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  • Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes

    Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes

    Melden Sie den Betrieb einer vorübergehenden Gaststätte aus besonderem Anlass gemäß §2 Abs. 2 Landesgaststättengesetz mindestens 2 Wochen vor Beginn an.
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  • Ist der Betreiber ein Verein?*
  • Werden alkoholische Getränke abgegeben?*
  • Die Anzeigepflicht des Landesgaststättengesetzes ist auf vorübergehende Gaststättenbetriebe von Vereinen, die keine alkoholischen Getränke ausschenken, nicht anwendbar. Bitte prüfen Sie, ob dieses zutrifft. Wenn ja, können Sie den Vorgang nun beenden. Sonst beginnen Sie bitte von vorne.

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