Kurz-Einspruch
z.B.: Die Gründe sind leicht erklärbar oder das Finanzamt hat vorliegende Nachweise nicht berücksichtigt etc.
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50 EUR
je Steuerart bzw. Verwaltungsakt Sollte sich daraus ein „Regel“-Einspruch entwickeln, erhalten Sie vorab Nachricht.
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Regel-Einspruch
z.B.: - das Finanzamt hat eine Rechtsauffassung, der ausführlich entgegnet werden muss.
- das Finanzamt stimmt einem Standard-Einspruch nicht zu und es ist eine erweiterte Begründung notwendig.
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Gegenstandswert der StBVV abhängig vom Wert der strittigen Steuer, mind. jedoch 145 EUR.
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Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Bei Gewährung ist der strittige Teil der Steuern vorerst nicht zu zahlen. Im Erfolgsfalle ist die Aussetzung zinsfrei, sonst wird eine Verzinsung von derzeit 6% p.a. fällig. Im Zweifel raten wir dazu, die Steuer vorerst zu zahlen.
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Gegenstandswert der StBVV
je Steuerart bzw. Verwaltungsakt, abhängig vom Wert der strittigen Steuer mindestens jedoch 25 EUR (ggf. zzgl. Honorar Bescheidprüfung)
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