Vertraulichkeitsvereinbarung Unternehmernachfolge
  • VERTRAULICHKEITSVEREINBARUNG

    Unternehmernachfolge M&A Transaktionen
  • („Zielgesellschaft")
  • zwischen
    SparringsPartner Gesellschaft mbH, Postfach 10 02 47, D-83002 Rosenheim, Deutschland

    vertreten durch den Geschäftsführer Thorsten Leidag-Hartlmaier

    - nachstehend „SPG" genannt

  •  - -
  • - nachstehend „Interessent" genannt

    Zielgesellschaft und Interessent werden nachfolgend zusammen als die „Parteien" und einzeln jeweils als „Partei" bezeichnet.

  • Präambel

  • Der Interessent hat Interesse an dem vollständigen oder teilweisen Erwerb der Gesellschaftsanteile oder Vermögensgegenstände der Zielgesellschaft (dieser potenzielle Erwerb wird nachfolgend als die „Transaktion" bezeichnet).

  • Im Zusammenhang mit der Transaktion wird die Zielgesellschaft, ihr(e) Gesellschafter, SPG und/oder Berater dem Interessenten bestimmte vertrauliche Informationen über die Zielgesellschaft zur Verfügung stellen. Diese Infor-mationsbereitstellung bezieht sich auf wesentliche, der Geheimhaltung der Zielgesellschaft, sowie möglicherweise fremder Geheimhaltung unterliegende Vorgänge, Sachverhalte, Kunden und Know-how.

  • Die Informationen sind überwiegend der Öffentlichkeit nicht bekannt und sollen auch nicht bekannt werden. Um das berechtigte Interesse der Zielgesellschaft an einer vertraulichen Behandlung der Informationen und der beab-sichtigten Transaktion zu sichern, vereinbaren die Parteien das Folgende (nachfolgend die „Vereinbarung")
  • 1. Vertrauliche Informationen

  • 1.1 „Vertrauliche Informationen" im Sinne dieser Vereinbarung sind, vorbehaltlich von Ziffer 1.2, alle Informationen und Daten, die die Zielgesellschaft, ihr(e) Gesellschafter, SPG und/oder Berater dem Interessenten und/oder dessen Repräsentanten (wie unten definiert) hinsichtlich der Transaktion nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung zur Verfügung stellen, unabhängig von der Form und der Art der Übersendung, und einschließlich Studien, Notizen, Analysen, Schlussfolgerungen und anderen Materialien, die der Interessent oder dessen Repräsentanten im Rahmen der Transaktion angefertigt haben und die wiederum Vertrauliche Informationen enthalten oder auf solchen basieren. Vertrauliche Informationen sind auch (i) die Absicht der Parteien, die Transaktion durchzuführen, (ii) jedwede Prüfungen, Diskussionen und Verhandlungen, an denen der Interessent im Zusammenhang mit der Transaktion teilnimmt, (iii) die Existenz und der Inhalt dieser Vereinbarung sowie (iv) personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Zusammenhang mit der Zielgesellschaft (,,Personenbezogene Daten").

  • 1.2 Vertrauliche Informationen umfassen nicht Informationen, die (i) dem Interessenten oder dessen Repräsentanten (wie unten definiert) am Tag der Unterzeichnung dieser Vereinbarung bekannt sind, (ii) allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies auf einer Verletzung dieser Vereinbarung durch den Interessenten oder dessen Repräsentanten beruht, oder (iii) dem Interessenten oder dessen Repräsentanten von Dritter Seite mitgeteilt wurden, es sei denn dem Interessenten war bekannt, dass dem Dritten dies auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen gegenüber der Zielgesellschaft untersagt war.

  • 2. Vertraulichkeit

  • 2.1 Vorbehaltlich der Ziffern 2.3 und 2.4 verpflichtet sich der Interessent, die Tatsache, dass Verhandlungen über die Transaktion stattfinden, alle Einzelheiten dieser Verhandlungen, sowie die Vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und diese nicht gegenüber Dritten offen zu legen.

  • Ferner verpflichtet sich der Interessent, keine Kopien der Vertraulichen Informationen oder Teilen davon zu machen, es sei denn, dass diese Kopien vom Interessenten oder dessen Repräsentanten als Grundlage für die Bewertung der Transaktion benötigt werden. Vorbehaltlich weiterer Bestimmungen dieser Vereinbarung wird die Zielgesellschaft, ihr(e) Gesellschafter, SPG und/oder ihr(e) Berater dem Interessenten nur dann Personenbezogene Daten hinsichtlich der Zielgesellschaft zur Verfügung stellen, wenn sie vom Interessenten ausdrücklich dazu aufgefordert werden. Die Parteien müssen alle anwendbaren Gesetze und Vorschriften in Bezug auf die Personenbezogene Daten einhalten. Die Partei wird bei einem Verstoß und einer Inanspruchnahme durch Dritte, die andere Partei von jeglichen entstehenden Schäden oder anderen damit verbundenen Verpflichtungen freistellen.

  • 2.2 Der Interessent verpflichtet sich, die Vertraulichen Informationen ausschließlich im Zusammenhang mit der Bewertung der Transaktion zu nutzen.

  • 2.3 Der Interessent ist nicht berechtigt, Vertrauliche Informationen ganz oder teilweise an Dritte weiterzugeben. Hiervon ausgenommen ist die Weitergabe an die Mitglieder seines eigenen Managements, soweit diese die Vertraulichen Informationen zur Bewertung der Transaktion zwingend benötigen. Das Management ist entsprechend den Bestimmungen dieser Vereinbarung zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Jede darüberhinausgehende Weitergabe an natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder sonstige Stellen – unabhängig von deren gesellschaftsrechtlichem Status oder ihrer Funktion – ist ausschließlich zulässig, wenn

  • (i) SPG der konkreten Weitergabe vorab ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat und
    (ii)der jeweilige Empfänger vor Offenlegung eine dieser Vereinbarung inhaltsgleiche Vertraulichkeitsvereinbarung unterzeichnet hat.

  • Ausgenommen von dem Zustimmungserfordernis sind ausschließlich Kreditinstitute, soweit diese kraft Gesetzes dem Bankgeheimnis oder einer vergleichbaren gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen.

  • Der Interessent haftet für sämtliche Pflichtverletzungen derjenigen Personen oder Unternehmen, denen Vertrauliche Informationen offengelegt werden, wie für eigenes Verschulden.

  • Der Interessent verpflichtet sich ferner, bei der Verarbeitung Personenbezogener Daten die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen einzuhalten und sicherzustellen, dass sämtliche Empfänger Vertraulicher Informationen ebenfalls zur Einhaltung der Vertraulichkeit sowie der anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften verpflichtet sind. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dem sie offengelegt wurden.

  • 2.4 Falls der Interessent oder die Repräsentanten auf Grund von Gesetzen, Verordnungen, Börsenregelungen, Standesrecht oder einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung zur Offenlegung von Vertraulichen Informationen verpflichtet sind, wird der Interessent nur diejenigen Vertraulichen Informationen offenlegen und wird dafür Sorge tragen, dass die Repräsentanten nur diejenigen Informationen offenlegen, zu deren Offenlegung sie verpflichtet sind. Soweit rechtlich und praktisch möglich wird der Interessent die Zielgesellschaft unverzüglich über eine solche Offenlegungspflicht informieren, damit die Zielgesellschaft gegebenenfalls einstweiligen Rechtsschutz oder andere Rechtsmittel beantragen kann.

  • 2.5 Sofern der Interessent der Zielgesellschaft Vertrauliche Informationen zur Verfügung stellt, gelten die Vertraulichkeitsverpflichtungen aus dieser Vereinbarung entsprechend auch für die Zielgesellschaft.

  • 2.6 Der Interessent verpflichtet sich mit den Arbeitnehmern der Zielgesellschaft nur nach schriftlicher Zustimmung der Zielgesellschaft in Kontakt zu treten, insbesondere diesen Arbeitnehmern weder unmittelbar noch mittelbar eine Arbeitsstelle anzubieten, sowie aus den vertraulichen Informationen keinen wettbewerblichen Vorteil zu zie-hen, solange der beabsichtigte Erwerb nicht zustande gekommen ist.

  • 3. Rückgabe und Zerstörung Vertraulicher Informationen

  • 3.1 Der Interessent wird alle notwendigen Maßnahmen für eine sachgerechte und sichere Aufbewahrung der Vertraulichen Informationen zum Schutz gegen Diebstahl und unberechtigten Zugang ergreifen, mindestens aber diejenigen Vorkehrungen, mit denen er sensible Informationen über sein eigenes Unternehmen schützt.

  • 3.2 Der Interessent wird auf schriftlicher Aufforderung unverzüglich alle schriftlichen, elektronischen oder sonst gegenständlichen Vertraulichen Informationen einschließlich sämtlicher Kopien davon zurückgeben oder nach seiner Wahl zerstören. Alle sonstigen Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung bleiben von der Rückgabe bzw. Zerstörung der Vertraulichen Informationen unberührt.

  • 3.3 Ziffer 3.2 findet keine Anwendung, soweit der Interessent oder die Repräsentanten auf Grund von Gesetzen, Verordnungen oder Standesrecht verpflichtet sind, Kopien der Vertraulichen Informationen aufzubewahren und/oder Vertrauliche Informationen automatisch durch Standardarchivierung oder ein Back-Up-System oder zur Rechtsdurchsetzung erfolgt sind. Soweit Vertrauliche Informationen nicht gemäß Ziffer 3.2 zurückgegeben oder zerstört werden, unterliegen diese weiterhin der Vertraulichkeit.

  • 4. Keine Gewähr

  • Der Interessent ist dafür verantwortlich, sich ein eigenes Urteil hinsichtlich der Vertraulichen Informationen zu bilden und erkennt hiermit an, dass weder die Zielgesellschaft deren Berater noch SPG eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Vertraulichen Informationen übernimmt. Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen Handelns oder arglistiger Täuschung.

  • 5. Keine Übertragung von Rechten

  • Weder die Zielgesellschaft noch die Mitglieder der Gruppe der Zielgesellschaft gewähren dem Interessenten eine ausdrückliche oder konkludente Lizenz oder ein Recht an einem ihnen gehörenden oder von ihnen kontrollierten gewerblichen Schutzrecht oder hinsichtlich der Vertraulichen Informationen.

  • 6. Unverbindlichkeit
    Ungeachtet des Vorstehenden oder sonstiger früherer, gegenwärtiger oder zukünftiger Aussagen einer der Parteien, soll bis zum Abschluss eines Unternehmenskaufvertrags zwischen den Parteien und ggf. den Gesellschaftern der Zielgesellschaft keine der Parteien zur Durchführung der Transaktion verpflichtet sein.

    Die Gespräche können jederzeit von einer Partei ohne Angabe von Gründen unterbrochen oder abgebrochen werden. Andere als die sich im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergebenden Ansprüche bestehen in diesem Fall
    nicht.

  • 7. Gegenseitigkeit
    Sofern und soweit der Interessent der Zielgesellschaft, ihrem/n Gesellschafter(n) deren Beratern und/oder SPG Vertrauliche Informationen zur Verfügung stellt, sind diese ebenfalls als Vertrauliche Informationen im Sinne der Ziffer 1.1 zu qualifizieren. Die in dieser Vereinbarung festgelegten Bestimmungen, einschließlich der für den Interessenten nach dieser Vereinbarung geltenden Rechte und Pflichten, gelten entsprechend für die Zielgesellschaft und ihr(e) Gesellschafter.

    Die Zielgesellschaft ist für jede Verletzung der Bestimmungen dieser Vereinbarung durch der/die Gesellschafter und ihre Repräsentanten verantwortlich, als ob die Zielgesellschaft die Partei wäre, die sie verletzt hat.

  • 8. Laufzeit
    Soweit diese Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas abweichendes regelt, erlöschen die Verpflichtungen des Interessenten aus dieser Vereinbarung mit dem Abschluss eines Unternehmenskaufvertrags zwischen den Parteien bzw. in dem Fall, dass die Transaktion nicht erfolgreich durchgeführt wird, zwei Jahre nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung.

  • 9. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
    Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Parteien werden sich bemühen, eventuell auftretende Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ohne die Anrufung von Gerichten gütlich zu regeln. Der ordentliche Rechtsweg bleibt hievon unberührt.

    Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Zielgesellschaft.

  • 10. Keine Nebenabreden; Schriftform
    Mündliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung sowie Änderungen dieser Schriftformklausel bedürfen der Schriftform.

  • 11. Salvatorische Klausel
    Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung in Kraft. Die ungültige Bestimmung ist in Übereinstimmung mit der Absicht und dem Zweck dieser Vereinbarung durch eine gültige Bestimmung zu ersetzten, die im Rahmen des gesetzlich Zulässigen in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ungültigen Bestimmung so nahe wie möglich kommt.

    Entsprechendes gilt für etwaige unbeabsichtigte Regelungslücken. Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, dass die in dieser Ziffer 11 enthaltene Regelung nicht nur eine Beweislastumkehr herbeiführt, sondern die Anwendbarkeit des § 139 BGB ausschließt.

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