Hinweis zum Mindestlohn und anderen arbeitsrechtlichen Vorschriften
Die regelmäßige Anhebung auf den derzeit gültigen Mindestlohn im Sinne des Mindestlohngesetzes wird ohne Ihr Einvernehmen vorgenommen.
Andere, eventuell branchenabhängige Mindestlöhne (z.B. Bau-, Pflege-, Gebäudereinigung-, Malermindestlöhne, etc.), die in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen festgelegt werden, werden von uns nicht regelmäßig überprüft. Als Arbeitgeber sind Sie dann dazu aufgefordert die Einhaltung dieser Tarifverträge zu überprüfen und uns etwaige Änderungen mitzuteilen.
Im Rahmen der Lohnabrechnung kommt es nicht selten dazu, dass auch arbeitsrechtliche Sachverhalte zu Problemen führen (z.B. Urlaubsanspruch, Arbeitszeit, Vergütungsansprüche, Arbeitsverträge und deren Gestaltung, usw.).
Als Steuerbüro dürfen wir Ihnen jedoch keine rechtsverbindliche Auskunft über jene Fragen geben (unzulässige Rechtsdienstleistung, § 5 RDG).
Bei Unsicherheiten ziehen Sie bitte einen Rechtsanwalt für Sozialversicherungsrecht bzw. fachkundigen Juristen hinzu.