    Datum der Einsichtnahme
    Ergebnis („unbedenklich“ oder „keine Eintragung“)
    Name und Unterschrift der einsehenden Person
    Diese Dokumentation wird vertraulich aufbewahrt und unterliegt der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).


    4. Gültigkeit
    Das Führungszeugnis darf bei Vorlage nicht älter als 3 Monate sein.
    Eine erneute Vorlage kann in regelmäßigen Abständen (z. B. alle 3 Jahre) verlangt werden.
    Änderungen in der persönlichen Eignung sind der Schulleitung unverzüglich mitzuteilen.

    5. Verantwortlichkeit
    Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Richtlinie liegt bei der Schulleitung der Nachhilfe- und Nachmittagsschule.
    Die Schulleitung kann im Rahmen der Personalverwaltung geeignete Personen mit der Einsichtnahme und Dokumentation beauftragen.

  • Die Einsichtnahme in das Führungszeugnis darf ausschließlich durch die Schulleitung oder eine von der Schulleitung schriftlich beauftragte Vertretungsperson erfolgen.
    Beide sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und dokumentieren die Einsichtnahme gemäß den Vorgaben dieser Richtlinie.

     

    Ich versichere die Richtigkeit meiner Angaben.

     

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