Gebührenvereinbarung
Alle nachträglichen Tätigkeiten und Arbeiten des Steuerberaters im Zusammenhang mit der Anfertigung der Steuererklärungen und des Jahresabschlusses werden nach Zeitgebühr berechnet. Zu den nachträglichen Arbeiten und Tätigkeiten gehören insbesondere:
- Nacharbeiten an Steuererklärungen, die nicht auf Fehler des Beraters ruhen;
- Beratertätigkeiten aufgrund weiterer Ermittlungstätigkeit der Finanzbehörde (Auskünfte, Besprechungen mit der Finanzbehörde usw.) bis zum Erlass eines Steuerbescheides im Zusammenhang mit der jeweiligen Steuererklärung;
- Rückfragen jeglicher Art durch Mitarbeiter und Mandant.
Es werden folgende Zeitgebührensätze vereinbart: 130,00 Euro netto/Stunde.
Wir empfehlen Ihnen die Bescheide zum Prüfen bei uns einzureichen, um evtl. Einspruch einlegen zu können, auch auf Grund der in der Zwischenzeit anhängigen Verfahren. Bitte beachten Sie, dass die Prüfung eines Steuerbescheids eine kostenpflichtige Zusatzleistung darstellt. Wird uns der Bescheid durch Sie oder direkt durch das Finanzamt übermittelt, sind wir verpflichtet, die inhaltliche Prüfung vorzunehmen.
Es wird eine Pauschale von 35,00 Euro netto pro Bescheid vereinbart.
Für einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid, erfolgt die Berechnung gem. § 40 StBVV i. V. m.
§§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV-RVG oder Nr. 2301 VV-RVG, hierbei ist ein Mindestgegenstandswert i. H. v.
1.500,00 EUR zu Grunde zu legen, wenn der Gegenstandswert unter dem Mindestgegenstandswert liegt
(§ 40 StBVV i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG i. V. m. § 52 Abs. 4 GKG).
Die Anrechnung von Geschäftsgebühren gem. § 35 Abs. 2 RVG i. V. m. §§ 23, 24, 31 StBVV schließen wir mit Abschluss des Auftrags aus.
Weitere Hinweise zu der Gebührenordnung erhalten Sie unter folgendem Link:
https://www.stbk-koeln.de/fileadmin/site-template/pdf/Verg%C3%BCtungsrecht/Die_Verg%C3%BCtung_des_Steuerberaters_f%C3%BCr_Verfahren_vor_den_Verwaltungsbeh%C3%B6rden.pdf
Die Übermittlung Ihrer Steuererklärung/en erfolgt nach Ausgleich aller offenen Posten und Zusendung Ihrer Freigabe.
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass eine höhere oder niedrigere Vergütung in Textform vereinbart werden kann (§ 4 Abs. 4 StBVV).
Soweit Gebührenrechnungen auf elektronischem Wege übermittelt werden, erklärt sich der Auftraggeber gem. § 9 Abs. 1 StBVV, unter Verzicht auf eine persönliche Unterzeichnung der Berechnung, mit der Erstellung und Übersendung einer Berechnung ausschließlich in Textform gem. § 126b BGB einverstanden.
Allgemeine Vereinbarungen
Aufgrund des Geldwäschegesetzes sind wir verpflichtet Ihren Personalausweis in unserem System zu hinterlegen und zu archivieren.
Mit Ihrer Unterschrift erklären Sie sich einverstanden, dass der Personalausweis in den Stammdaten archiviert werden darf.
Ich erkläre mich damit einverstanden, dass meine Daten - während der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen - in Ihrem Hause gespeichert und an das Rechenzentrum (DATEV) weitergegeben werden.
Information nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz:
Es besteht keine Verpflichtung und keine Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle.
Zusatzvereinbarung für die Aufträge zur Erstellung von Steuererklärungen
Belehrung zu Verspätungszuschlägen und steuerlichen Nebenleistungen
Werden Steuererklärungen nicht oder zu spät abgegeben, werden gem. § 152 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 AO Verspätungszuschläge festgesetzt.
Dies gilt vor allem für Steuererklärungen, deren Abgabefrist sich aus dem Gesetz ergibt oder insoweit das zuständige Finanzamt eine solche Frist per Verwaltungsakt festgelegt hat.
Für Angehörige der steuerberatenden Berufe (§§ 3, 4 StBerG) sind Erklärungen regelmäßig mit Ablauf des letzten Tags des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Jahres zu übermitteln (§ 149 Abs. 3 AO), also: 14 Monate nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres*.
Eine berufsrechtliche Haftung für entstandene Verspätungszuschläge, Nachzahlungszinsen wird in folgenden Fällen ausgeschlossen:
- nachgereichte Unterlagen,
- Aufträge
die erst 2 Monate vor Ablauf oder nach Ablauf der vorgesehenen Frist eingehen.
Darüber hinaus wird die Haftung in folgenden Fällen ausgeschlossen:
- per Verwaltungsakt terminierte bevorstehende Abgabefristen,
- per Verwaltungsakt terminierte abgelaufene Abgabefristen.
*Im Rahmen der Coronavirus-Pandemie wurden die Abgabefristen verlängert. Die vorstehenden Belehrungen gelten für die Sonderregelungen der Besteuerungszeiträume 2019 – 2024 entsprechend, vgl. AEAO zu § 149, BMF-Schreiben v. 23.06.2022.