4. Politisch exponierte Person (PEP)
Hier die PEP-Definition + Familienmitglied + bekanntermaßen nahestehende Person einfügen:
Politisch exponierte Person (PEP) im Sinne des Geldwäschegesetzes ist jede natürliche Person,
- die ein hochrangiges wichtiges öffentliches Amt
auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene ausübt oder ausgeübt hat, oder
- die ein öffentliches Amt unterhalb der nationalen Ebene ausübt oder ausgeübt hat,
dessen politische Bedeutung vergleichbar ist.
Zu den politisch exponierten Personen gehören insbesondere Personen, die folgende Funktionen innehaben:
a) Staatschefs, Regierungschefs, Minister, Mitglieder der Europäischen Kommission, stellvertretende Minister und Staatssekretäre,
b) Parlamentsabgeordnete und Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane,
c) Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien,
d) Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, gegen deren Entscheidungen im Regelfall kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann,
e) Mitglieder der Leitungsorgane von Rechnungshöfen,
f) Mitglieder der Leitungsorgane von Zentralbanken,
g) Botschafter, Geschäftsträger und Verteidigungsattachés,
h) Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen,
i) Direktoren, stellvertretende Direktoren, Mitglieder des Leitungsorgans oder sonstige Leiter mit vergleichbarer Funktion in internationalen oder europäischen Organisationen.
Familienmitglied einer politisch exponierten Person ist insbesondere:
- der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner,
- ein Kind und dessen Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner,
- jeder Elternteil.
Eine einer politisch exponierten Person bekanntermaßen nahestehende Person ist eine natürliche Person, bei der Grund zu der Annahme besteht, dass diese Person:
- gemeinsam mit einer PEP wirtschaftlich Berechtigter
einer Vereinigung nach § 20 Abs. 1 GwG oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 GwG ist, oder
- zu einer PEP sonstige enge Geschäftsbeziehungen unterhält, oder
- alleiniger wirtschaftlich Berechtigter
einer Vereinigung nach § 20 Abs. 1 GwG oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 GwG ist,
bei der der Verpflichtete Grund zu der Annahme haben muss, dass die Errichtung faktisch zugunsten einer PEP erfolgte.