Den Rechtsanwälten Buchholz und Bensberg, Keramikerstraße 59, 53359 Rheinbach, wird hiermit unbeschränkt Vollmacht erteilt.
Die Vollmacht ermächtigt insbesondere
1. den oder die Vollmachtgeber außergerichtlich oder prozessual gegenüber jedermann und einschließlich Behörden und Gerichten zu vertreten;
2. zur Prozessführung einschließlich der Befugnis zur Erhebung und Zurücknahme von Widerklagen sowie zum Abschluss eines Vergleichs oder einer sonstigen
3. zur Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen zur Abgabe und Entgegennahme von einseitigen Willenserklärungen (z.B. Kündigungen);
4. zur Vertretung und Verteidigung in Strafsachen und Bußgeldsachen einschließlich der Stellung von Strafanträgen sowie deren Rücknahme;
5. zur Akteneinsicht.
Die Vollmacht gilt im Übrigen für alle Instanzen und erstreckt sich auch auf Neben- und Folgeverfahren aller Art. Sie umfasst insbesondere die Befugnis, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die Vollmacht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen (Untervollmacht), Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten, den Rechtsstreit oder außergerichtliche Verhandlungen durch Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis zu erledigen.
In der oben genannten Angelegenheit wird ferner Vollmacht erteilt zur Empfangnahme und Freigabe von (Fremd-)Geld, Wertsachen, Urkunden und Sicherheiten, insbesondere des Streitgegenstandes, von Kautionen, Entschädigungen und der vom Gegner, von der Justizkasse oder anderen Stellen zu erstattenden Kosten und notwendigen Auslagen. Der Gerichtsvollzieher und jede andere gerichtliche, behördliche und private Stelle, einschließlich des/der gegnerisch Prozessbevollmächtigten werden angewiesen, Beträge an die bevollmächtigte Anwaltskanzlei auszuzahlen.
Die Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden.