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  • Identifikation nach dem Geldwäschegesetz (GWG)

    Steuerberatung Markus Schmetz
  • Nach § 5 Abs. 1 und 2 GwG haben Steuerberater im Rahmen ihres Risikomanagements als Verpflichtete (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG) diejenigen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten, die für Geschäfte bestehen, die von Ihnen betrieben werden. Dabei haben sie insbesondere die in den Anlagen 1 und 2 zum GwG genannten Risikofaktoren sowie die Informationen zu berücksichtigen, die auf Grundlage der nationalen Risikoanalyse zur Verfügung stehen (insbesondere die einschlägigen Veröffentlichungen der deutschen Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen („FIU“) über Anhaltspunkte und Risikoindikatoren für Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung). Der Umfang der Risikoanalyse richtet sich nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Steuerberaters. Sie ist zu dokumentieren, regelmäßig zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren. Über die Durchführung und über die Ergebnisse der Risikobewertung sowie über die Angemessenheit der auf Grundlage dieser Ergebnisse ergriffenen Maßnahmen sind hinreichende Informationen aufzuzeichnen und aufzubewahren (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 GwG). 
    Unsere Kanzlei hat sich entschieden, die Risikoanalyse mit Hilfe dieses Formulars durchzuführen.

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  • Sonderfälle

  • Die Definition der Hochrisikoländer entnehmen Sie bitte dem folgenden Link: https://www.zoll.de/DE/FIU/Fachliche-Informationen/Drittlaender/drittlaender_node.html

  • Zweck und Art der Geschäftsbeziehung ergeben sich zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung selbst bzw. den gesondert erteilten Aufträgen.

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    • Definition Politisch exponierte Person i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 4, 15 Abs. 3 Nr. 1 GwG 
    • Definition "Politisch exponierte Person" (PEP)
      Politisch exponiert ist eine Person, wenn sie entweder selbst ein hochrangiges wichtiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene ausübt oder ausgeübt hat, oder ein unmittelbares Familienmitglied von ihr bzw. eine ihr bekanntermaßen nahestehende Personen diese
      Voraussetzung erfüllt.

      Zu den politisch exponierten Personen gehören insbesondere:

      • Staats- und Regierungschefs, (stellvertretende) Minister bzw. Staatssekretäre,
      • Mitglieder der Europäischen Kommission,
      • Parlamentsabgeordnete und Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane,
      • Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien,
      • Mitglieder oberster Gerichte oder Justizbehörden,
      • Mitglieder der Leitungsorgane von Rechnungshöfen und Zentralbanken,
      • Botschafter/in, Geschäftsträger/in sowie Verteidigungsattachés,
      • Mitglieder der Leitungs-, Verwaltungs- und Aufsichtsgremien staatlicher Unternehmen und
      • Direktor/in, stellvertretende/r Direktor/in, Mitglieder des Leitungsorgans oder sonstige Leiter mit vergleichbarer Funktion in einer zwischenstaatlichen internationalen oder europäischen Organisation.

      Öffentliche Ämter unterhalb der internationalen, europäischen und nationalen Ebene (z. B. Bundesländer) kommen nur dann in Betracht, wenn deren politische Bedeutung mit ähnlichen Positionen auf nationaler Ebene vergleichbar ist (z. B. Ministerpräsident/in als Mitglied des Bundesrates, nationale Vorsitzende/Parteivorstände von Parteien, die im Bundestag vertreten sind). Kommunale Funktionen/Ämter sind grundsätzlich nicht erfasst.

      Unmittelbare Familienmitglieder als PEP sind insbesondere:

      • der Ehepartner oder eingetragene/r Lebenspartner/in nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
      • die Kinder und deren Ehepartner oder eingetragene/r Lebenspartner/in nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
      • jedes Elternteil.

      Bekanntermaßen nahestehende Person ist eine Person, die

      • gemeinsam mit einer politisch exponierten Person wirtschaftlich Berechtigter bestimmter Vereinigungen oder Rechtsgestaltungen ist,
      • alleiniger wirtschaftlich Berechtigter einer solchen Vereinigung oder Rechtsgestaltung ist, deren Errichtung faktisch zugunsten einer politisch exponierten Person erfolgte oder
      • zu einer politisch exponierten Person sonstige enge Geschäftsbeziehungen unterhält.

      Zu den vorgenannten Vereinigungen oder Rechtsgestaltungen gehören:

      • juristische Personen des Privatrechts (z. B. Aktiengesellschaften, Gesellschaft mit beschränkter Haftung),
      • eingetragene Personengesellschaften (z. B. offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften),
      • Trusts, nicht rechtsfähige Stiftungen, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist sowie Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen.
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