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Fragebogen

Fragebogen

Mit meinem Datenschutz-Fragebogen können Sie auf den nächsten Seiten eine aktuelle, individuelle und rechtssichere Datenschutz­erklärung erstellen. Sie beantworten jene Fragen, die für Ihre Aktivitäten und Tätigkeiten relevant sind.Im Ergebnis erhalten Sie von mir eine massgeschneiderte Datenschutz­erklärung. Mit dieser allgemeinen Datenschutz­erklärung können Sie als Verantwortliche(r) die datenschutz­rechtliche Informations­pflicht erfüllen. Bei jeder Frage finden Sie Erklärungen mit Hinweisen zur Beantwortung.
60Questions
  • 1
    Im Rahmen der Informations­pflicht muss veröffentlicht werden, wer datenschutz­rechtlich für die Bearbeitung von Personen­daten verantwortlich ist («Identität des Verantwortlichen»). Die «Bearbeitung» umfasst jeden Umgang mit Personendaten, unabhängig von den verwendeten Mitteln und Verfahren. Die Verantwortung liegt bei jenen Unternehmen, Organisationen oder allein tätigen Personen, die entscheiden, wofür, wie und wo Personen­daten bearbeitet werden. Gemeint sind nicht die Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter, die intern bei einem Unternehmen oder intern in einer Organisation verantwortlich sind. Ich verwende in der erstellten Datenschutz­erklärung immer die Wir-Form. Bitte geben Sie ein, wie die / der Verantwortliche für die Bearbeitung von Personen­daten heisst.
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  • 2
    Eine Website oder ein sonstiges Online-Angebot ist immer unter einem Domain­namen abrufbar. Bitte geben Sie nur den Domain­namen ohne «https://» ein, zum Beispiel muster.ch, muster.com oder muster.swiss. Sofern eine Website ausschliesslich unter Verwendung von «www» vor dem Domainnamen abrufbar ist, können Sie «www» dem Domain­namen voranstellen, zum Beispiel www.muster.ch. Ich entferne «http://» und «https://» automatisch, wenn nicht nur der Domain­name eingegeben wird. Ich gehe davon aus, dass Verantwortliche über eine Website verfügen, wo sie ihre allgemeine Datenschutz­erklärung veröffentlichen. Ich sehe in der erstellten Datenschutzerklärung vor, dass bei Bedarf weitere Datenschutz­erklärungen für einzelne oder zusätzliche Aktivitäten und Tätigkeiten bestehen können. Ich gehe ferner davon aus, dass der Zugriff auf die Website und auf jede sonstige Online-Präsenz mittels Transportverschlüsselung (SSL / TLS, insbesondere mit dem Hypertext Transfer Protocol Secure, abgekürzt HTTPS) erfolgt, sowie in Logdateien protokolliert wird. Bitte geben Sie ein, unter welchem Domainnamen die Website der / des Verantwortlichen abrufbar ist.
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  • 3
    Wer für die Bearbeitung von Personen­daten verantwortlich ist, muss seine Kontakt­angaben veröffentlichen. Die Kontakt­angaben umfassen insbesondere die E-Mail-Adresse. Bitte geben Sie eine gültige E-Mail-Adresse ein. Sie können eine allgemeine E-Mail-Adresse (info@muster.ch), eine besondere E-Mail-Adresse (datenschutz@muster.ch) oder eine persönliche E-Mail-Adresse (max.muster@muster.ch) verwenden. Ich empfehle sicherzustellen, dass E-Mails an die genannte E-Mail-Adresse zustellbar sind. Dazu gehört, dass regelmässig geprüft wird, ob E-Mails fälschlicherweise als Spam gefiltert wurden, damit keine Anfragen von betroffenen Personen versäumt werden. Bitte geben Sie ein, unter welcher E-Mail-Adresse die / der Verantwortliche erreichbar ist.
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  • 4
    Wer für die Bearbeitung von Personen­daten verantwortlich ist, muss seine Kontakt­angaben veröffentlichen. Die Kontakt­angaben umfassen insbesondere die Post­adresse. Die Post­adresse entspricht normalerweise dem Sitz oder Wohnsitz des Verantwortlichen und damit der Adresse gemäss Impressum. Bitte geben Sie die Post­adresse mehrzeilig mit Strasse und Hausnummer, Post­leitzahl und Ort sowie allenfalls Land ein, zum Beispiel wie folgt: Musterstrasse 42 2323 Musterdorf Schweiz Ich empfehle sicherzustellen, dass Brief- und Paketpost an die genannte Adresse zustellbar ist. Anfragen von Aufsichts­behörden, sonstigen Behörden, Gerichten und betroffenen Personen müssen zustellbar sein. Ich rate davon ab, eine Postfach-Adresse zu verwenden. «CH» vor der Postleitzahl wird nicht mehr verwendet. Bitte geben Sie ein, unter welcher Postadresse die / der Verantwortliche erreichbar ist.
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  • 5
    Viele Verantwortliche sind nicht nur per Briefpost und E‑Mail erreichbar, sondern ermöglichen den Kontakt auch über einen speziali­sierten Kommunikations­dienst von Dritten. Solche Dienste erlauben beispiels­weise die Kommuni­kation per Chat, Formular oder Instant-Messaging. Ein solcher Dienst wird häufig in die Web­site eingebunden, beispiels­weise mit einem Chat-Pop-up-Fenster oder mit einem Kontakt­formular. Ich empfehle, für einen solchen Dienst einen Auftrags­verarbeitungs­vertrag (AVV) beziehungsweise ein Data Processing Agreement (DPA) abzuschliessen. Ich empfehle, bei Formularen nur jene Angaben für obliga­torisch zu erklären, die für die Kommuni­kation zwingend erforderlich sind. Bei einem Kontakt­formular beispiels­weise sind normalerweise nur die Absender-E-Mail-Adresse und die Mit­teilung zwingend erforderlich. Obliga­torische Angaben sollten gekenn­zeichnet werden, beispiels­weise mit einem kleinen Stern­chen. Bitte wählen Sie, welcher Dienst genutzt wird. Es kann sein, dass mehr als ein Dienst genutzt wird. Sofern Sie den genutzten Dienst nicht finden, wählen Sie bitte «Sonstiger Dienst».
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  • 6
    Viele Ver­antwortliche nutzen ein CRM-System oder ein vergleich­bares System, beispiels­weise für den Kunden­dienst, die Mitglieder­verwaltung oder ein Ticketing-System. Viele Verant­wortliche nutzen einen Cloud-Dienst oder einen sonstigen spezialisierten Dienst von Dritten, um ein CRM-System oder ein vergleich­bares System nicht selbst betreiben zu müssen. Ich empfehle, für einen solchen Dienst einen Auftrags­verarbeitungs­vertrag (AVV) beziehungs­weise ein Data Processing Agreement (DPA) abzu­schliessen. Bitte wählen Sie, welches System genutzt wird. Es kann sein, dass mehr als ein System genutzt wird. Sofern Sie das genutzte System nicht finden, wählen Sie bitte «Sonstiges System».
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  • 7
    Viele Unternehmen und andere Verantwortliche nutzen spezialisierte Online-Dienste für die Vereinbarung von Terminen, insbesondere für Besprechungen. Ein beliebter Dienst aus den USA ist Calendly, eine Alternative aus Europa ist SimplyMeet. Ich empfehle, einen Auftragsverarbeitungsvertrag beziehungsweise ein Data Processing Agreement mit solchen Diensten abzuschliessen. Bitte wählen Sie, welcher Dienst genutzt wird. Sie können mehr als einen Dienst auswählen. Sofern Sie den genutzten Dienst nicht finden, wählen Sie bitte «Sonstiger Dienst».
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  • 8
    Viele Unternehmen und andere Verantwortliche nutzen einen spezialisierten Dienst für die Online-Zusammenarbeit. Solche Dienste ermöglichen beispielsweise den Austausch bei Besprechungen, gemeinsamen Projekten und Schulungen. Ein beliebter Dienst ist die Whiteboard-Plattform Miro. Bitte wählen Sie, welcher Dienst genutzt wird. Sie können mehr als einen Dienst auswählen. Ich empfehle, einen Auftragsverarbeitungsvertrag beziehungsweise ein Data Processing Agreement mit solchen Diensten abzuschliessen. Sofern Sie den genutzten Dienst nicht finden, wählen Sie bitte «Sonstiger Dienst».
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  • 9
    Viele Unternehmen, aber auch Bildungseinrichtungen und andere Verantwortliche, nutzen spezialisierte Dienste für Audio- und Video-Konferenzen. Mit solchen Diensten können unter anderem virtuelle Besprechungen abgehalten oder Online-Unterricht und Webinare durchgeführt werden. Ein beliebtes Beispiel ist Zoom. Ich empfehle zu prüfen, ob ein Auftragsverarbeitungsvertrag beziehungsweise ein Data Processing Agreement mit solchen Diensten abgeschlossen werden muss. Bitte wählen Sie, welcher Dienst genutzt wird. Sie können mehr als einen Dienst auswählen. Sofern Sie den genutzten Dienst nicht finden, wählen Sie bitte «Sonstiger Dienst».
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  • 10
    Viele Online-Angebote umfassen ein Blog beziehungsweise Weblog, zum Beispiel unter Verwendung der freien Software WordPress oder über Plattformen wie Blogger oder Medium. Häufig können die Besucher einer solchen Website die veröffentlichten Beiträge und sonstigen Inhalte kommentieren. Viele Online-Angebote nutzen eine Blog-Plattform, um ein Blog betreiben zu können, ohne die Blog-Software selbst betreiben zu müssen. Beispiele sind Medium, Tumblr und WordPress.com. Ich empfehle, einen Auftragsverarbeitungsvertrag beziehungsweise ein Data Processing Agreement mit den Anbietern von Blog-Plattformen abzuschliessen. Bitte wählen Sie, welche Plattform verwendet wird. Es kann sein, dass mehr als eine Plattform verwendet wird. Sofern Sie die genutzte Plattform nicht finden, wählen Sie bitte «Sonstige Plattform».
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  • 11
    In einem Blog können die Besucher häufig die veröffentlichten Beiträge und sonstigen Inhalte kommentieren. Ich empfehle jene Angaben, die für die Veröffentlichung von Kommentaren zwingend erforderlich sind, ausdrücklich zu kennzeichnen, zum Beispiel mit einem Sternchen. Normalerweise ist nur der eigentliche Kommentar zwingend erforderlich. Ich empfehle weiter, bei der Kommentarmöglichkeit die Datenschutzerklärung für das Online-Angebot zu verlinken.
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  • 12
    In vielen Blogs können sich Besucher, die einen Kommentar veröffentlicht haben, per E-Mail über weitere Kommentare informieren lassen. Ich empfehle, für Kommentar-Benachrichtigungen eine ausdrückliche Bestätigung mit «Double Opt-in» vorzusehen. Dafür geht eine Bestätigungs-E-Mail an die E-Mail-Adresse, die für die Kommentar-Benachrichtigungen verwendet werden soll. Die Bestätigungs-E-Mail enthält einen Weblink, der angeklickt werden muss, um die Kommentar-Benachrichtigungen ausdrücklich zu bestätigen. Ich empfehle weiter, bei der Kommentarmöglichkeit die Datenschutzerklärung für das Online-Angebot zu verlinken.
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  • 13
    Viele Unternehmen und sonstige Verantwortliche versenden Newsletter oder vergleichbare Mitteilungen. Es handelt sich normalerweise um eine Form von Marketing beziehungsweise Werbung. E-Mail ist der häufigste Kommunikationskanal, aber es können auch andere Kommunikationskanäle wie beispielsweise Instant Messaging oder SMS verwendet werden. Solche Mitteilungen können selbst oder über spezialisierte Dienstleister versendet werden. Ich gehe für die erstellte Datenschutzerklärung davon aus, dass beim Versand von Mitteilungen eine Erfolgsmessung erfolgt, das heisst, es wird nach Möglichkeit gemessen, ob eine Mitteilung geöffnet wird und welche Weblinks dabei angeklickt werden.
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  • 14
    «Double Opt-in» bedeutet, dass Personen, die sich für einen Newsletter oder sonstige Mitteilungen mit Marketing- beziehungsweise Werbe-Charakter anmelden, die Anmeldung ausdrücklich bestätigen müssen. Bei einem E-Mail-Newsletter geht eine Bestätigungs-E-Mail an die E-Mail-Adresse, die für die Newsletter-Anmeldung verwendet wurde. Die Bestätigungs-E-Mail enthält einen Weblink, der angeklickt werden muss, damit die jeweilige Person den Newsletter erhält. Ich empfehle, Newsletter-Anmeldungen aus Beweisgründen immer mit «Double Opt-in» bestätigen zu lassen. Ich gehe für die erstellte Datenschutzerklärung davon aus, dass «Double Opt-in» verwendet wird, sofern die Verwendung einer E-Mail-Adresse oder sonstigen Kontaktadresse nicht aus anderen rechtlichen Gründen zulässig ist. Ich rate davon ab, sich auf solche Ausnahmen zu berufen.
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  • 15
    Viele Anbieterinnen und Anbieter von Online-Angeboten versenden Transaktions-E-Mails oder vergleichbare Mitteilungen. Es handelt sich um Mitteilungen, die auf Grundlage von Nutzer-seitigen Aktionen versendet werden. Beispiele sind E-Mails mit persönlichen Benachrichtigungen, «Double Opt-in»-Bestätigungen, E-Commerce-Mitteilungen wie Bestellbestätigungen und Rechnungen oder E-Mails für das Zurücksetzen von Passwörtern. ich gehe für die erstellte Datenschutzerklärung davon aus, dass beim Versand von Mitteilungen eine Erfolgsmessung erfolgt, das heisst, es wird nach Möglichkeit gemessen, ob eine Mitteilung geöffnet wird und welche Weblinks dabei angeklickt werden.
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  • 16
    Für den Versand und die Verwaltung von Benachrichtigungen und Mitteilungen wie E-Mail-Newsletter oder Transaktions-E-Mails werden häufig spezialisierte Dienstleister verwendet. Solche Dienstleister sind beispielsweise Amazon Simple Email Service (SES), Brevo, CleverReach, Mailchimp, Mailjet, MailPoet und SendGrid. Ich empfehle, einen Auftragsverarbeitungsvertrag beziehungsweise ein Data Processing Agreement mit solchen Dienstleistern abzuschliessen. Bitte wählen Sie, welcher Dienstleister verwendet wird. Es kann sein, dass mehr als ein Dienstleister verwendet wird. Sofern Sie den genutzten Dienstleister nicht finden, wählen Sie bitte «Sonstiger Dienstleister».
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  • 17
    Viele Websites binden Kartenmaterial mit Google Maps ein. Es gibt aber auch Alternativen wie map.search.ch oder OpenStreetMap (OSM). Bitte wählen Sie, welcher Dienst verwendet wird. Es kann sein, dass mehr als ein Dienst verwendet wird. Sofern Sie den genutzten Dienst nicht finden, wählen Sie bitte «Sonstiger Dienst».
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  • 18
    Viele Unternehmen und sonstige Verantwortliche nutzen Dienste von speziali­sierten Dritten, um digitale Inhalte einzubinden. Beispiele für solche Inhalte sind Podcasts mit Podigee, Musik mit Spotify und Videos mit YouTube. Ich empfehle zu prüfen, ob ein Auftrags­verarbeitungs­vertrag (AVV) bzw. ein Data Processing Agreement (DPA) abgeschlossen werden muss. Bitte wählen Sie, welcher Dienst verwendet wird. Es kann sein, dass mehr als ein Dienst verwendet wird. Sofern Sie den genutzten Dienst nicht finden, wählen Sie bitte «Sonstiger Dienst».
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  • 19
    Einige Websites binden Dokumente oder Präsentationen mit Hilfe von Drittdiensten ein. Bitte wählen Sie, welcher Dienst verwendet wird. Es kann sein, dass mehr als ein Dienst verwendet wird. Sofern Sie den genutzten Dienst nicht finden, wählen Sie bitte «Sonstiger Dienst».
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  • 20
    Viele Betreiberinnen und Betreiber von Websites binden Schriftarten oder Icons, Logos und Symbole ein, insbesondere um besondere Schriftarten verwenden zu können. Schriftarten oder Icons, Logos und Symbole können über einen Dienst von Dritten oder lokal gespeichert eingebunden werden. Ein beliebter Drittdienst um Schriftarten einzubinden, ist Google Fonts. Bei vielen Schriftarten können Betreiberinnen und Betreiber von Websites wählen, ob sie Schriftarten über einen Dienst oder lokal gespeichert einbinden möchten. Ich empfehle, Schriftarten lokal gespeichert einzubinden, sofern die entsprechenden Lizenz­bedingungen ein lokales Speichern erlauben. Bitte wählen Sie, welcher Dienst verwendet wird. Es kann sein, dass mehr als ein Dienst verwendet wird. Sofern Sie den genutzten Dienst nicht finden, wählen Sie bitte «Sonstiger Dienst».
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  • 21
    Viele Unternehmen und andere Verantwortliche sind auf einer Social Media-Plattform oder einer sonstigen Online-Plattform präsent. Bekannte Social Media-Plattformen sind Facebook, Instagram, LinkedIn, TikTok, X und YouTube. Ich empfehle, die Frage im Zweifelsfall mit JA zu beantworten.
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  • 22
    Facebook-Seiten ermöglichen Marken und Unternehmen wie auch Behörden, Communities und Personen des öffentlichen Lebens eine Präsenz bei Facebook. Das persönliche Facebook-Profil einer einzelnen Privatperson gilt nicht als Facebook-Seite.
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  • 23
    Die meisten Social Media-Plattformen ermöglichen, Funktionen und Inhalte der einzelnen Plattformen in Websites einzubinden. Beispiele sind Instagram-Beiträge oder Buttons für Funktionen wie «Gefällt mir» und «Teilen». Mit dem Einbinden solcher Funktionen und / oder Inhalte liefern Verantwortliche den Social Media-Plattformen Daten über die Besucherinnen und Besucher ihrer Website, was datenschutzrechtlich problematisch sein kann. Social Media-Funktionen wie «Gefällt mir» und «Teilen» stehen inzwischen standardmässig in Apps und mobilen Browsern zur Verfügung. Ich empfehle, auf die Einbindung von Social Media-Funktionen zu verzichten. Bitte wählen Sie, von welchen Social Media-Plattformen Funktionen und / oder Inhalte eingebunden werden. Sie können mehr als eine Plattform auswählen. Sofern Sie den genutzten Dienst nicht finden, wählen Sie bitte «Sonstiger Dienst».
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  • 24
    Für viele Web-Apps, Websites und sonstige Online-Angebote wird ein Baukasten verwendet. Beispiele sind CMSBOX, Jimdo und Wix. Bitte wählen Sie, von welcher Baukasten verwendet wird. Sie können mehr als eine Plattform auswählen. Sofern Sie den genutzten Baukasten nicht finden, wählen Sie bitte «Sonstiger Baukasten».
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  • 25
    Viele Websites und sonstige Online-Angebote werden bei einem darauf spezialisierten Anbieter gehostet. Beispiele für Hosting-Provider in der Schweiz sind Cyon, Hostpoint und Infomaniak. Mit einem solchen Provider muss üblicherweise ein Auftragsverarbeitungsvertrag beziehungsweise ein Data Processing Agreement abgeschlossen werden. Bitte wählen Sie, welcher Provider genutzt wird. Sie können mehr als einen Provider auswählen. Sofern Sie den genutzten Baukasten nicht finden, wählen Sie bitte «Sonstiger Baukasten».
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  • 26
    Für die digitale Infrastruktur vieler Websites und sonstiger Online-Angebote werden spezialisierte Dienste genutzt, beispielsweise für Speicherplatz, um Inhalte ablegen zu können, oder für die schnellere Auslieferung solcher Inhalte mit einem Content Delivery Network (CDN). Beispiele sind Amazon Web Services (AWS) und Cloudflare.. Mit einem solchen Provider muss üblicherweise ein Auftragsverarbeitungsvertrag beziehungsweise ein Data Processing Agreement abgeschlossen werden. Bitte wählen Sie, welcher Dienst genutzt wird. Sie können mehr als einen Dienst auswählen. Sofern Sie den genutzten Dienst nicht finden, wählen Sie bitte «Sonstiger Dienst».
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  • 27
    Bestehende Apps und Dienste von Dritten können über darauf spezialisierte Plattformen integriert und verbunden werden. Solche Plattformen ermöglichen ausserdem, Abläufe und Tätigkeiten mit Apps und Diensten von Dritten zu automatisieren. Die vermutlich bekannteste Plattform für Automatisierung und Integration ist Zapier. Man spricht auch von «No-Code»-Plattformen. Bitte wählen Sie, welche Plattform genutzt wird. Sie können mehr als eine Plattform auswählen. Sofern Sie die genutzte Plattform nicht finden, wählen Sie bitte «Sonstige Plattform».
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  • 28
    Viele Websites nutzen einen Drittdienst oder eine Erweiterung, um Bilder optimieren und allenfalls auch speichern zu lassen. Im Ergebnis beanspruchen die Bilder weniger Speicherplatz und können schneller ausgeliefert werden. Bitte wählen Sie, welcher Dienst genutzt wird. Sie können mehr als einen Dienst auswählen. Sofern Sie den genutzten Dienst nicht finden, wählen Sie bitte «Sonstiger Dienst».
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  • 29
    Viele Verant­wortliche versuchen, ihre Web­sites, ihre sonstige Online-Präsenz oder ihre Apps mit einem Dienst oder mit einer Er­weiterung vor uner­wünschten Bot-Aktivi­täten zu schützen. Solche Aktivi­täten betreffen uner­wünschte Werbung, aber auch uner­wünschte Zugriffe von KI-Diensten und Such­maschinen. Häufig wird ein CAPTCHA verwendet, um zu versuchen, zwischen er­wünschten Aktivi­täten von Menschen und uner­wünschten Aktivitäten von Bots zu unter­scheiden. Es kann sein, dass mehr als ein Dienst verwendet wird. ich empfehle, einen Auftrags­verarbeitungs­vertrag beziehungsweise ein Data Processing Agreement mit den Anbietern solcher Dienste abzu­schliessen. Bitte wählen Sie, welcher Dienst genutzt wird. Sie können mehr als einen Dienst auswählen. Sofern Sie den genutzten Dienst nicht finden, wählen Sie bitte «Sonstiger Dienst».
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  • 30
    Viele Websites verwenden Dienste oder Programme für Analytics und Tracking, das heisst Dienste oder Programme für die Erfolgs- und Reichweitenmessung. Beispiele für Dienste sind die Google Marketing Platform (einschliesslich Google Analytics), Hotjar und Matomo Cloud, Beispiele für Programme sind AWStats und Matomo (ehemals Piwik). Solche Dienste können auch mit dem Google Tag Manager eingebunden werden. Ich empfehle, bei Diensten einen Auftragsverarbeitungsvertrag beziehungsweise ein Data Processing Agreement abzuschliessen. Es kann erforderlich sein, die Einwilligung der betroffenen Personen einzuholen. Bitte wählen Sie, welcher Dienst genutzt wird. Sie können mehr als einen Dienst auswählen. Sofern Sie den genutzten Dienst nicht finden, wählen Sie bitte «Sonstiger Dienst».
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  • 31
    Die Google Marketing Platform (ein­schliess­lich Google Analytics) kann mit «anonymi­sierten» Internet Protocol (IP)-Adressen verwendet werden. «Anonymi­sierung» bedeutet in diesem Fall, dass die IP-Adressen gekürzt werden. Das Ergebnis ist keine Anonymi­sierung, sondern eine Pseudo­nymisierung. Die «Anonymisierung» leistet auch in dieser Form einen Beitrag an die Daten­spar­samkeit. Ich gehe für die erstellte Daten­schutz­erklärung unabhängig von der «Anonymi­sierung» bzw. Pseudo­nymisierung davon aus, dass eine geräte­über­greifende Erfolgs- und Reich­weiten­messung erfolgt. Ich empfehle, die Google Marketing Platform immer mit «anonymi­sierten» bzw. pseudo­nymisierten IP-Adressen zu verwenden.
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  • 32
    Viele Verantwortliche nutzen die Möglichkeit, gezielt Werbung bei Dritten wie Social Media-Plattformen und Suchmaschinen anzeigen zu lassen. Mit Diensten für Werbung können insbesondere auch Personen erreicht werden, die sich für die jeweiligen Aktivitäten und Tätigkeiten bereits interessieren oder sich dafür interessieren könnten (Remarketing und Targeting). Dienste für Werbung sind beispielsweise Google Ads, Microsoft Advertising und TikTok Ads. Ich gehe für die erstellte Datenschutzerklärung davon aus, dass Conversion Tracking sowie Remarketing und Targeting verwendet werden. Es kann erforderlich sein, die Einwilligung der betroffenen Personen einzuholen. Bitte wählen Sie, welcher Dienst genutzt wird. Sie können mehr als einen Dienst auswählen. Sofern Sie den genutzten Dienst nicht finden, wählen Sie bitte «Sonstiger Dienst».
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  • 33
    Viele Websites werden genutzt, um direkte Einnahmen zu erzielen (E-Commerce). Im Vordergrund stehen das Angebot von kostenpflichtigen Dienstleistungen und Waren (Onlineshop) sowie die Anzeige von Werbung für Dritte. Hingegen dienen Websites, die lediglich über Dienstleistungen und Waren informieren, ohne diese anzubieten, nicht der Erzielung von direkten Einnahmen. Es genügt, wenn versucht wird, Einnahmen zu erzielen. Ob der Versuch erfolgreich ist, spielt datenschutzrechtlich gesehen keine Rolle.
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  • 34
    Mit einem Onlineshop werden kostenpflichtige Dienstleistungen und Waren angeboten. Die Kunden können aus den Angeboten auswählen und diese gegen Bezahlung abonnieren oder bestellen. Wir gehen davon aus, dass eine Website mit einem Onlineshop ein Impressum unter anderem mit Kontaktmöglichkeiten veröffentlichen muss (Impressumspflicht).
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  • 35
    Viele Unter­nehmen und sonstige Ver­antwortliche nutzen eine E-Commerce- oder Online­shop-Platt­form, um Dienst­leistungen, Inhalte und Waren online anbieten zu können, ohne selbst entsprechende Software betreiben zu müssen. Bekannte Beispiele sind Digistore24, Shopify und Wix eCommerce. Ich gehe davon aus, dass für die Nutzung einer solchen Platt­form normaler­weise ein Auftrags­verarbeitungs­vertrag (AVV) beziehungsweise ein Data Processing Agreement (DPA) mit der Anbieterin abgeschlossen werden muss. Bitte wählen Sie, welche Plattform genutzt wird. Sie können mehr als eine Plattform auswählen. Sofern Sie die genutzte Plattform nicht finden, wählen Sie bitte «Sonstiger Plattform».
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  • 36
    Mit Werbung von Dritten, die auf der eigenen Website angezeigt wird, können Einnahmen erzielt werden. Fast alle Websites zeigen solche Werbung von Dritten mit Hilfe von Google AdSense an, aber es gibt auch andere Möglichkeiten. Bitte wählen Sie wie Werbung auf der Webseite angezeigt wird. Sie können mehr als eine Möglichkeit auswählen. Sofern Sie die genutzte Möglichkeit nicht finden, wählen Sie bitte «Sonstige Möglichkeit».
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  • 37
    Viele Websites ermöglichen eine Anmeldung oder Registrierung als Nutzer. Ich empfehle jene Angaben, die für die Anmeldung oder Registrierung zwingend erforderlich sind, ausdrücklich zu kennzeichnen, zum Beispiel mit einem Sternchen. Normalerweise sind nur ein Nutzername und ein Passwort zwingend erforderlich. Auch eine E-Mail-Adresse kann zwingend erforderlich sein. Ich empfehle weiter, bei der Anmeldung oder Registrierung die Datenschutzerklärung für das Online-Angebot zu verlinken. Für die Datenschutzerklärung gehe ich im Rahmen von vorhandenen Kontaktmöglichkeiten immer davon aus, dass die Möglichkeit für eine Anmeldung / Registrierung als Nutzer besteht.
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  • 38
    Mit einem Social-Login können Nutzer für Ihre Anmeldung oder Registrierung ein bestehendes Nutzerkonto bei einer Social Media-Plattform wie beispielsweise Facebook verwenden. Ein Social-Login hat für Nutzer den Vorteil, dass sie kein weiteres Nutzerkonto einrichten und verwalten müssen.
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  • 39
    Viele Online-Dienste müssen die Identität oder zumindest das Alter ihrer Nutzerinnen und Nutzer prüfen. Dafür können Dienste wie beispielsweise IDnow genutzt werden. Ich empfehlen, sich auf gesetzlich oder vertraglich erforderliche Identitätsprüfungen zu beschränken. Bitte wählen Sie, welcher Dienst genutzt wird. Sie können mehr als einen Dienst auswählen. Sofern Sie den genutzten Dienst nicht finden, wählen Sie bitte «Sonstiger Dienst».
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  • 40
    Viele Unternehmen und andere Verantwortliche nutzen spezialisierte Dienstleister, um Zahlungen ihrer Kundinnen und Kunden abwickeln zu können. Kundinnen und Kunden können auf diesem Weg kostenpflichtige Angebote mittels Kreditkarte oder anderen Zahlungsmitteln bezahlen. Beispiele aus der Schweiz sind Payrexx, TWINT und zahls.ch. Für Überweisungen – aufgrund von verschickten (digitalen) Rechnungen oder in Form von Vorauszahlungen – wird nicht zwingend ein Zahlungsdienstleister benötigt. Ich empfehle zu prüfen, ob ein Auftragsverarbeitungsvertrag beziehungsweise ein Data Processing Agreement mit solchen Dienstleistern abgeschlossen werden muss. Bitte wählen Sie, welcher Dienstleister genutzt wird. Sie können mehr als einen Dienstleister auswählen. Sofern Sie den genutzten Dienstleister nicht finden, wählen Sie bitte «Sonstiger Dienstleister».
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  • 41
    Mit Conversion-Optimization-Technologie wird versucht, die Kommunikation mit bestehenden und potenziellen Kunden in einem Onlineshop oder auf einer sonstigen Website zu verbessern. Im Ergebnis sollen mehr Angebote abonniert oder bestellt werden. Ein schweizerisches Beispiel für eine solche Technologie ist Getback. Bitte wählen Sie, welche Technologie genutzt wird. Sie können mehr als eine Technologie auswählen. Sofern Sie den genutzte Technologie nicht finden, wählen Sie bitte «Sonstige Technologie».
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  • 42
    Beim Affiliate-Marketing werden Hinweise und insbesondere Weblinks auf kostenpflichtige Angebote gefördert, häufig gegen Bezahlung mit einem Partnerprogramm. Es kann sich um eigene Angebote oder um Angebote von Dritten handeln. Internationale Beispiele sind Amazon PartnerNet, AWIN und Sovendus. Bitte wählen Sie, an welchem Partnerprogramm Sie teilnehmen. Sie können mehr als ein Partnerprogramm auswählen. Sofern Sie das genutzte Partnerprogramm nicht finden, wählen Sie bitte «Sonstiges Partnerprogramm ».
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  • 43
    Viele Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ermöglichen spontane Bewerbungen oder schreiben Stellen aus, auch über digitale Kommunikationskanäle wie beispielsweise ihre Website. Im Zweifelsfall empfehle ich, die Frage mit JA zu beantworten, da Spontan-Bewerbungen immer denkbar sind.
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  • 44
    Einige Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ermöglichen Bewerberinnen und Bewerbern, die im ersten Anlauf nicht erfolgreich sind, ihre Angaben im Hinblick auf künftige offene Stellen zu hinterlegen. Die Angaben können auch genutzt werden, um den Kontakt zu pflegen und über Neuigkeiten zu informieren. Ich empfehle, Bewerberinnen und Bewerber nur mit ihrer ausdrücklichen Einwilligung in einen Talentpool aufzunehmen.
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  • 45
    Videoüberwachung wird häufig genutzt, um das Hausrecht zu wahren sowie Straftaten vorzubeugen und – wenn es trotzdem zu Straftaten kommt – Beweise sichern zu können. Ich gehe für die generierte Datenschutzerklärung davon aus, dass die Videoüberwachung insbesondere diesem Zweck dient. Bei Videoüberwachung muss die Information der betroffenen Personen gewährleistet werden. Ich gehe für die generierte Datenschutzerklärung davon aus, dass zweistufig informiert wird: Vor Ort wird mit einem Hinweisschild über die Videoüberwachung informiert. Alle weiteren Informationen über die Videoüberwachung finden sich in der allgemeinen, auf der Website veröffentlichten Datenschutzerklärung. Aufnahmen aus Videoüberwachung dürfen nur so lange gespeichert werden, wie sie für den jeweiligen Zweck – üblicherweise für die Beweissicherung – erforderlich sind. Ansonsten müssen Aufnahmen gelöscht oder überschrieben werden. Ich gehe für die generierte Datenschutzerklärung davon aus, dass die Speicherfrist von der Erforderlichkeit der Beweissicherung abhängt. Bei Angabe einer Speicherfrist in Stunden weise ichdarauf hin, dass diese Speicherfrist «in der Regel» gilt. So ist beispielsweise denkbar, dass Aufnahmen aufgrund einer Ferienabwesenheit ausnahmsweise etwas länger gespeichert bleiben. Wenn die Aufnahmen grundsätzlich nicht gespeichert werden, weise ichdarauf hin, dass ausnahmsweise eine Speicherung möglich ist.
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  • 46
    Gemeint sind Personen, die sich im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) aufhalten. Zum EWR zählen die Europäische Union (EU) sowie das Fürstentum Liechtenstein, Island und Norwegen. EU-Mitglieder sind beispielsweise Deutschland und Österreich. Es spielt keine Rolle, ob das Angebot kostenpflichtig oder kostenlos erfolgt. Das Angebot kann zum Beispiel kostenlose E-Books, Newsletter oder Whitepaper für Empfänger in Deutschland und anderswo im EWR umfassen. Die Absicht genügt, das heisst, es kommt nicht auf den Angebotserfolg an. Indizien sind beispielsweise der Versand an Personen im EWR, Werbung mit Ausrichtung auf Personen im EWR, die Nutzung von EWR-bezogenen Top-Level-Domains (TLD) wie .at, .de, .eu oder .li, die Erwähnung von Kundschaft im EWR oder die Verwendung von fremden Sprachen sowie Währungen.
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  • 47
    Gemeint sind Personen, die sich im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) aufhalten. Zum EWR zählen die Europäische Union (EU) sowie das Fürstentum Liechtenstein, Island und Norwegen. EU-Mitglieder sind beispielsweise Deutschland und Österreich. Wir empfehlen, die Frage im Zweifelsfall mit Ja zu beantworten. Verhaltensbeobachtung bedeutet, dass beabsichtigt ist, persönliche Vorlieben zu ermitteln oder mögliches Verhalten vorherzusagen. Auf Websites kommt insbesondere Tracking in Frage, zum Beispiel für personalisierte Werbung mit Google Ads oder für entsprechende Reichweitenmessung mit der Google Marketing Platform (einschliesslich Google Analytics). Auch die Verwendung von Cookies, Fingerprinting oder Geolokalisierung sowie die Durchführung von Umfragen kann zu einer Verhaltensbeobachtung führen.
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  • 48
    Eine allfällige Datenschutz­beraterin oder ein allfälliger Datenschutz­berater muss in der Datenschutz­erklärung genannt werden. «Datenschutz­beraterin» bzw. «Datenschutz­berater» ist die schweizerische Bezeichnung für die «Datenschutz­beauftragte» bzw. den «Datenschutz­beauftragten» gemäss europäischer Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die frühere schweizerische Bezeichnung lautete «betriebliche Datenschutz­verantwortliche» bzw. «betrieblicher Datenschutz­verantwortlicher». Eine Datenschutz­beraterin oder ein Datenschutz­berater muss unter anderem über die erforderlichen Fach­kenntnisse verfügen, darf keinen Interessen­konflikten unterliegen und muss die Tätigkeit fachlich unabhängig als auch weisungs­ungebunden ausüben können. Ich empfehle zu prüfen, ob es erforderlich ist, eine Datenschutz­beraterin oder einen Datenschutz­berater zu ernennen. Beratung, Schulung und weitere Aufgaben im Zusammenhang mit dem Datenschutz können allenfalls auch von Personen wahrgenommen werden, die nicht als Datenschutz­beraterinnen oder Datenschutzberater im datenschutz­rechtlichen Sinn tätig sind.
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  • 49
    Bitte geben Sie nur den Namen ein, zum Beispiel «Bettina Beispiel» oder Bruno Beispiel». Alternativ kann auf eine Namensnennung verzichtet und die Funktion oder das Thema genannt werden, zum Beispiel «Datenschutzberaterin» oder «Datenschutzbeauftragter». Die Kontaktdaten, die veröffentlicht werden müssen, umfassen insbesondere die E-Mail-Adresse. Bitte geben Sie eine gültige E-Mail-Adresse ein. Sie können eine allgemeine E-Mail-Adresse (datenschutzberater@muster.ch) oder eine persönliche E-Mail-Adresse (bettina.beispiel@beispiel.ch oder bruno.beispiel@beispiel.ch) verwenden. Ich empfehle sicherzustellen, dass E-Mail an die genannte E-Mail-Adresse zustellbar ist. Dazu gehört, dass regelmässig geprüft wird, ob E-Mails fälschlicherweise als Spam gefiltert wurden, damit keine Anfragen von betroffenen Personen oder Behörden versäumt werden. Die Kontaktdaten, die veröffentlicht werden müssen, umfassen insbesondere die Postadresse. Bitte geben Sie die Post­adresse mehrzeilig mit Strasse und Hausnummer, Post­leitzahl und Ort sowie allenfalls Land ein, zum Beispiel wie folgt: Beispielgasse 23 4242 Beispieldorf Schweiz Ich empfehle sicherzustellen, dass Brief- und Paketpost an die genannte Adresse zustellbar ist. Anfragen von Aufsichts­behörden, sonstigen Behörden, Gerichten und betroffenen Personen müssen zustellbar sein. Ich rate davon ab, eine Postfach-Adresse zu verwenden. «CH» vor der Postleitzahl wird nicht mehr verwendet.
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  • 50
    Viele Verant­wortliche bear­beiten Personen­daten teil­weise auto­matisiert. Sie setzen beispiels­weise Profiling ein, um auto­matisiert bestimmte persön­liche Aspekte, die sich auf betroffene Personen beziehen, zu bewerten, oder lassen Ent­scheidungen treffen, die ausschliess­lich auf einer auto­matisierten Bear­beitung von Personen­daten beruhen. Viele Ver­antwortliche setzen auch Künst­liche Intelli­genz (KI) ein, um Personen­daten zu bearbeiten. Ich empfehle, die Frage im Zweifels­fall mit «ja» zu beantworten. Ich gehe davon aus, dass Personen­daten fast immer teilweise automati­siert oder mit KI bearbeitet werden.
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  • 51
    Mit einem Inhalts­verzeich­nis kann die Ver­ständ­lich­keit und Zugäng­lich­keit der er­stellten Daten­schutz­erklärung erheb­lich ver­bessert werden. Ich empfehle, ein Inhalts­verzeichnis in die Daten­schutz­erklärung einzufügen. Ich gehe für erstellte Daten­schutz­erklärungen, davon aus, dass eine Auf­nahme in den Index von Google und anderen Such­maschinen un­erwünscht ist. Ich ver­wende deshalb den Meta­tag «noindex», um eine Inde­xierung durch Such­maschinen zu ver­hindern.
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    Endspurt!

    Ich freue mich, dass Sie alle Fragen, die für IhreAktivitäten und Tätigkeiten relevant sind, beantwortet haben. Ich bitte Sie, die nach­folgenden Hinweise zu lesen, bevor ich für Sie die mass­geschneiderte Daten­schutz­erklärung erstelle.

    Bei Fragen, Anregungen und Wünschen sowie sonstigen Anliegen freuen ich mich über Ihre Rückmeldung.

    Verwendung: Sie dürfen die erstellte Daten­schutz­erklärung für ein einzelnes Online-Angebot (einzelne Website einschliesslich dazugehöriger Social Media-Präsenz und sonstigem Angebot) verwenden. Jede sonstige Verwendung sowie die Weiter­gabe – ganz oder teilweise, gegen Entgelt oder gratis – ist untersagt. Je nach Angebot können Sie die Daten­schutz­erklärungen für mehrere Online-Angebote erstellen, zum Beispiel als Unter­nehmen mit mehreren Online-Angeboten oder als Web-Agentur für einzelne Kundinnen und Kunden.

    Haftung und Unter­stützung: Ich erstelle die Datenschutzerklärungen gemeinsam mit der Datenschutz-Experten Muri Partner Rechtsanwälte AG aufgrund der aktuellen Rechts­lage, damit Sie über möglichst viel Rechts­sicherheit verfügen. Allerdings kann ich keine Haftung für den Inhalt und die Verwendung der erstellten Daten­schutz­erklärung übernehmen, da dafür eine Beratung und Prüfung im Einzel­fall erforderlich wäre. Bei Bedarf für rechtliche oder technische Unterstützung empfehlen wir die Zusammen­arbeit mit unseren Datenschutz-Experten Muri Partner Rechtsanwälte AG.

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    Rechnungsempfänger

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