• ERFASSUNGSBOGEN SIKAWILD - TEIL II

    Informationen zur einzelnen Haltungseinrichtung – Sikawild (Cervus nippon)
  • 17. Angaben zur einzelnen Haltungseinrichtung, für die eine Genehmigung beantragt wird

  • iii. Standort / Anschrift:

  • iv. Tätigkeit/Tätigkeiten, für die die Genehmigung beantragt wird:

    Landwirtschaftliche Gehegewildhaltung; Haltung, Zucht und Bestandsmanagement von Sikawild; extensive Dauergrünlandbewirtschaftung und Landschaftspflege; Erzeugung und regionale Vermarktung von Wildfleisch. Soweit im konkreten Betrieb zutreffend zusätzlich: Tourismus, Besucherbetrieb, Umweltbildung oder Pädagogik.

  • v. Beschränkungen nach Artikel 7 Absatz 1, von denen eine Ausnahme beantragt wird:*
  • Nicht benötigte Ausnahmen sind vor Einreichung zu streichen.

  • vi. Anzahl der Tiere und Höchstkapazität der Haltungseinrichtung:

  • vii. Häufigkeit und Art der Beförderung:

    Transporte erfolgen nur bei betrieblicher oder tiergesundheitlicher Notwendigkeit, insbesondere zum Austausch einzelner Zuchttiere zur Vermeidung von Inzucht, zur Bestandslenkung, zur tierärztlichen Behandlung oder zur Schlachtung.

  • Die Beförderung erfolgt ausschließlich in geeigneten, geschlossenen und ausbruchsicheren Transportfahrzeugen oder -anhängern durch sachkundige Personen.

  • viii. Bedarf an zusätzlichen oder Ersatztieren:

    Zusätzliche oder ersetzende Tiere werden nur benötigt, soweit dies zur Erhaltung eines gesunden und genetisch ausreichend breiten Zuchtbestands, zur Vermeidung von Inzucht oder zum Ersatz alters-, krankheits- oder unfallbedingt ausscheidender Zuchttiere erforderlich ist. Ein Austausch erfolgt nur zwischen entsprechend zulässigen Haltungen und innerhalb der genehmigten Höchstkapazität.

  • ix. Beantragte Dauer der Genehmigung:


    Unbefristet; hilfsweise mindestens 240 Monate (20 Jahre).

  • x. Begründung der beantragten Dauer:


    Die langfristige Genehmigung ist erforderlich, weil Sikawildhaltung, Zuchtbestand, Grünlandbewirtschaftung und Gehegeinfrastruktur auf eine dauerhafte Nutzung ausgelegt sind. Eine kurze Befristung würde keine verlässliche Fortführung ermöglichen. Hilfsweise wird eine Genehmigung für mindestens 20 Jahre beantragt.

  • 8. Beschreibung des Umgangs mit den damit verbundenen Risiken

  • i. Maßnahmen, mit denen eine Fortpflanzung über die zulässige Höchstkapazität hinaus verhindert wird:


    Der Tierbestand wird fortlaufend dokumentiert und mit der zulässigen Höchsttierzahl abgeglichen. Die Zucht wird gezielt gesteuert. Nicht für die Zucht benötigte Tiere werden rechtzeitig aus dem Zuchtbestand genommen bzw. im Rahmen der zulässigen Nutzung geschlachtet oder anderweitig rechtmäßig abgegeben. Eine Überschreitung der zulässigen Kapazität wird dadurch vermieden.

  • ii. Bewertung des Risikos einer Fortpflanzung über die Höchstkapazität hinaus und vorgesehene Maßnahmen zur Risikominderung:


    Das Risiko einer Überschreitung ist gering und beherrschbar. Geburten, Zugänge und Abgänge werden dokumentiert. Bei Annäherung an die zulässige Höchsttierzahl werden frühzeitig Bestands- und Zuchtmaßnahmen eingeleitet. Eine Abgabe erfolgt ausschließlich im Rahmen der erteilten Genehmigungen und geltenden Rechtsvorschriften.

  • iii. Bewertung des Risikos eines Entweichens:

    Das Entweichungsrisiko ist aufgrund der vorhandenen, für Gehegewild geeigneten Einfriedung und der betrieblichen Sicherungsmaßnahmen gering. Zaun, Tore und Bestand werden regelmäßig kontrolliert. Zusätzliche Kontrollen erfolgen insbesondere nach Sturm, Starkregen, Schneelast, umgestürzten Bäumen, Bauarbeiten oder anderen Ereignissen, die die Einfriedung beeinträchtigen können. Festgestellte Schäden werden unverzüglich gesichert und repariert.

  • Betriebliche Besonderheiten der Einfriedung:

  • iv. Bewertung des Risikos einer Ausbreitung im Falle eines Entweichens:

    Im seltenen Fall eines Entweichens wird eine Ausbreitung durch ein festgelegtes Sofortverfahren verhindert. Nach Sicherung der Schadstelle und Bestandskontrolle werden die zuständige Behörde und die örtlichen Jagdausübungsberechtigten unverzüglich informiert. Entwichene Tiere werden vorrangig eingefangen bzw. in das Gehege zurückgeführt. Ist dies nicht zeitnah möglich, wird nach Maßgabe des geltenden Rechts eine tierschutzgerechte Entnahme durch hierzu befugte Personen veranlasst. Damit soll eine Fortpflanzung oder dauerhafte Etablierung außerhalb des Geheges verhindert werden.

  • v. Maßnahmen, mit denen ein Entweichen und/oder eine Ausbreitung aus der Haltungseinrichtung verhindert wird:


    Die Haltungseinrichtung verfügt über eine den geltenden Anforderungen entsprechende Einfriedung mit gesicherten Toren und Zugängen. Die Zauntrasse wird kontrolliert und von beeinträchtigender Vegetation freigehalten. Tore bleiben außer bei beaufsichtigten Durchfahrten oder Tierbewegungen geschlossen und gesichert. Kontrollen und erforderliche Reparaturen werden dokumentiert. Tierbewegungen erfolgen nur über gesicherte Fang-, Verlade- und Transportbereiche.

  • vi. Maßnahmen zur Verhinderung einer unbefugten Entnahme von Tieren:

    Der Zugang zur Haltungseinrichtung ist auf Betriebsangehörige, beauftragte Fachpersonen und beaufsichtigte Besucher beschränkt. Tore und Zugänge werden gegen unbefugtes Öffnen gesichert. Der Tierbestand wird dokumentiert und regelmäßig kontrolliert. Fang- und Verladeeinrichtungen werden nur unter Aufsicht genutzt.

  • vii. Maßnahmen zur sicheren Beförderung der Tiere:

    Erforderliche Transporte werden durch sachkundige Personen in geschlossenen, stabilen und ausbruchsicheren, für Gehegewild geeigneten Transportmitteln durchgeführt. Verladung und Entladung erfolgen in gesicherten Bereichen. Türen, Klappen und Verschlüsse werden vor Fahrtantritt kontrolliert. Transport und Übergabe werden so organisiert, dass ein Entweichen verhindert wird.

  • viii. Geplantes Überwachungssystem sowie Notfall- und erforderlichenfalls Beseitigungsplan:

    Überwachungssystem:

    • regelmäßige Kontrolle und Dokumentation von Tierbestand, Einfriedung, Toren und sicherheitsrelevanten Einrichtungen;
    • zusätzliche Kontrollen nach besonderen Wetter-, Schadens- oder Bauereignissen
    • unverzügliche vorläufige Sicherung und Reparatur festgestellter Schäden;
    • Dokumentation sämtlicher Tierzugänge und -abgänge.
  • Notfallplan bei Entweichen:

    1. Schadstelle sofort sichern und Tierbestand feststellen.
    2. Zuständige Behörde und örtliche Jagdausübungsberechtigte unverzüglich informieren.
    3. Such-, Anlock-, Treib- oder Fangmaßnahmen durch sachkundige Personen einleiten.
    4. Ist eine zeitnahe Rückführung nicht möglich, rechtlich zulässige und tierschutzgerechte Entnahme durch befugte Personen veranlassen.
    5. Ereignis, Maßnahmen und Ergebnis dokumentieren; Ursache beseitigen und Sicherungsmaßnahmen überprüfen.
  • Betriebliche Notfallkontakte

  • ix. Einschlägige nationale und landesrechtliche Vorschriften:

    Anwendbar sind insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1422, die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes zu invasiven Arten und Genehmigungen sowie die einschlägigen Vorschriften des Tierschutz-, Tiertransport-, Jagd- und jeweiligen Landesrechts. Hinzu kommen die landesrechtlichen Anforderungen an Tiergehege sowie – je nach Tätigkeit – veterinär-, tierseuchen-, lebensmittelhygiene-, bau- und wasserrechtliche Vorschriften.

  • Bestätigung des Tierhalters / Antragstellers:

    Ich bestätige, dass die in dieser Anlage enthaltenen Angaben zu meinem Betrieb und meiner Sikawildhaltung vollständig und nach bestem Wissen richtig sind. Ich bin mit der Verwendung dieser Angaben für die Vorbereitung und Durchführung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 einverstanden.

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