• Rahmenvertrag

  • zwischen

    NEWSHA GmbH
    Elbestrasse 5-7
    45478 Mülheim an der Ruhr

    – nachfolgend Verkäufer –

    und

  • Format: (000) 000-0000.
  • wird folgender Rahmenvertrag geschlossen:

  • MARKENPORTFOLIO
    Der Verkäufer vertreibt Produkte an Friseurbetriebe. Es handelt sich insbesondere um die Marken NEWSHA und/oder color by NEWSHA.

    EXKLUSIV-VEREINBARUNG
    Der Käufer verpflichtet sich, seinen Bedarf an Produkten aus den vom Verkäufer angebotenen Produktgruppen ausschließlich von diesem zu beziehen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Lieferfähigkeit der abzunehmenden Produkte sicherzustellen.

    PREISE
    Die Preise richten sich für die Dauer dieses Vertrages nach der beigefügten Preisliste und ihrer jeweiligen Aktualisierung.

    ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
    Für die Lieferungen gelten die Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Verkäuferin in der jeweils aktuellen Fassung.

    SCHULUNGEN
    Der Verkäufer wird während der Vertragslaufzeit Schulungsveranstaltungen zu den von ihm angebotenen Produkten anbieten.

    VORZEITIGE VERTRAGSBEENDIGUNG
    Sollte dieser Vertrag aus einem Grund vorzeitig enden, den der Verkäufer nicht schuldhaft herbeigeführt hat, gilt folgendes: Als pauschalisierter Nachteilsausgleich wird eine Nichtabnahmeentschädigung i. H. v. 15 % des nicht realisierten Abnahmevolumens vereinbart, soweit nicht der Käufer einen geringeren Nachteil des Verkäufers an der Nichtabnahme nachweist.

    SCHRIFTFORM UND GERICHTSSTAND
    Der Vertrag gillt nur bei Annahme der Geschäftsleitung. Abänderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang dieses Vertrages wird der Gerichtsstand Mülheim an der Ruhr vereinbart.

    SALVATORISCHE KLAUSEL
    Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder durchführbar sein der ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt, wenn sich in diesem Vertrag eine Regelungslücke herausstellt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie den entsprechenden Aspekt bedacht hätten.

     

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