§2 Persönlichkeitsrechte
Die Producer verpflichten sich, die Persönlichkeitsrechte des Models zu wahren. Die Aufnahmen dürfen nur unter Wahrung des Persönlichkeitsrechts des Models bearbeitet, umgestaltet und publiziert werden.
§3 Honorar
Das Model erhält als Honorar für die Tätigkeit und Übertragung der Verwertungsrechte für Bild- und Tonaufnahmen seiner/ihrer Person keine finanzielle Vergütung, sondern eine Vergünstigung der Dienstleistung der Producer im zuge der Aufnahmen.
Mit diesem Honorar sind sämtliche Ansprüche des Models vollständig abgegolten.
§4 Vertragsänderungen und Nebenabsprachen
Änderungen, Ergänzungen und Nebenabsprachen bedürfen der Schriftlichen Form. Eine nachträglich Aufhebung dieses Vertrags ist aufgrund Produktionskosten und Verbreitung/Veröffentlichung nicht möglich.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des restlichen Vertrags nicht berührt.
§5 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags aus welchen Grund auch immer rechtlich unwirksam sein oder werden bzw. sollte dieser Vertrag Lücken aufweisen, so wird die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Regelung oder vertragliche Lücke durch eine Regelung zu ergänzen, die die Parteien gewählt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit begründenden Umstände oder die Vertragslücke zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gekannt hätten.
§6 Schlussbestimmungen
(1) Auf den vorliegenden Vertrag ist ausschließlich österreichisches Recht, unter Ausschluss internationaler Verweisungsnormen anwendbar.
(2) Gerichtsstand ist Wien/Österreich.