Auftrag: Lohnbuchführung Logo
  • Auftrag: Lohnbuchführung

  • Gehen Unterlagen mit Verspätung ein, kann eine fristgerechte Abrechnung nicht garantiert werden. Die Lohn- und Gehaltsabrechnung wird mit einem Aufschlag berechnet. 

  • Hinweis zu Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen / elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU)

    Trotz eAU wird es ab 2023 weiterhin Bescheinigungen vom Arzt geben. Diese erhalten tatsächliche Diagnosen. Gemäß den Regelungen der DSGVO ist es uns verboten, dass wir personenbezogene Daten verarbeiten für die nie eine Berechtigung der Verarbeitung bzw. Speicherung existierte. Solche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen werden nach Erhalt sofort gelöscht bzw. zurückgeschickt und von uns nicht gespeichert oder bearbeitet.

    eAU-Daten (Beginn der Arbeitsunfähigkeit, Dauer) müssen spätestens 2 Monate nach Ablauf der Krankheit mitgeteilt werden. Ein Abruf von Entgeltfortzahlungen für Zeiträume, die länger als 2 Monate her sind, wird mit einem Aufschlag berechnet. 

  • Hinweis zu steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Änderungen und der Umsetzung innerhalb der Lohnabrechnung

    Sie werden von uns regelmäßig über die wichtigsten Gesetzesänderungen informiert. Insofern dringender Handlungsbedarf besteht, der Ihre Mitwirkung erfordert, setzen wir eine angemessene Frist.
    (Beispiel: Energiepreispauschale im Jahr 2022)

    Insofern diese Frist nicht eingehalten wird, kann eine frist- und/oder ordnungsgemäße Abrechnung nicht garantiert werden und etwaige Aufschläge können unsererseits berechnet werden.

  • Hinweis zum Mindestlohn und anderen arbeitsrechtlichen Vorschriften

    Die regelmäßige Anhebung auf den derzeit gültigen Mindestlohn im Sinne des Mindestlohngesetzes wird ohne Ihr Einvernehmen vorgenommen.

    Andere, eventuell branchenabhängige Mindestlöhne (z.B. Bau-, Pflege-, Gebäudereinigung-, Malermindestlöhne, etc.), die in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen festgelegt werden, werden von uns nicht regelmäßig überprüft. Als Arbeitgeber sind Sie dann dazu aufgefordert die Einhaltung dieser Tarifverträge zu überprüfen und uns etwaige Änderungen mitzuteilen.

    Im Rahmen der Lohnabrechnung kommt es nicht selten dazu, dass auch arbeitsrechtliche Sachverhalte zu Problemen führen (z.B. Urlaubsanspruch, Arbeitszeit, Vergütungsansprüche, Arbeitsverträge und deren Gestaltung, usw.).

    Als Steuerbüro dürfen wir Ihnen jedoch keine rechtsverbindliche Auskunft über jene Fragen geben (unzulässige Rechtsdienstleistung, § 5 RDG).

    Bei Unsicherheiten ziehen Sie bitte einen Rechtsanwalt für Sozialversicherungsrecht bzw. fachkundigen Juristen hinzu.

  • Hinweis zur Sozialversicherung

    Die korrekte Einschätzung der Sozialversicherungs- und Beitragspflicht ist für die Lohn-/Gehaltsabrechnung elementar.

    Die Beratungs-/Vertretungsbefugnis von Steuerberatern auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrecht ist gemäß  § 73 Abs. 2 Nr. 4 SGG auf die Entscheidungen von Krankenkassen und auf Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung (§§ 28h, 28p SGB IV) begrenzt. 

     

    Der Arbeitgeber hat entsprechend die sozialversicherungsrechtliche Behandlung auf Korrektheit zu überprüfen. 

    Fehlt es an einer Einschätzung des Arbeitgebers (bzw. Auftraggeber), so richtet sich die sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Arbeitnehmer seitens des Lohnabrechners (Steuerbüro) nach Erfahrungswerten, für welche keine Korrektheit garantiert werden kann, da der Steuerberater für die Beratung in sozialversicherungsrechtlichen Themen weder berechtigt noch verpflichtet ist (OLG Hamm Urteil v. 08.04.2022 - Az. 25 U 42/20). 

    Bei Unsicherheiten ziehen Sie bitte einen Rechtsanwalt für Sozialversicherungsrecht bzw. fachkundigen Juristen hinzu. 

  • Hinweis zu Betriebsprüfungen

     

    Die Betriebsprüfung der deutschen Rentenversicherung, sowie die dazugehörige Prüfung der Künstlersozialkasse findet turnusmäßig alle 4 Jahre statt. 

    Betriebsprüfungen des Finanzamts (sog. Lohnsteuer-Außenprüfungen) finden nur nach Aufforderung statt. 

    Wir können Sie bei sämtlichen Betriebsprüfungen betreuen, benötigen jedoch von Ihnen einen gesonderten Auftrag dazu.

    Bitte sprechen Sie uns an, wenn wir für Sie in diesen Fällen tätig werden sollen. 

    Die Gebühr richtet sich üblicherweise nach der derzeit gültigen Zeitgebühr, vgl. Gebührenvereinbarung. 

    Die Prüfungsberichte sind Ihrerseits sicher zu verwahren. 

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  • Gebührenvereinbarungen

    Die Preise für einzelne Abrechnungssachverhalten können Sie unserer Website entnehmen.
    (hier zur Website).

    Die Zeitgebühr für nicht unter die laufende Lohnbuchführung fallende Sachverhalte beträgt 130,00 € netto je Stunde. (z.B. Einrichtung Lohnbuchführung)

    Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass eine höhere oder niedrigere Vergütung in Textform vereinbart werden kann (§ 4 Abs. 4 StBVV).

  • Sondervereinbarung Abrechnungen im Baugewerbe

    Beauftragung des Steuerberaters zur Klärung aller Sachverhalte im Zusammenhang mit den Zusatzversorgungskassen des Baugewerbes, sowie der notwendigen Antragstellungen

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