Verwertungsmaßnahme nach § 6 Abs. 1 Nummer 2 bis 4 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Bei der Wahl einer Verwertungsmaßnahme nach der vorgegebenen Rangfolge
I.Vorbereitung zur Wiederverwendung,
II. Recycling,
III. sonstige Verwertung (insbesondere energetische Verwertung und Verfül-
lung)
ist diejenige zu wählen, die den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistet. Gegebenenfalls ist eine Vorbehandlung vor einer Verwertung erforderlich. Sind mehrere Verwertungsmaßnahmen gleichrangig, besteht ein Wahlrecht, welche Verwertungsmaßnahme im Einzelnen durchgeführt wird.
I. Vorbereitung zur Wiederverwendung
Ausbau und getrennte Sammlung von Bauteilen oder -elementen für die Prüfung, Reinigung oder Reparatur, so dass diese für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.
II. Recycling
Verwertungsverfahren, durch die Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Mineralische Abfälle sind Aufbereitungsanlagen (z.B. Bauschuttrecyclinganlage) zu zuführen, getrennt nach einzelnen Fraktionen (siehe Liste der Abfallschlüssel). Metallische Abfälle sind dem Metallrecycling zuzuführen. Holz ist je nach Verwendungszweck im Bauwerk einer Altholzkategorie nach der Altholzverordnung zuzuordnen und getrennt einer Altholzbehandlungsanlage zuzuführen - nicht jedoch mit dem Ziel zur Herstellung oder Verwendung als Ersatzbrennstoff (energetische Verwertung – s. III). Kunststoffe und andere organische Abfälle, die für eine stoffliche Verwertung aufbereitet werden (energetische Verwertung – s. III).
III. Sonstige Verwertung
Hierunter fallen für brennbare Abfälle (z.B. Bitumendachbahnen, nicht stofflich verwertbare Kunststoffe) nach einer Vorbehandlung die energetische Verwertung in Ersatzbrennstoffanlagen oder in Hausmüllverbrennungsanlagen.
Mineralische Abfälle können, sofern sie nicht für ein Recycling geeignet sind, gegebenenfalls für unterirdische Verfüllungen verwendet werden. Oberirdische Verfüllungen (Einbau in Gruben und (Stein-)Brüchen) sind nur für Boden und ausgewählte Recyclingbaustoffe zulässig.
Zugehörige, geeignete Entsorgungsanlagen und -einrichtungen sind frühzeitig ausfindig zu machen. Die Angabe dieser Entsorgungsanlagen und Einrichtungen ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Verwertungskonzeptes und somit für die Vorlage im baurechtlichen Verfahren noch nicht erforderlich. Diese Angaben müssen jedoch bis zum Beginn der Rückbaumaßnahme dokumentiert sein und an der Baustelle vorliegen. Dabei ist die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) zu beachten. Danach sind die nicht gefährlichen und gelisteten Abfallarten getrennt zu sammeln und zu befördern und nach § 8 Absatz 1 KrWG vorrangig einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder einem Recycling zuzuführen. Die Getrennthaltung ist gemäß § 8 Abs. 3 GewAbfV zu dokumentieren. Soweit die Getrennthaltung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, muss dies dargelegt und dokumentiert werden. Die dabei entstehenden Gemische sind einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zuzuführen
und zu dokumentieren.
Die Dokumentationspflichten gelten nicht für Bau- und Abbruchmaßnahmen, bei denen das Volumen der insgesamt anfallenden Abfälle 10 m³ nicht überschreitet