Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können ab 2023 nur noch in Anspruch genommen werden, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Das ist nur noch in wenigen Ausnahmen der Fall. Und nur dann sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten direkt abziehbar. Die Aufwendungen können auf Basis nachgewiesener Einzelkosten der Höhe nach unbegrenzt angesetzt werden oder pauschaliert bis maximal 1.260 EUR (105 EUR / Mt.).
Tätigkeitsmittelpunkt
Der sog. Tätigkeitsmittelpunkt bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung. Qualitativ liegt der Schwerpunkt einer Betätigung dort, wo der Steuerpflichtige die Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Nicht entscheidend ist somit der zeitliche (quantitative) Umfang.
Beispiele:
Lehrer: hier befindet sich der Mittelpunkt der Betätigung grundsätzlich nicht im häuslichen Arbeitszimmer, weil die berufsprägenden Merkmale eines Lehrers im Unterrichten bestehen und diese Leistungen in der Schule o. Ä. erbracht werden.
Handelsvertreter: hier liegt der Tätigkeitsschwerpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers, wenn die Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durch die Arbeit im Außendienst geprägt ist, auch wenn die zu Hause verrichteten Tätigkeiten zur Erfüllung der beruflichen Aufgaben unerlässlich sind.
Architekt: der neben der Planung auch mit der Ausführung der Bauwerke (Bauüberwachung) betraut ist, kann diese Gesamttätigkeit keinem konkreten Tätigkeitsschwerpunkt zugeordnet werden. Das häusliche Arbeitszimmer bildet in diesem Fall nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung.
Gutachter: kann ein häusliches Arbeitszimmer sein.Der erforderliche Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung bestimmt sich vorrangig nach dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit.
Erläuterung notwendig
Abzustellen ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung, nicht auf die Vorstellung des betroffenen Steuerpflichtigen. Falls Sie der Meinung sind, dass bei Ihnen der qualitative Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt, bitten wir um nachfolgend ausführliche Erläuterung.