• Zustimmung zur Wiederaufnahme Ihres Facebook-Verfahrens

  • Möchten Sie Ihre Möglichen Ansprüche gegen Meta durchsetzen?*
    • Bevollmächtigung 
    • Der GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Blaubach 32, 50676 Köln (die Gesellschaft ist im Handelsregister B des Amtsgerichts Köln unter HRB 101611 eingetragen und wird vertreten durch ihre Geschäftsführer Veaceslav Ghendler und Ilja Ruvinskij), wird sowohl Vollmacht zur außergerichtlichen Vertretung in allen zivil-, verwaltungs- und sozialrechtlichen Angelegenheiten als auch - bedingt für den Fall, dass das außergerichtliche Verfahren nicht zum Erfolg führt - Prozessvollmacht für alle Verfahren in diesem Zusammenhang in allen Instanzen erteilt.  

      Diese Vollmacht erstreckt sich insbesondere auf folgende Befugnisse:

      1. Vertretung in zivilrechtlichen Verfahren einschließlich der Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz 

      2. Beilegung des Rechtsstreits durch Vergleich, sonstige Einigung, Verzicht oder Anerkenntnis

      3. Vertretung bei alternativen Streitbeilegungsverfahren, insb. Verfahren vor staatlich anerkannten Schlichtungsstellen (z.B. Ombudsmann), sowie Durchführung eines Stichentscheids nach Ablehnung der Deckung durch meine Rechtsschutzversicherung 

      4. Entgegennahme und Bewirken von Zustellungen und sonstigen Mitteilungen

      5. Anforderung von Auskünften, Vertragsunterlagen und sonstigen personen- oder vertragsbezogenen Daten unserer Mandantschaft bei Versicherungen, Banken, Behörden und sonstigen diese Daten speichernden und verarbeitenden Stellen, wobei ich den Auskunftspflichtigen hiermit von der Schweigepflicht entbinde 

      6. Verhandlungen mit Rechtsschutzversicherern über Prozesskostenablösen und sonstige Leistungen

      7. Erteilung von Untervollmachten

      8. Entgegennahme von Zahlungen (Fremdgelder, Gerichtskosten, Prozesskostenablösen etc.)

       


      Unsere anwaltliche Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist auf die Summe von 10.000.000,– Euro (Zehn Millionen) begrenzt.

       


      Die Kanzlei ist berechtigt offene Forderungen an Dritte abzutreten (Forderungsverkauf) oder mit der Durchsetzung der Forderung zu beauftragen (Forderungsinkasso).

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