zu meiner Verteidigung bzw. Vertretung in allen Instanzen, auch bei meiner Abwesenheit.
Die Vollmacht gewährt unter Anerkennung aller gesetzlichen Befugnisse nach StPO und OWiG das Recht:
- Strafantrag, Privat- und Neben- und Widerklage zu stellen und zurückzunehmen;
- in öffentlicher Sitzung aufzutreten;
- in allen Instanzen als Verteidiger und Vertreter zu handeln;
- Untervollmacht – auch im Sinne des § 139 StPO - zu erteilen;
- Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf solche zu verzichten;
- Anträge auf Wiedereinsetzung, Wiederaufnahme des Verfahrens, Haftentlassung, Strafaussetzung, Kostenfestsetzung und andere Anträge zu stellen oder zurückzunehmen;
- Zustellungen aller Art, namentlich von Beschlüssen, Urteilen, Ladungen mit rechtlicher Wirkung, in Empfang zu nehmen;
- Gelder, Wertsachen, Kosten, Bußzahlungen, Kautionen etc. mit rechtlicher Wirkung in Empfang zu nehmen und Quittungen zu erteilen;
- den Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu stellen und zurückzunehmen;
- die Vertretung im Verfahren nach dem StrEG durchzuführen, insbesondere auch Anträge im Betragsverfahren (§ 10 StrEG) zu stellen. Rechtsanwalt Ali Aydin wird ferner ausdrücklich bevollmächtigt, die Entschädigungssumme entgegenzunehmen (RiStBV Anl C Teil I C Nr.3)
Sämtliche erwachsenden Kostenerstattungsforderungen sind mit der Vollmachtserteilung an den Bevollmächtigten abgetreten. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem der Vollmacht zugrundeliegenden Rechtsverhältnis und zugleich Gerichtsstand ist gemäß § 29 Abs. 1 ZPO der Kanzleiort des Bevollmächtigten.