Sollten Sie hier mit "Ja" geantwortet haben, füllen Sie bitte die nächsten Punkte vollständig aus, um von der zukünftigen Entlastung der Pflegeversicherungsbeiträge zu profitieren.
Welche Kinder sind berücksichtigungsfähig?
Zu den berücksichtigungsfähigen Kindern im Sinne dieser Regelung zählen neben den
- leiblichen Kindern und
- Adoptivkinder auch
- Stiefkinder und
- Pflegekinder
Sofern Sie Rückfragen zu den berücksichtigungsfähigen Kindern nach § 55 Abs. 3 SGB XI haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.
Bitte geben Sie nur die Anzahl der Kinder BIS zum vollendeten 25. Lebensjahr (also unter 25 Jahren) an. Sollten alle Ihre Kinder bereits das 25. Lebensjahr vollendet haben, tragen Sie nachfolgend bitte "0" ein.
Achtung: Jede Änderung muss umgehend und unaufgefordert der Personalabteilung mit Angabe der Wirksamkeit (gültig ab) mitgeteilt werden.