Die Anzeigepflicht des Landesgaststättengesetzes ist auf vorübergehende Gaststättenbetriebe von Vereinen, die keine alkoholischen Getränke ausschenken, nicht anwendbar. Bitte prüfen Sie, ob dieses zutrifft. Wenn ja, können Sie den Vorgang nun beenden. Sonst beginnen Sie bitte von vorne.