Die Ghendler Ruvinskij Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (nachfolgend: "GR") bearbeitet übernommene Mandate zu folgenden Bedingungen:
I. Gegenstand der Rechtsberatung und -vertretung
1. Das Mandat kommt erst durch die Annahme des Auftrages durch GR zustande. Bis dahin bleibt GR in seiner Entscheidung über die Annahme des Auftrages frei.
2. Der Umfang des Mandatsverhältnisses wird durch den konkreten Auftrag des Mandanten begrenzt. Die vereinbarte Tätigkeit ist grundsätzlich nicht darauf gerichtet, einen bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, es sei denn, es ist mit dem Auftrag schriftlich etwas anderes vereinbart worden. Die Terminierung der anwaltlichen Dienste, insbesondere die telefonische Beratung, wird durch GR koordiniert und ihr steht bzgl. des Zeitpunkts das Leistungsbestimmungsrecht zu.
3. Der Auftrag wird grundsätzlich allen Rechtsanwälten der GR Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erteilt, soweit nicht gesetzlich die Vertretung durch einen einzelnen oder bestimmten Rechtsanwalt vorgeschrieben ist oder durch gesonderte schriftliche Abrede vereinbart wird. In allen Fällen steht das Honorar der der GR Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zu. Die Zuordnung der jeweiligen Sachbearbeitung erfolgt durch die Rechtsanwälte entsprechend der kanzleiinternen Organisation.
4. Die Rechtsberatung und -vertretung des Rechtsanwalts bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Eine steuerliche Beratung und/oder Vertretung ist nicht geschuldet. Sofern die Rechtsangelegenheit ausländisches Recht berührt, weist GR rechtzeitig hierauf hin. Steuerliche Auswirkung zivilrechtlicher Gestaltungen hat der Mandant durch fachkundige Dritte (z.B. Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) zu prüfen.
5. Die anwaltliche Dienstleistung wird ausschließlich dem Mandanten gegenüber erbracht. GR übernimmt gegenüber Dritten keine Verpflichtungen oder Haftung.
6. GR ist berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats fachkundige Dritte (wie etwa Sachverständige) heranzuziehen. Hierdurch entstehende Zusatzkosten sind rechtzeitig mit der Mandantschaft abzustimmen.
7. Empfiehlt GR dem Mandanten eine bestimmte Maßnahme (insbesondere die Einlegung oder Unterlassung der Einlegung von Rechtsmitteln, Abschluss oder Widerruf von Vergleichen) und nimmt der Mandant hierzu nicht binnen zwei Wochen Stellung, obwohl GR ihn zu Beginn dieser zwei Wochen ausdrücklich auf die Bedeutung des Schweigens hingewiesen hat, so gilt das Schweigen des Mandanten als Zustimmung zur Empfehlung des Rechtsanwalts.
8. Änderungsverlangen des Mandanten in Bezug auf die Auftragsdurchführung ist Rechnung zu tragen, soweit GR dies im Rahmen der fachlichen Ausrichtung, betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung sowie der Berücksichtigung der Interessen des Mandanten zumutbar ist. Im Rahmen der konkreten Auftragsdurchführung stimmt sich GR mit dem Mandanten bezüglich der angestrebten Zielsetzungen ab, wobei GR berechtigt ist, von Weisungen des Mandanten abzuweichen, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, dass der Mandant bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde.
9. Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand des Rechtsanwalts oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere bezüglich Vergütung und Terminierung. Soweit nichts anderes vereinbart ist und damit für den Mandanten keine unmittelbaren Nachteile verbunden sind, führt GR in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Tätigkeit unter Wahrung der Interessen des Mandanten im ursprünglichen Umfang fort.
II. Vergütungshinweise
1. Es wird gem. § 49b Abs. 5 BRAO darauf hingewiesen, dass sich die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert berechnen, es sei denn, es wurde eine Vergütungsvereinbarung i.S.d. § 4/ § 34 RVG getroffen.
2. Sofern eine Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung vorliegt, übernimmt diese die Kosten für das (außer-)gerichtliche Verfahren. Für Sie als Versicherungsnehmer entstehen lediglich die Kosten einer etwaigen Selbstbeteiligung, sofern eine solche mit Ihrer Versicherung vereinbart ist. Die Abrechnung der Selbstbeteiligung erfolgt sobald uns die Höhe der Selbstbeteiligung mitgeteilt worden ist.
3. Sofern Ihre Versicherung die Kosten nicht übernimmt, werden wir Sie über alternative Möglichkeiten informieren das Verfahren weiterzubetreiben. Für unsere bis dahin angefallen Tätigkeit berechnen wir kein zusätzliches Honorar. In diesem Fall verbleibt unsere Vergütung in der Höhe der Selbstbeteiligung, welche Sie bei Ihrer Rechtsschutzversicherung vereinbart haben. Diesen Betrag verrechnen wir mit der bereits geleisteten Zahlung für die Selbstbeteiligung.
4. Aufgrund der Kosten des Verfahrens und der erläuterten Risiken einer Rechtsdurchsetzung, insbesondere unter Berücksichtigung bisher ungeklärter tatsächlicher und rechtlicher Fragen, würden wir ohne die Deckung Ihrer Rechtsschutzversicherung keine weiteren Schritte unternehmen, die nicht zuvor gesondert mit Ihnen abgestimmt wurden.
III. Kommunikation
1. Soweit nicht durch schriftliche Vereinbarung ausdrücklich ein bestimmter Kommunikationsweg und ggf. Vorkehrungen gegen Zugriffe Dritter vereinbart wurden, kommt der Anwalt seiner Informationspflicht durch die Nutzung eines der vom Mandanten mitgeteilten Kommunikationswege nach. Die insoweit vom Mandanten mitgeteilten Kontaktdaten sind bis zur Mitteilung einer Änderung maßgeblich.
2. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass insbesondere die Kommunikation per E-Mail nicht vor Zugriffen Dritter geschützt ist, sofern beim Sender und beim Empfänger nicht technische Vorkehrungen (insbesondere Verschlüsselung, keine Verwendung des HTML-Formats) getroffen wurden. Der Mandant wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass insbesondere bei der Nutzung von Telefax oder (sozialen) Messenger-Diensten bzw. Apps die Vertraulichkeit nicht gewährleistet werden kann. Der Mandant willigt jederzeit widerruflich ein, dass GR ohne Einschränkungen per E-Mail mandatsbezogene Informationen versendet.
3. Der Anwalt ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten des Mandanten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.
4. Der Mandant ist ausdrücklich damit einverstanden, dass der Anwalt Mandanteninformationen an die Rechtsschutzversicherung des Mandanten weitergibt, wenn der Anwalt den Auftrag erhalten hat, mit der Rechtsschutzversicherung zu korrespondieren.
IV. Pflichten des Mandanten
1. Der Mandant ist verpflichtet, GR bei der Auftragsdurchführung nach Kräften zu unterstützen und alle ihm möglichen, zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen.
2. Der Mandant wird GR über alle mit dem Mandatsauftrag zusammenhängenden Tatsachen nach bestem Wissen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und ihm sämtliche mit dem Mandat zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln und insbesondere alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Informationen rechtzeitig und auf Verlangen der Rechtsanwälte schriftlich zur Verfügung zu stellen.
3. Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit GR mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufnehmen. Der Mandant wird sämtliche von diesen erhaltenen Informationen an den Anwalt weiterleiten und den Anwalt über den Inhalt erfolgter Kommunikation mit diesen vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten.
4. Der Mandant informiert GR umgehend über Änderungen seiner Anschrift, der Telefon- und Faxnummer, der E-Mail-Adresse etc. und ferner rechtzeitig im Voraus über längerfristige Ortsabwesenheit oder sonstige Umstände, die seine vorübergehende Unerreichbarkeit begründen.
5. Der Mandant wird die ihm von der Kanzlei übermittelten Schreiben und Schriftsätze des Rechtsanwalts, die ihm vorab als Entwurf übersandt worden sind, umgehend sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Angaben zum Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig sind. Er wird GR sodann umgehend darüber informieren, ob die Schreiben und Schriftsätze in der ihm vorgelegten Fassung an Dritte übersandt werden können.
6. Nimmt der Mandant zu ihm von der Kanzlei übermittelten Schreiben und Schriftsätzen nicht binnen einer Woche Stellung, zu deren Beginn GR ihn ausdrücklich auf die Bedeutung des Schweigens hingewiesen haben, so gilt das Schweigen des Mandanten als Zustimmung zu der ihm vorgelegten Fassung.
7. Mitwirkungspflicht und Kündigungsrecht
(Pflicht zur Information über Änderung der Kontaktdaten)
7.1. Der Mandant hat der Kanzlei Änderungen seiner Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Anschrift) unverzüglich mitzuteilen.
7.2. Der Mandant ist verpflichtet, auf Kanzleianfragen unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, zu reagieren.
7.2.1. (Positive Informationspflicht)
Der Mandant hat auf Anfrage hin sämtliche mandatsrelevanten und ihm bekannten Informationen zu erteilen sowie sämtliche vorhandenen Unterlagen vorzulegen, die diese für die Durchführung des Mandats benötigt.
7.2.1.1. (Definition der Mandatsrelevanz)
Mandatsrelevant im Sinne von 7.2.1. sind sämtliche Informationen bzw. Unterlagen, die für die erfolgreiche Anspruchsvorbereitung und die Anspruchsdurchsetzung für die Kanzlei von Bedeutung sind. Der Kanzlei steht ein Einschätzungsspielraum zu, welche Informationen von Mandatsrelevanz sind. Die Kanzlei informiert den Mandanten über die Mandatsrelevanz in der Anfrage selbst.
7.2.2. (Negative Informationspflicht)
Falls dem Mandanten angefragte Informationen nicht mehr bekannt sind oder angefragte Unterlagen nicht vorliegen, hat er die Kanzlei hierüber zu informieren.
7.2.3. (Ausschluss der Informationspflicht)
Eine Pflicht zur Preisgabe von Informationen oder Unterlagen besteht nicht, soweit sich der Mandant durch die Herausgabe der Informationen oder der Unterlagen aufgrund bestehender Geheimhaltungsverpflichtungen o.ä. strafbar machen würde.
7.3. (Kündigungsrecht der Kanzlei bei dreimaliger Pflichtverletzung iSv. 7.2.1. bzw. 7.2.2.)
Falls der Mandant auf dreimalige Anfrage zur Herausgabe als mandatsrelevant eingestufter Informationen oder Unterlagen entgegen seiner Pflicht aus 1.2.1. bzw. 1.2.2. nicht reagiert, behält sich die Kanzlei ihr Recht zur Kündigung des Mandatsverhältnisses nach § 627 Abs. 1 BGB wg. Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses vor.
7.4. (Rechtsfolgen der Kündigung nach 7.3. - Vergütungsanspruch der Kanzlei)
Im Falle einer Kündigung des Mandatsverhältnisses gem. Ziff. 7.4. macht die Kanzlei gem. § 628 Abs. 1 BGB den ihrer bisherigen Vergütung entsprechenden Teil gegenüber dem Mandanten persönlich geltend. Die Vergütung berechnet sich nach den Vorschriften des RVG. Auf bereits entstandene Gebühren ist es gem. § 15 Abs. 4 RVG ohne Einfluss, wenn das Mandatsverhältnis vorzeitig endet.
V. Rechtsschutzversicherung
Soweit GR beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird dieser von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind.
VI. Speicherung und Verarbeitung von Daten des Mandanten
GR ist berechtigt, die ihm anvertrauten Daten des Mandanten im Rahmen des Mandats mit Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten.
VII. Zahlungspflicht des Mandanten; Abtretung
Der Mandant ist verpflichtet, auf Anforderung des Rechtsanwalts angemessene Vorschüsse (§ 9 RVG) und spätestens nach Beendigung des Mandats die vollständige Vergütung des Rechtsanwalts zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Rechtsschutzversicherung, Gegenseite oder Dritte bestehen. Der Mandant tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung durch die Gegenseite, Rechtsschutzversicherung oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung des Rechtsanwalts an diesen ab. Dieser nimmt die Abtretung an. GR ist berechtigt, eingehende Zahlungen auf offene Honorarforderungen, auch aus anderen Angelegenheiten, zu verrechnen.
VIII. Aktenaufbewahrung und Vernichtung
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten des Rechtsanwalts bis auf etwaige Titel nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO) vernichtet werden, sofern der Mandant diese Akten nicht in der Kanzlei des Rechtsanwalts vorher nach vorangegangener Terminvereinbarung abholt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 Satz 2 BRAO.
IX. Geltung dieser Vereinbarung für künftige Mandate
Die vorstehenden Mandatsbedingungen gelten auch für künftige Mandate, soweit nichts Entgegenstehendes schriftlich vereinbart wird.
X. Schlussbestimmungen
Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Vertragsteile nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht.